Landtagswahl 2024

Wahlbekanntmachung

1.   Am 1. September 2024 findet die Wahl zum 8. Sächsischen Landtag statt. Die Wahl dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
 

2.   Die Stadt Chemnitz ist in 129 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Folgende Wahlräume sind barrierefrei erreichbar:
 

Wahlkreis

Wahlbezirke

Stadtteil

Gebäude

Adresse

9

0201 - 0203

Schloßchemnitz

Josephinenschule

-Oberschule-

Agnesstraße 11

9

0204

Schloßchemnitz

Schlossschule -Grundschule-

Küchwaldstraße 4

9

6401 - 6403

Hutholz

Schule FSP Sprache

"Ernst Busch"

Ernst-Wabra-Straße   34

9

8401

Stelzendorf

Vereinshaus Stelzendorf

Grüner Weg 7

9

8501, 8502

Siegmar

Grundschule Siegmar

- Haus 2

Kaufmannstraße 9

9

8601 - 8603

Reichenbrand

Oberschule Reichenbrand

Lennéstraße 1

9

8701, 8702

Mittelbach

Objekt der FFW Mittelbach

Hofer Straße 35a

9

9106, 9107

Kaßberg

Grundschule Weststraße

Weststraße 19

9

9108, 9109

Kaßberg

Pablo-Neruda-Grundschule

Hoffmannstraße 35

9

9201 - 9204

Altendorf

E.-G.-Flemming-Grundschule

Albert-Schweitzer-Straße 61

9

9205, 9206

Altendorf

Grundschule Altendorf

Ernst-Heilmann-Straße   11

9

9401 - 9403

Rabenstein

Grundschule Rabenstein

Trützschlerstraße 10

9

9501 - 9503

Grüna

Baumgartenschule

-Grundschule-

August-Bebel-Straße 7

9

9601, 9602

Röhrsdorf

Grundschule Röhrsdorf

Beethovenweg 44

10

1201

Glösa-Draisdorf

Grundschule Glösa

Schulberg 3

10

1202

Glösa-Draisdorf

Seniorenbetreuungszentrum

Lichtenauer Weg 1

10

0104, 0105

Zentrum

das TIETZ

Moritzstraße 20

10

1301, 1303, 1304

Borna-Heinersdorf

Grundschule Borna

Wittgensdorfer Straße 121a

10

1501 - 1503

Hilbersdorf

Ludwig-Richter-Grundschule

Ludwig-Richter-Straße 19

10

2101

Sonnenberg

G.-E.-Lessing-Grundschule

Reinhardtstraße 6

10

2102 - 2104

Sonnenberg

Oberschule "Am Körnerplatz"

Uhlandstraße 2-4

10

2105 - 2107

Sonnenberg

Johannes-Kepler-Gymnasium

Humboldtplatz 1

10

2201, 2202

Lutherviertel

BSZ für Wirtschaft I

Lutherstraße 2

10

2301 - 2304

Yorckgebiet

Anton-S.-Makarenko-Grundschule

Ernst-Moritz-Arndt-Straße 4

10

2401 - 2405

Gablenz

Diesterweg-Oberschule

Kreherstraße 101

10

2406 - 2408

Gablenz

Grundschule Gablenz

Carl-von-Ossietzky-Straße 171

10

9701 - 9703

Wittgensdorf

Kirchner-Grundschule

Chemnitzer Straße 2

11 2501, 2502 Adelsberg Objekt der FFW Adelsberg

Adelsbergstraße 212

11 4101 - 4103 Altchemnitz Richard-Hartmann-Schule

Annaberger Straße 186

11 4301, 4302 Reichenhain Grundschule Reichenhain

Genossenschaftsweg 2

11 4401 Erfenschlag Objekt der FFW Erfenschlag

Dr.-Karl-Wolff-Straße 1

11 4501 Harthau Grundschule Harthau

Stöcklstraße 4

11 4601, 4602 Einsiedel Rathaus Einsiedel

Einsiedler Hauptstraße 79a

11 4701, 4702 Klaffenbach Objekt der FFW Klaffenbach

Rödelwaldstraße 3

11 6201 - 6203 Markersdorf Alexander-von-Humboldt-Oberschule

Arno-Schreiter-Straße 1

11 6101 - 6103 Helbersdorf Grundschule "Am Stadtpark"

Friedrich-Hähnel-Straße 86

11 8101 - 8103 Kapellenberg Valentina-Tereschkowa-Grundschule

Haydnstraße 21

11 8201, 8202 Kappel Valentina-Tereschkowa-Grundschule

Haydnstraße 21

11 8203 Kappel Stadteiltreff Kappel

Irkutsker Straße 15

 

 


Wenn der Wahlraum barrierefrei erreichbar ist, befindet sich auf der Wahlbenachrichtigung neben der Bezeichnung des Wahlraums das entsprechende Symbol für Barrierefreiheit. Andernfalls findet sich an dieser Stelle das durchgestrichene Symbol.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 22. Juli 2024 bis 11. August 2024 übersandt worden ist, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

Die Briefwahlvorstände treten am 1. September 2024 um 15:00 Uhr zur Zulassungsprüfung der Wahlbriefe und um 18:00 Uhr zur Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses im

  • Beruflichen Schulzentrum für Technik II - Handwerkerschule, Schloßstraße 3, 09111 Chemnitz und in der
  • Oberschule "Am Hartmannplatz", Hartmannstraße 21, 09113 Chemnitz

 zusammen.
 

3.   Jede und jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie oder er eingetragen ist. Die Wählerinnen und Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler bekommt bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Direktstimme und eine Listenstimme. Das Stärkeverhältnis der Parteien im Sächsischen Landtag berechnet sich nur aus der Anzahl der Listenstimmen.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a)   für die Wahl im Wahlkreis die Namen der Direktbewerberinnen und -bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge, bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien außerdem den Namen der Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort und rechts vom Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b)   für die Wahl nach Landeslisten die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Par­teibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.


Die Wählerin oder der Wähler gibt

a)   ihre oder seine Direktstimme in der Weise ab, dass sie oder er auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie gelten soll, und

b)   seine Listenstimme in der Weise ab, dass sie oder er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.


Der Stimmzettel muss von der Wählerin oder dem Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe von außen nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.


4.   Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt zum Wahlraum, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.


5.   Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, für den der Wahlschein ausgestellt ist

a)   durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

b)   durch Briefwahl

      teilnehmen.


Wer einen Wahlschein besitzt und durch persönliche Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlkreises, für den der Wahlschein ausgestellt wurde, wählen will, muss diesen Wahlschein im Wahlraum vorweisen und abgeben.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag (1. September 2024) bis 16:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

Jede und jeder Wahlberechtigte kann ihr oder sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der oder des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 13 Absatz 4 des Sächsischen Wahlgesetzes).
 

6.   Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf die technische Unterstützung bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert, oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 13 Absatz 5 des Sächsischen Wahlgesetzes). 

Wer vorsätzlich unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
 

 

7.   In den Wahlbezirken 1502, 2202, 2403, 4301, 9402 und Briefwahl B12A werden wahlstatistische Auszählungen (Repräsentative Wahlstatistik) durchgeführt. Hierfür werden speziell gekennzeichnete Stimmzettel verwendet, bei denen über einen Kennbuchstaben das Geschlecht und die Altersgruppe (6 Altersgruppen) verschlüsselt sind.


Das Verfahren zur Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik ist in § 52 des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag (Sächsisches Wahlgesetz – SächsWahlG) geregelt und zugelassen. Nähere Ausführungen finden sich in §§ 70 bis 73 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung – LWO).

Eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ist ausgeschlossen, indem:

  • die ausgewählten Wahlbezirke und Briefwahlvorstände mindestens 400 Wahlberechtigte bzw. Wählerinnen und Wähler umfassen müssen.
  • die Geburtsjahrgänge zu so großen Gruppen zusammengefasst werden, dass keine Rückschlüsse auf das Wahlverhalten möglich sind.
  • die Wählerverzeichnisse und die gekennzeichneten Stimmzettel nicht zusammengeführt werden dürfen.
  • die Auszählung der Stimmzettel im Wahlraum zunächst ohne statistische Auswertung erfolgt. Diese wird im Nachgang unter dem Schutz des Statistikgeheimnisses ohne Nutzung des Wählerverzeichnisses im Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen durchgeführt.
  • eigene wahlstatistische Erhebungen nur von Gemeinden vorgenommen werden dürfen, bei denen durch Landesgesetz eine Trennung der Statistikstelle von anderen kommunalen Verwaltungsstellen sichergestellt und das Statistikgeheimnis durch Organisation und Verfahren gewährleistet ist.
  • die Ergebnisse der repräsentativen Wahlstatistik nur für den Freistaat Sachsen und nicht für einzelne Wahlbezirke veröffentlicht werden.


Zur Erfassung der Wahlbeteiligung wurden 10 Geburtsjahresgruppen getrennt nach dem Geschlecht festgelegt:

 

männlich, divers oder

ohne Angabe im Geburtenregister

weiblich

Kennung

Geburtsjahresgruppe

Kennung

Geburtsjahresgruppe

A1

2004 – 2006

G1

2004 – 2006

A2

2000 – 2003

G2

2000 – 2003

B1

1995 – 1999

H1

1995 – 1999

B2

1990 – 1994

H2

1990 – 1994

C1

1985 – 1989

I1

1985 – 1989

C2

1980 – 1984

I2

1980 – 1984

D1

1975 – 1979

K1

1975 – 1979

D2

1965 – 1974

K2

1965 – 1974

E1

1955 – 1964

L1

1955 – 1964

F1

1954 und früher

M1

1954 und früher

 


Die Registrierung des Stimmabgabeverhaltens erfolgt für 6 Geburtsjahresgruppen getrennt nach dem Geschlecht:

 

 

männlich, divers oder

ohne Angabe im Geburtenregister

weiblich

Kennung

Geburtsjahresgruppe

Kennung

Geburtsjahresgruppe

A

2000 – 2006

G

2000 – 2006

B

1990 – 1999

H

1990 – 1999

C

1980 – 1989

I

1980 – 1989

D

1965 – 1979

K

1965 – 1979

E

1955 – 1964

L

1955 – 1964

F

1954 und früher

M

1954 und früher

 

Chemnitz, 16. August 2024
 

Ralph Burghart
Bürgermeister

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