Landtagswahl am 1. September 2024

Am 1. September 2024 finden die Wahlen zum 8. Sächsischen Landtag statt.

Maßgebend für die Wahl sind die Vorschriften des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag (Sächsisches Wahlgesetz - SächsWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2023 (SächsGVBl. S. 598) in der jeweils gültigen Fassung und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung – LWO) vom 20. April 2023 (SächsGVBl. S. 129) in der jeweils gültigen Fassung.

Briefwahl

Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragen

Wenn Sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, können Sie ab sofort Wahlschein- und Briefwahlunterlagen für die Wahl zum Sächsischen Landtag am 1. September 2024 beantragen.

Die Beantragung kann via Online-Antragsformular, per E-Mail (briefwahl@stadt-chemnitz.de) oder Fax gestellt werden.

Der erforderliche Antrag auf Zustellung der Wahlscheine und der Briefwahlunterlagen befindet sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung, die jeder Wahlberechtigte bis spätestens 10. August 2024 durch die Post erhält.


Wahlvorschläge für die Landtagswahl am 1. September 2024 zugelassen

In seiner Sitzung am 5. Juli 2024 hat der gemeinsame Kreiswahlausschuss der Wahlkreise 9 Chemnitz 1 bis 11 Chemnitz 3 für die Landtagswahl am 1. September 2024 Kreiswahlvorschläge zugelassen. Die Reihenfolge der Darstellung ist vorbehaltlich der Entscheidungen des Landeswahlausschusses.


Wahlvorschläge

Das Recht Wahlvorschläge einzureichen ist Bestandteil des passiven Wahlrechts. Die Wahlvorschläge unterteilen sich in

  1. Kreiswahlvorschläge und
  2. Landeslisten

Nicht parlamentarisch vertretene Parteien, deren Parteieigenschaft der Bundeswahlausschuss bei der letzten Bundestagswahl nicht festgestellt hat, konnten einen Wahlvorschlag nur dann einreichen, wenn sie bis zum 90. Tag vor der Wahl (3. Juni 2024) 18:00 Uhr beim Landeswahlleiter ihre Beteiligung angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat.

Parlamentarisch vertreten ist eine Partei, wenn sie am 90. Tag vor der Wahl (3. Juni 2024) im Deutschen Bundestag oder in einem Landesparlament vertreten ist. Die Partei muss auf Grund eigener Wahlvorschläge dort vertreten sein.

Gemäß Medieninformation der Landeswahlleiterin hat der Landeswahlausschuss in seiner Sitzung am 21. Juni 2019 folgende Feststellungen getroffen:

 


Parteien, die am 90. Tag vor der Wahl (3. Juni 2024) parlamentarisch (im Bundestag oder einem Landtag) aufgrund eigener Wahlvorschläge vertreten sind (§ 18 Absatz 4 Nr. 1 Sächsisches Wahlgesetz):

  • Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
  • Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)
  • Christlich-Soziale Union in Bayern e.V. (CSU)
  • BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
  • Freie Demokratische Partei (FDP)
  • Alternative für Deutschland (AfD)
  • DIE LINKE (DIE LINKE)
  • Südschleswigscher Wählerverband (SSW)
  • FREIE WÄHLER (FREIE WÄHLER)

 


Parteien, für die der Bundeswahlausschuss bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag die Parteieigenschaft festgestellt hat (§ 18 Absatz 4 Nummer 2 Sächsisches Wahlgesetz):

 

  • Menschliche Welt (MENSCHLICHE WELT) – für das Wohl und Glücklichsein aller
  • Allianz für Menschenrechte, Tier- und Naturschutz (Tierschutzallianz)
  • Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (Die PARTEI)
  • Bayernpartei (BP)
  • Gartenpartei (Gartenpartei) – ökologisch, sozial und ökonomisch
  • DEUTSCHE KONSERVATIVE (Deutsche Konservative)
  • Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands (MLPD)
  • DER DRITTE WEG (III. Weg)
  • Südschleswigscher Wählerverband (SSW)
  • Die LIEBE Europäische Partei (Die LIEBE)
  • Bündnis C - Christen für Deutschland (Bündnis C)
  • UNABHÄNGIGE für bürgernahe Demokratie (UNABHÄNGIGE) – BÜRGER.MACHT.POLITIK
  • Partei der Humanisten (PdH)
  • Basisdemokratische Partei Deutschland (dieBasis)
  • Volt Deutschland (Volt)
  • PARTEI MENSCH UMWELT TIERSCHUTZ (Tierschutzpartei)
  • Die Gerechtigkeitspartei - Team Todenhöfer
  • Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP) – Die Naturschutzpartei
  • Bürgerrechtsbewegung Solidarität (BüSo)
  • Liberale Demokraten – Die Sozialliberalen (LD)
  • WiR2020 (WiR2020)
  • Familien-Partei Deutschlands (FAMILIE)
  • Partei für schulmedizinische Verjüngungsforschung
  • diePinken/BÜNDNIS21 (BÜNDNIS21)
  • Piratenpartei Deutschland (PIRATEN)
  • V-Partei³ - Partei für Veränderung, Vegetarier und Veganer (V-Partei³)
  • DEMOKRATIE IN BEWEGUNG (DiB)
  • Die Heimat (HEIMAT)
  • SGV - Solidarität, Gerechtigkeit, Veränderung (SGV)
  • Partei des Fortschritts (PdF)
  • bergpartei, die überpartei (B*) – ökoanarchistisch-realdadaistisches sammelbecken
  • Die Grauen - Für alle Generationen (Die Grauen)
  • Graue Panther (Graue Panther)
  • Thüringer Heimatpartei (THP)
  • Liberal-Konservative Reformer (LKR)
  • Sozialistische Gleichheitspartei, Vierte Internationale (SGP)
  • Ab jetzt…Demokratie durch Volksabstimmung (Volksabstimmung) – Politik für die Menschen
  • Die Urbane. Eine HipHop Partei (du.)
  • Bürgerbewegung für Fortschritt und Wandel (BÜRGERBEWEGUNG)
  • >> Partei für Kinder, Jugendliche und Familien << – Lobbyisten für Kinder – (LfK)
  • Deutsche Mitte (DM) – Politik geht anders…
  • Klimaliste Baden-Württemberg (KlimalisteBW)
  • DIE SONSTIGEN (sonstige) – X
  • Wir2020 (Wir2020)

 


Vereinigungen, die vom Landeswahlausschuss für die Wahl des 7. Sächsischen Landtages als Partei anerkannt wurden (§ 18 Absatz 4 Nummer 3 Sächsisches Wahlgesetz):

 

  • FREIE SACHSEN (FREIE SACHSEN)
  • Bündnis Sahra Wagenknecht - Vernunft und Gerechtigkeit (BSW)
  • Aktion Partei für Tierschutz (TIERSCHUTZ hier!)
  • BÜNDNIS DEUTSCHLAND (BÜNDNIS DEUTSCHLAND)
  • Team Zastrow – Bündnis Sachsen 24 (Team Zastrow)
  • WerteUnion (WU)

 


Vereinigungen, die vom Landeswahlausschuss für die Wahl des 7. Sächsischen Landtages nicht als Partei anerkannt wurden:

 

  • Kommunistische Partei Deutschlands (KPD)
  • Sozial Engagierte Kapitalisten (SEK)
  • CHRISTLICHE EUROPÄISCHE UNION VOLKS PARTEI (CEUVP)

     

Kreiswahlvorschläge konnten von Parteien und Wahlberechtigten beim zuständigen Kreiswahlleiter eingereicht werden. Mit dem Kreiswahlvorschlag stellt sich ein Bewerber in einem Wahlkreis zur Wahl. Der Wahlvorschlag durfte nur einen Bewerber enthalten. Ein Bewerber durfte nur in einem Kreiswahlvorschlag kandidieren.

Als Kreiswahlbewerber einer Partei durfte nur benannt werden, wer hierzu in einer Mitgliederversammlung (Versammlung der zum Zeitpunkt des Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im Wahlkreis) oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung in geheimer Wahl bestimmt wurde.  

Der Kreiswahlvorschlag war schriftlich nach dem Muster der Anlage 8 der Landeswahlordnung einzureichen. Er musste Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und die Anschrift der Hauptwohnung des Bewerbers enthalten. Weiterhin waren der satzungsgemäße Name der einreichenden Partei und die Kurzbezeichnung anzugeben. Bei Wahlvorschlägen von Wahlberechtigten (sogenannte "andere  Wahlvorschläge") muss das Kennwort angegeben werden.

Dem Kreiswahlvorschlag waren folgende Unterlagen beizufügen:

  1. die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers, dass er seiner Aufstellung als Kreiswahlbewerber unwiderruflich zustimmt und er in keinem anderen Wahlkreis seine Bereitschaft zur Aufstellung als Bewerber zugestimmt hat (Anlage 9 LWO),
     
  2. eine Bescheinigung der Einwohnermeldebehörde, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist (Anlage 9 LWO),
     
  3. bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung, in der der Bewerber aufgestellt worden ist, mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt  (Anlage 10 LWO) und
     
  4. für nicht parlamentarisch vertretene Parteien und "andere Wahlvorschläge":100 Unterstützungsunterschriften mit der Bescheinigung über das Wahlrecht der Unterzeichner im betreffenden Wahlkreis

 

 

 

Kreiswahlvorschläge, die von Parteien eingereicht wurden, mussten von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter, eigenhändig unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Landesverband,  so müssen Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, unterzeichnet sein.

Bei "anderen Wahlvorschlägen" leisten drei Wahlberechtigte, die den Wahlvorschlag unterstützen ihre Unterschrift auf dem Kreiswahlvorschlag an der Stelle, an der sonst die Vorstände der Parteien unterzeichnen.

Kreiswahlvorschläge konnten bis zum 27. Juni 2024, 18:00 Uhr beim Kreiswahlleiter eingereicht werden.
 

Landeslisten konnten von Parteien beim Landeswahlleiter eingereicht werden. Für die Aufstellung der Bewerber der Landesliste einer Partei gelten grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie für die Benennung von Kreiswahlbewerbern einer Partei. Zusätzlich muss die Partei hier jedoch noch die Reihenfolge festlegen, in der die Bewerber auf der Landesliste stehen.

Die Bewerber der Landesliste sind in einer Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung der Partei zu wählen. Abstimmungsberechtigt sind hierbei alle am Tag des Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder bzw. Vertreter des Wahlgebietes (Freistaat Sachsen).

Die Landesliste war schriftlich nach dem Muster der Anlage 13 LWO beim Landeswahlleiter bis zum 27. Juni 2024, 18:00 Uhr, einzureichen. Sie musste den Namen der einreichenden Partei, deren Kurzbezeichnung sowie die Familiennamen, Vornamen, Berufe oder Stände, Geburtsdaten, Geburtsorte und Anschriften der Hauptwohnungen der Listenbewerber enthalten.

Der Landesliste waren folgende Anlagen beizufügen:  

  1. die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber, dass sie ihrer Benennung unwiderruflich zustimmen und sie für keine andere Landesliste als Bewerber ihre Zustimmung gegeben haben (Anlage 14 LWO),
     
  2. die Bescheinigungen der zuständigen Gemeinden, dass die Bewerber wählbar sind (Anlage 14 LWO),
     
  3. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerber aufgestellt und ihre Reihenfolge auf der Landesliste festgelegt worden ist sowie die erforderliche Versicherung an Eides statt (Anlage 15 LWO) und
     
  4. für Parteien, die nicht parlamentarisch vertreten sind: mindestens 1000 gültige Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner


Die Landesliste ist von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, eigenhändig zu unterzeichnen. Hat eine Partei keinen Landesverband, so unterzeichnen die Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Landes liegen.

 

Kreiswahlvorschläge

"Andere Wahlvorschläge" und Wahlvorschläge von nicht parlamentarisch vertretenen Parteien mussten von mindestens 100 Wahlberechtigten des betreffenden Wahlkreises unterzeichnet werden. Die Unterstützungsunterschriften waren auf amtlichen Formblättern zu leisten, die auf Anforderung beim Kreiswahlleiter kostenfrei bezogen werden konnten. Unterstützungsunterschriften durften erst nach der Bewerberaufstellung durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung geleistet werden.

Der Kreiswahlleiter hat auf den Formblättern den satzungsgemäßen Namen sowie die Kurzbezeichnung der Partei (bei "anderen Wahlvorschlägen" das Kennwort) eingetragen. Darüber hinaus wurden  von ihm Name, Vornamen und die Anschrift der Hauptwohnung des Kreiswahlbewerbers im Kopf des Formblattes vermerkt.

Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen wollten, mussten persönlich und handschriftlich auf dem Formblatt ihre Unterschrift leisten. Neben der Unterschrift waren Familienname, Vorname, Geburtsdatum und die Anschrift der Hauptwohnung des Unterzeichners anzugeben. Außerdem war das Datum der Unterschriftsleistung hinzuzufügen.

Für jeden Unterzeichner des Wahlvorschlages musste durch die Einwohnermeldebehörde eine Bescheinigung über das Wahlrecht des Unterzeichners am Tag der Unterschriftsleistung kostenlos erteilt werden. Jeder Wahlberechtigte durfte nur einen Kreiswahlvorschlag unterstützen. Hat ein Wahlberechtigter mehrere Kreiswahlvorschläge unterstützt, so hat die Gemeinde ihm nur das Wahlrecht für die erste bei ihr eingegangene Unterschrift zu erteilen.

Landeslisten

Landeslisten nicht parlamentarisch vertretener Parteien mussten von mindestens 1000 Wahlberechtigten des Wahlgebietes (Freistaat Sachsen) unterstützt werden (Unterstützungsunterschriften). Die erforderlichen amtlichen Formblätter wurden vom Landeswahlleiter kostenfrei bereitgestellt. Darüber hinaus gelten für Unterstützungsunterschriften von Landeslisten die gleichen Anforderungen wir für Kreiswahlvorschläge.  
 

Über die Zulassung bzw. Zurückweisung von eingereichten Wahlvorschlägen entscheiden die Kreiswahlausschüsse (für Kreiswahlvorschläge) und der Landeswahlausschuss (für Landeslisten) in öffentlichen Sitzungen am 5. Juli 2024.
 

Wahlinformation

Die Wahl zum Achten Sächsischen Landtag findet am 1. September 2024 in der Zeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr statt.

Der Sächsische Landtag besteht gemäß Artikel 41 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen in der Regel aus 120 Abgeordneten. Sie werden nach einem Verfahren gewählt, das die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl verbindet.

Die Persönlichkeitswahl und die Verhältniswahl sind die beiden Grundformen einer demokratischen Wahl.

Persönlichkeitswahl bedeutet, dass ein Sitz im Parlament an denjenigen von mehreren Bewerbern vergeben wird, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte.

Verhältniswahl bedeutet, dass alle Sitze im Parlament an die Parteien nach dem Verhältnis der Stimmen, die sie errungen haben, vergeben werden.

Aus der Verbindung beider Wahlsysteme folgt, dass jeder Wähler zwei Stimmen hat.

Mit der Direktstimme, der ersten Stimme, wählt er einen von mehreren Bewerbern aus seinem Wahlkreis. Diese Wahlkreisbewerber können sowohl von Parteien als auch von Wahlberechtigten aufgestellt werden.

Mit der Listenstimme, der zweiten Stimme, wählt er eine von mehreren Landeslisten, die von Parteien aufgestellt werden.

Die Landtagssitze werden auf die Parteien nach dem Verhältnis der für sie abgegebenen Listenstimmen verteilt. Dabei werden nur die Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 % der abgegebenen Listenstimmen oder in mindestens zwei Wahlkreisen ein Direktmandat er­halten haben. Sofern von den auf diese Weise nicht zu berücksichtigenden Parteien oder parteiunabhängige Wahlkreisbewerber (Direktkandidaten) im Wahlkreis erfolgreich waren, wird deren Gesamtzahl von den 120 üblichen Abgeordnetensitzen des Sächsischen Land­tages abgezogen. Die danach verbleibenden Sitze werden auf die zu berücksichtigenden Parteien nach dem Höchstzahlverfahren von Sainte-Laguë verteilt. Die Sitze, die einer Partei nach dem Listenstimmenergebnis zustehen, gehen zunächst an ihre gewählten Direktbewerber. Die verbleibenden Mandate erhalten die Bewerber auf der Landesliste in der dort festgelegten Reihenfolge. Landeslistenbewerber, die bereits als Direktbewerber ein Mandat erhalten haben, bleiben dabei unberücksichtigt. Da das Wahlgebiet in 60 Wahlkreise ein­geteilt ist, setzt sich der Landtag in der Regel je zur Hälfte aus gewählten Direktbewerbern und Landeslistenbewerbern zusammen.

Erhält eine Partei mehr Direktmandate, als ihr aufgrund ihres Listenstimmenanteils an Sitzen im Landtag zustehen, bleiben ihr die überzähligen Direktmandate erhalten und die Zahl der Abgeordneten erhöht sich entsprechend („Überhangmandate“). Zum Ausgleich erhalten die anderen in den Landtag einziehenden Parteien Ausgleichsmandate. Die Zahl der Ausgleichsmandate ist auf die Anzahl der Überhangmandate beschränkt. Dadurch wird ein weiteres Ansteigen der Abgeordnetenzahl vermieden.
 

Das Wahlgebiet für die Wahlen zum Sächsischen Landtag ist das Gebiet des Freistaates Sachsen. Es ist in 60 Wahlkreise eingeteilt. Die Wahlkreise werden für die Stimmabgabe und die Zählung der Stimmen in Wahlbezirke unterteilt.

Die räumliche Einteilung des Wahlgebietes in Wahlkreise ist in der Anlage zu § 2 Absatz 1 SächsWahlG geregelt.

Der Landtagspräsident ernennt zu Beginn jeder Legislaturperiode eine Wahlkreiskommission (§ 3 SächsWahlG). Sie hat die Aufgabe, dem Landtag über Änderungen der Bevölkerungszahlen zu berichten und darzulegen, ob und welche Änderungen der Wahlkreiseinteilung sie im
Hinblick darauf für erforderlich hält

Die Vorgaben zur Größe der Wahlkreise haben Verfassungsrang und sind auch vom Gesetzgeber bei der Wahlkreiseinteilung zu beachten.

Die Stadt Chemnitz ist für die Wahl zum Sechsten Sächsischen Landtag in die drei Wahlkreise

9 Chemnitz 1

10 Chemnitz 2

11 Chemnitz 3

eingeteilt. Der regionale Zuschnitt der Wahlkreise kann der folgenden Grafik entnommen werden.

Grafik Wahlkreise zur Landtagswahl 2024


Zur Organisation der Ausübung des aktiven Wahlrechts für Landtagswahl ist das Stadtgebiet Chemnitz in 129 allgemeine Wahlbezirke unterteilt. Jedem Wahlbezirk ist ein Wahlraum zur Stimmabgabe zugeordnet.

Für die Ermittlung der Briefwahlergebnisse werden außerdem 66 Briefwahlvorstände gebildet.
 

Wahlrecht

Wahlberechtigt sind gemäß § 11 SächsWahlG alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG), die

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. seit mindestens drei Monaten im Freistaat Sachsen ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben oder, falls sie keine Wohnung in einem
    anderen Land der Bundesrepublik Deutschland haben, sich sonst gewöhnlich im
    Freistaat Sachsen aufhalten, und
  3. nicht nach § 12 SächsWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
     

Wählbar sind gemäß § 14 SächsWahlG alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG, die

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. seit mindestens 12 Monaten im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben oder, falls sie keine Wohnung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland haben, sich sonst im Freistaat Sachsen gewöhnlich aufhalten, und
  3. nicht nach § 15 SächsWahlG von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
     

 

Von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist gemäß § 15 SächsWahlG, wer

  1. nach § 12 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder
  2. wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit nicht besitzt.

     

Briefwahl

Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, und die nicht in ihrem eigenen Wahlraum (der in der Wahlbenachrichtigung steht) oder die durch Briefwahl wählen möchten, benötigen hierfür einen Wahlschein.

Ein in Chemnitz ausgestellter Wahlschein berechtigt dann an der jeweiligen Wahl

entweder

  • durch Briefwahl teilzunehmen

oder

  • in einem beliebigen Wahlraum des Wahlkreises, für den der Wahlschein gilt, das Wahlrecht wahrzunehmen.


Ein entsprechender Antrag auf Zustellung eines Wahlscheines und der Briefwahlunterlagen befindet sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung, die jeder Wahlberechtigte bis spätestens 10. August 2024 durch die Post erhält.

> Muster eines Wahlscheinantrages (Rückseite der Wahlbenachrichtigung)


Der Antrag sollte möglichst frühzeitig nach Erhalt der Wahlbenachrichtigung gestellt werden und in einem frankierten Rückumschlag an die Briefwahlstelle der Stadt Chemnitz mit folgender Anschrift geschickt werden:

Stadt Chemnitz
Briefwahlstelle
Postfach 1161
09070 Chemnitz


Ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines und Zusendung von Wahlunterlagen kann auch per Fax oder per E-Mail (briefwahl@stadt-chemnitz.de) bzw. über das bereitgestellte elektronische Online-Antragsformular gestellt werden.

Bei der Antragstellung muss der Wahlberechtigte folgende Angaben machen:

  • Familienname, Vornamen des Wahlberechtigten
  • Wohnanschrift
  • Geburtsdatum
  • Laufende Nummer, unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis eingetragen ist
  • bei abweichender Zustellanschrift für die Unterlagen: Zustellanschrift

 

Eine telefonische Antragstellung ist nicht zulässig.

Die Zustellung der Briefwahlunterlagen erfolgt dann postalisch.
 

Die Beantragung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für die Landtagswahl am 1. September 2024 ist bis 30. August 2024, 16:00 Uhr, bzw. bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, möglich.

Ab 12. August 2024 können Wahlscheine und Briefwahlunterlagen auch persönlich in der

Briefwahlstelle
BVZ I – Moritzhof
Bahnhofstraße 53


Öffnungszeiten der Briefwahlstelle ab 12. August 2024:

montags, mittwochs                  08:30 – 16:00 Uhr
dienstags, donnerstags             08:30 – 18:00 Uhr
freitags                                    08:30 – 12:00 Uhr
am 30. August 2024                  08:30 – 16:00 Uhr

 

beantragt werden.

Hierbei besteht dann auch die Möglichkeit, unmittelbar vor Ort die Stimmabgabe vorzunehmen (Sofortwahl). Für die Sofortwahl gelten die gleichen Vorschriften wie für die Briefwahl, wobei die postalische Zusendung entfällt.

Die Briefwahlstelle im Moritzhof ist barrierefrei erreichbar.


Folgendes ist bei der Briefwahl zu beachten:

An einen anderen als die Wahlberechtigte oder den Wahlberechtigten dürfen Wahlscheine und Briefwahlunterlagen nur ausgegeben werden, wenn die abholende Person ihre Berechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweist. Hierzu kann z. B. die vorbereitete Vollmacht auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung verwendet werden. Die Person muss sich ausweisen können und hat vor dem Empfang der Unterlagen schriftlich zu versichern, dass sie nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt.

Eine „stellvertretende Stimmabgabe“ ist nicht zulässig. Dies betrifft auch Familienangehörige oder Betreuerinnen und Betreuer. Das Wahlrecht darf nur persönlich ausgeübt werden.

Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, können sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
 

Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter erhält auf den Wahlscheinantrag hin folgende Unterlagen postalisch zugesandt oder übergeben:

  • einen Wahlschein mit Versicherung an Eides statt (auf der Rückseite des Wahlscheines),
  • einen amtlichen Stimmzettel,
  • einen amtlichen grünen Wahlumschlag,
  • einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag und
  • ein Merkblatt mit Handlungsvorschriften zur Briefwahl
     

 

Wer durch Briefwahl wählt,

 

  1. kennzeichnet seinen Stimmzettel persönlich und unbeobachtet,

    Kennzeichnung des Stimmzettels zur Landtagswahl

     
  2. legt den gekennzeichneten Stimmzettel in den amtlichen Wahlumschlag (grüner Umschlag) und klebt den Umschlag zu,

    Stimmzettel der Landtagswahl in den grünen Umschlag legen und zukleben


     
  3. unterschreibt mit Angabe des Ortes und Datums der Unterzeichnung die auf der Rückseite des Wahlscheins befindliche Versicherung an Eides statt (Hat sich eine Wählerin oder ein Wähler mit Behinderung bei der Kennzeichnung des Stimmzettels einer Hilfsperson bedient, so muss diese die Versicherung an Eides statt an der speziell dafür gekennzeichneten Stelle unterzeichnen),

    Unterschreiben des Wahlscheins zur Landtagswahl


     
  4. trennt den gelben Wahlbriefumschlag an der Perforation vom Wahlschein ab,

    Abtrennen des gelben Wahlbriefumschlag zur Landtagswahl vom Wahlschein


     
  5. steckt den verschlossenen Wahlumschlag (grüner Umschlag) gemeinsam mit dem unterzeichneten Wahlschein in den Wahlbriefumschlag (gelber Umschlag) und

    Wahlschein und grünen Umschlag in den gelben Wahlbriefumschlag stecken

     
  6. übersendet den Wahlbriefumschlag unentgeltlich durch die Deutsche Post AG an die aufgedruckte Adresse bzw. gibt den Brief in der Briefwahlstelle persönlich ab.

    Wahlbriefumschlag mit der Deutschen Post AG versenden oder persönlich in der Briefwahlstelle abgeben



Der Wahlbrief ist so rechtzeitig abzusenden bzw. abzugeben, dass er bis spätestens 16:00 Uhr am Wahltag (01.09.2024) beim Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses (Briefwahlstelle) eingeht. Später eintreffende Wahlbriefe bleiben bei der Wahl unberücksichtigt.
 

Die beim Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses eingegangenen Wahlbriefe werden ungeöffnet gesammelt und bis zum Wahltag unter Verschluss gehalten.

Am Wahltag, 15:00 Uhr, werden die Wahlbriefe den Briefwahlvorständen übergeben und diese beginnen mit der Zulassungsprüfung.

Zulassungsprüfung (Wahltag 15:00 Uhr – 18:00 Uhr):

Während der Zulassungsprüfung wird jeder Wahlbriefumschlag zunächst einzeln geöffnet, der Wahlschein und der verschlossene Wahlumschlag entnommen. Es erfolgt nun die Prüfung, ob sich der Wahlschein im Verzeichnis ungültig erklärter Wahlscheine befindet.

Ergibt diese Prüfung, dass der Wahlschein ungültig ist, oder liefert der Wahlschein sonstigen Anlass für Bedenken gegen seine Gültigkeit, dann wird er zusammen mit dem noch verschlossenen Wahlumschlag zunächst ausgesondert und vom Wahlvorstand später nochmals gesondert behandelt.

Gibt es keine Mängel, dann wird der noch verschlossene Wahlumschlag in die versiegelte Wahlurne gelegt. Die zugehörigen Wahlscheine werden getrennt gesammelt und verwahrt.

Über die endgültige Zulassung oder Zurückweisung der zunächst ausgesonderten Wahlbriefe wird nun durch eine nochmalige Kontrolle und Beschlussfassung in den Briefwahlvorständen entschieden. Wahlumschläge aus Wahlbriefen, die in der Beschlussfassung noch gültig anerkannt werden konnten, werden noch in die Wahlurne gelegt. Wahlbriefe, die per Beschluss des Wahlvorstandes endgültig als ungültig festgelegt wurden, werden gesondert verwahrt. 

Zurückgewiesen wird jeder Wahlbrief, wenn

  • dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,
  • dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beigefügt ist,
  • der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger Wahlscheine mit unterzeichneter Versicherung an Eides statt enthält,
  • die Versicherung an Eides statt nicht ordnungsgemäß unterzeichnet ist,
  • kein amtlicher Wahlumschlag, der Wahlumschlag einer anderen Wahl oder ein Wahlumschlag, der offensichtlich das Wahlgeheimnis verletzt oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, verwendet wurde oder
  • weder der Wahlbrief noch der Wahlumschlag verschlossen sind (Ist einer von beiden verschlossen, liegt kein Zurückweisungsgrund vor).
     

 

Auszählung und Ergebnisermittlung (Wahltag ab 18:00 Uhr)

Die Wahlurne selbst wird 18:00 Uhr geöffnet. Die in der Wahlurne befindlichen noch verschlossenen Wahlumschläge werden geöffnet und das Wahlergebnis anhand der in den Umschlägen befindlichen Stimmzettel wie in jedem anderen Wahlbezirk ermittelt.

Durch die Trennung des Wahlscheins vom noch verschlossenen Wahlumschlag während der Zulassungsprüfung zeitlich weit vor der Öffnung der Wahlurne und der sich erst dann anschließenden Öffnung des Wahlumschlages und der Stimmenauszählung kann die Anonymität des Wählers gesichert und damit das Wahlgeheimnis gewahrt werden.

Verspätet eingegangene Wahlbriefe, d. h. alle Wahlbriefe, die beim Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses am Wahltag erst nach 16:00 Uhr eintreffen, werden ausgesondert.

Die Einsenderinnen und Einsender zurückgewiesener oder verspätet eingegangener Wahlbriefe werden nicht als Wählerinnen oder Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.


Barrierefreie Wahlräume für die Landtagswahl

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 22. Juli bis zum 11. August 2024 zugestellt werden, sind unter anderem der Wahlbezirk und der Wahlraum, in dem die oder der Wahlberechtigte wählen kann, angegeben.


Rückblick auf die Landtagswahl 2019

Der gemeinsame Kreiswahlausschuss für die Landtagswahl am 1. September 2019 in den Wahlkreisen 10 Chemnitz 1 bis 12 Chemnitz 3 hat in seiner öffentlichen Sitzung am 5. September 2019 das folgende endgültige Wahlergebnis der drei Wahlkreise ermittelt und festgestellt.

Cookie Einstellungen

Wir verwenden auf dieser Website mehrere Arten von Cookies, um Ihnen ein optimales Online-Erlebnis zu ermöglichen, die Nutzerfreundlichkeit unseres Portals zu erhöhen und unsere Kommunikation mit Ihnen stetig zu verbessern. Sie können entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten und welche nicht (mehr dazu unter „Individuelle Einstellung“).
Name Verwendung Laufzeit
privacylayer Statusvereinbarung Cookie-Hinweis 1 Jahr
cc_accessibility Kontrasteinstellungen Ende der Session
cc_attention_notice Optionale Einblendung wichtiger Informationen. 5 Minuten
Name Verwendung Laufzeit
_pk_id Matomo 13 Monate
_pk_ref Matomo 6 Monate
_pk_ses, _pk_cvar, _pk_hsr Matomo 30 Minuten

Datenschutzerklärung von Matomo: https://matomo.org/privacy/