Schwerbehinderung

Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft

Falls Sie unter nicht nur vorübergehenden (länger als 6 Monate) altersuntypischen Gesundheitsstörungen leiden und daher Ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist, können Sie diese Einschränkungen als Behinderung feststellen lassen. Unerheblich sind Art (körperlich, seelisch, geistig) und Ursache (zum Beispiel angeborene Erkrankung, Folge eines Unfalls, Krankheit und ähnliches) des dauerhaften Leidens.
Auf Antrag wird festgestellt, ob eine Behinderung im Sinne des Schwerbehindertenrechts vorliegt und welchen Grad diese Behinderung (GdB) hat. Der Grad der Behinderung ist ein Maß für die Auswirkungen von bestehenden körperlichen, seelischen, geistigen Beeinträchtigungen eines Menschen auf dessen Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Es ist unerheblich, ob die Behinderung angeboren oder ihre Ursache ein Unfall oder eine Krankheit ist.

Wird die Behinderung durch das Amt festgestellt, können bestimmte Leistungen und Hilfen beansprucht werden wie zum Beispiel Freifahrten mit Bus und Bahn, Parkerleichterungen oder steuerliche Vergünstigungen (sogenannte Nachteilsausgleiche).

Als schwerbehindert gelten Menschen mit einem GdB von mindestens 50. Sie haben Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis. Antragsvordrucke  für ein Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht sind im Bürger- und Verwaltungszentrum Moritzhof, in den Bürgerservicestellen sowie über diese Seite erhältlich.

Beizufügen sind Unterlagen über den Gesundheitszustand (z. B. Befundberichte, ärztliche Gutachten – auch Kur-Schlussgutachten, Pflegegutachten, EKG-, Labor- und Röntgenbefunde – keine Röntgenbilder –), die nicht älter als zwei Jahre sind.

Falls keine Unterlagen verfügbar sind, wird mit dem Antrag eine Einverständniserklärung erfragt und diese Unterlagen von den erforderlichen Stellen und Personen angefordert. Bei ausländischen Antragstellern ist zusätzlich eine Bescheinigung der zuständigen Ausländerbehörde oder eine beglaubigte Kopie des Passes zum Nachweis des rechtmäßigen Aufenthalts erforderlich. Wird der Antrag von einem/einer Vertreter/ in gestellt, ist zusätzlich die Vollmacht bzw. ein Betreuungsnachweis erforderlich.

Antragstellung

Weitere Informationen und Formulare im Dienstleistungsportal der Stadt Chemnitz:

Landesblindengeld

Nach dem Landesblindengeldgesetz erhalten

  • blinde Menschen
  • hochgradig sehschwache Menschen
  • gehörlose Menschen
  • Kinder mit einem Grad der Behinderung von 100

Geldleistungen unabhängig vom Einkommen und Vermögen.

Informationen

Informationen in Leichter Sprache

Die Bundes-Regierung hat Informationen zur Schwer-Behinderung in Leichter Sprache
 

Informationen zur Schwer-Behinderung in Leichter Sprache

Weitere Informationen

Auf Wunsch ist barrierefreies Informationsmaterial auch in Brailleschrift im Sozialamt erhältlich.

Das Kundenportal Soziale Leistungen und die zuständige Leistungsstelle sind barrierefrei erreichbar.
 

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