Allgemeiner Infektionsschutz
Infektionskrankheiten
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Ein wichtiger Aufgabenbereich des Amtes für Gesundheit und Prävention ist es, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
Bestimmte Infektionskrankheiten (meldepflichtige Erkrankungen) müssen nach dem Infektionsschutzgesetz §§ 6,7 an die übergeordneten Landes- und Bundesbehörden gemeldet werden. Nach jeder eingegangenen Meldung werden Ermittlungen über Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung angestellt und entsprechende Gegenmaßnahmen eingeleitet, um eine Weiterverbreitung der Erkrankung zu verhindern.
Informationen der BZgA zu Infektionskrankheiten:
Gesundheitspass
Personen, die mit den im § 42 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG), genannten Lebensmitteln unmittelbar in Kontakt treten (gewerbsmäßig Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen), müssen einen Nachweis erbringen, dass sie die gesundheitlichen Anforderungen der §§ 42 und 43 IfSG erfüllen. Ferner benötigen auch Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung aufhalten, eine solche Bescheinigung. Dieser Nachweis wird in Form einer Belehrung durchgeführt. >> mehr