Oberbürgermeisterwahl 2027
Die Wahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters für die Amtszeit 2027 bis 2034 findet am Sonntag, dem 5. September 2027, statt.
Der eventuell erforderliche zweite Wahlgang wird am Sonntag, dem 26. September 2027, durchgeführt.
Rechtsgrundlagen
- Kommunalwahlgesetz (KomWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 2018 (SächsGVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134),
- Sächsische Kommunalwahlordnung (SächsKomWO) vom 24. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 674),
- Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285)
Hinweise für Wahlvorschlagsträger und Wahlbewerber:innen
Wahlvorschläge für die Wahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters können einreichen:
- Parteien
- mitgliedschaftlich und nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen
- Einzelpersonen (Einzelbewerber/-innen)
Jeder Wahlvorschlagsträger (Partei, Wählervereinigung, Einzelbewerber/-in) kann nur einen Wahlschlag einreichen.
In jedem Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin bzw. ein Bewerber benannt werden (§ 41 Absatz 1 und 2 Kommunalwahlgesetz (KomWG)).
Gemäß § 2 Parteiengesetz (ParteiG) sind Parteien Vereinigungen von Bürger:innen, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Eine Partei verliert gemäß § 2 Absatz 2 ParteiG u. a. dann ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat. Satzung, Programm, Namen und Landesverbände einer Partei sind der Bundeswahlleiterin mitzuteilen.
Wählervereinigungen sind Personenzusammenschlüsse zur Verfolgung kommunalpolitischer Ziele.
Es wird zwischen mitgliedschaftlich und nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen unterschieden.
Eine Wählervereinigung ist mitgliedschaftlich organisiert, wenn sie in einer Satzung die für die Organisation notwendigen Mindestregelungen getroffen hat, insbesondere über den Namen und den Sitz, über Ein- und Austritt (Mitgliedschaftsformalitäten) sowie über Organe und Zweck der Vereinigung.
Hinweis:Ein Verein, der eigentlich zu einem anderen Zweck gegründet wurde, kann nur dann eine Wählervereinigung sein, wenn er satzungsgemäß auch kommunalpolitische Ziele verfolgt. Das setzt voraus, dass in der betreffenden Vereinssatzung kommunalpolitische Zielstellungen nachweislich verankert sein müssen.
Eine nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung tritt ohne feste Organisationsstruktur an – es handelt sich um eine lose Gruppierung von mindestens drei Wahlberechtigten, ein Programm oder eine Satzung sind nicht erforderlich.
Wahlvorschläge für die Wahl der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters werden für die Wahl am 5. September 2027 und gleichzeitig für einen eventuell notwendigen zweiten Wahlgang am 26. September 2027 aufgestellt. Den Wahlvorschlagsträgern steht es offen, zugelassene Wahlvorschläge innerhalb einer Woche nach der Wahl am 5. September 2027 ggf. für den zweiten Wahlgang zurückzunehmen.
Parteien und mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen
Als Bewerberin bzw. Bewerber einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer
- in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im Wahlgebiet (Mitgliederversammlung) oder
- einer Versammlung der von einer Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung)
hierzu in geheimer Wahl gewählt worden ist.
Hinweis:
Die örtlichen Gliederungen der Parteien oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen weichen zuweilen vom Wahlgebiet (Stadt Chemnitz) ab. Auch bei derart abweichenden Organisationsstrukturen der Wahlvorschlagsträger sind alle Mitglieder, die im Wahlgebiet wahlberechtigt sind, zur Aufstellungsversammlung einzuladen.
- Die Versammlungen zur Bewerberaufstellung dürfen frühestens ab dem 25. Oktober 2026 stattfinden.
- Wurde eine Bewerberin oder ein Bewerber vor diesem Datum von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nominiert, weist der Wahlvorschlag einen schweren Mangel auf, der später zur Zurückweisung des Wahlvorschlages führen würde.
- Das Wahlgebiet der Wahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters ist das Stadtgebiet Chemnitz. Eine Unterteilung des Gebietes in Wahlkreise erfolgt nicht.
- Das Wahlrecht der Mitglieder, die an der Versammlung teilnehmen, muss im Zeitpunkt des Zusammentritts der Mitglieder-/Vertreterversammlung vorliegen.
- Eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung setzt immer die Teilnahme von mindestens drei im Wahlgebiet wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder Wählervereinigung voraus, da andernfalls die Voraussetzungen des Begriffes „Versammlung“ nicht erfüllt sind und die erforderlichen geheimen Wahlen bei nur zwei teilnehmenden Personen nicht gewährleistet werden können.
- Jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt; satzungsmäßige Vorschlagsrechte bleiben unberührt.
- Den Kandidatinnen und Kandidaten ist in geeigneter Weise Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.
- Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die geheime Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers regeln die Parteien und Wählervereinigungen durch ihre Satzungen.
- Für die Durchführung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung besteht Präsenzpflicht. Eine Durchführung der Versammlung in hybrider Form oder als Online-Meeting ist unzulässig.
- Mit dem später einzureichenden Wahlvorschlag ist eine Niederschrift über die Wahl der Bewerberin bzw. des Bewerbers mit Angaben über Ort, Art und Zeit der Versammlung, Zahl der erschienenen Stimmberechtigten und dem Ergebnis der Wahlen einzureichen. Hierbei haben die Leiterin/der Leiter der Versammlung und zwei stimmberechtigte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberin/des Bewerbers in geheimer Wahl erfolgt ist und den Kandidatinnen und Kandidaten die Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.
Nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen
- Als Bewerberin oder Bewerber einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Versammlung der wahlberechtigten Angehörigen dieser Wählervereinigung von der Mehrheit der anwesenden Angehörigen hierzu geheim gewählt worden ist.
- Die Versammlungen zur Bewerberaufstellung dürfen frühestens ab dem 25. Oktober 2026 stattfinden.
- Wurde eine Bewerberin oder ein Bewerber vor diesem Datum von einer Versammlung nominiert, weist der Wahlvorschlag einen schweren Mangel auf, der später zur Zurückweisung des Wahlvorschlages führen würde.
- Das Wahlgebiet der Wahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters ist das Stadtgebiet Chemnitz. Eine Unterteilung des Gebietes in Wahlkreise erfolgt nicht.
- Das Wahlrecht der Angehörigen der Wählervereinigung, die an der Versammlung teilnehmen, muss im Zeitpunkt des Zusammentritts der Versammlung vorliegen.
- Eine Versammlung der wahlberechtigten Angehörigen setzt immer die Teilnahme von mindestens drei im Wahlgebiet wahlberechtigten Mitgliedern der Wählervereinigung voraus, da andernfalls die Voraussetzungen des Begriffes „Versammlung“ nicht erfüllt sind und die erforderlichen geheimen Wahlen bei nur zwei teilnehmenden Personen nicht gewährleistet werden können.
- Jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt.
- Den Kandidatinnen und Kandidaten ist in geeigneter Weise Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.
- Für die Durchführung der Versammlung der stimmberechtigten Angehörigen besteht Präsenzpflicht. Eine Durchführung der Versammlung in hybrider Form oder als Online-Meeting ist unzulässig.
- Mit dem später einzureichenden Wahlvorschlag ist eine Niederschrift über die Wahl der Bewerberin bzw. des Bewerbers mit Angaben über Ort, Art und Zeit der Versammlung, Zahl der erschienenen Stimmberechtigten und dem Ergebnis der Wahlen einzureichen. Hierbei haben die Leiterin/der Leiter der Versammlung und zwei stimmberechtigte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberin/des Bewerbers in geheimer Wahl erfolgt ist und den Kandidatinnen und Kandidaten die Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.
Einzelbewerberinnen/Einzelbewerber
- Für Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerber entfällt das Erfordernis der Durchführung einer Versammlung zur Aufstellung der Bewerberin/des Bewerbers.
Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Wahlvorschlagsträger
- Mehrere Wahlvorschlagsträger (Parteien, Wählervereinigungen) können auch einen gemeinsamen Wahlvorschlag aufstellen.
- Hierzu ist durch jede der beteiligten Parteien und/oder Wählervereinigungen ein eigenes unabhängiges Aufstellungsverfahren der Bewerberin bzw. des Bewerbers durchzuführen.
- Neben der Möglichkeit der Durchführung von getrennten Aufstellungsveranstaltungen der beteiligten Wahlvorschlagsträger besteht die Möglichkeit der Durchführung einer organisatorisch verbundenen gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlung, sofern die Satzungen der jeweils Beteiligten dies zulassen.
- Die notwendigen geheimen Wahlen zur verbindlichen Nominierung der Bewerberin bzw. des Bewerbers im gemeinsamen Wahlvorschlag sind dann jedoch von allen beteiligten Wahlvorschlagsträgern getrennt und unabhängig voneinander durchzuführen.
- Von allen beteiligten Wahlvorschlagsträgern sind getrennte eigene Niederschriften über die Mitglieder- oder Vertreterversammlung bzw. die Versammlung der stimmberechtigten Angehörigen zu fertigen und entsprechende eigene eidesstattliche Versicherungen abzugeben.
Wann und wie können Wahlvorschläge eingereicht werden?
- Einreichungszeitraum:
Wahlvorschläge können frühestens am Tag nach der Bekanntmachung der Durchführung der Wahl (voraussichtlich Ende Mai 2027 im Chemnitzer Amtsblatt) eingereicht werden und müssen bis zum 1. Juli 2027, 18:00 Uhr, schriftlich im Original bei der oder dem Vorsitzenden des Stadtwahlausschusses vollständig eingegangen sein.
- Das Einreichen des Wahlvorschlages und/oder seiner Anlagen in elektronischer Form oder als Fax ist ausgeschlossen.
- Die beizubringenden Unterlagen des Wahlvorschlages umfassen
- den Wahlvorschlag,
- die unwiderrufliche Zustimmungserklärung der Bewerberin bzw. des Bewerbers,
- die Niederschrift über die Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung oder die Versammlung der wahlberechtigten Angehörigen zur Aufstellung der Bewerberin bzw. des Bewerbers (entfällt bei Einzelbewerberinnen/Einzelbewerbern),
- die zugehörige eidesstattliche Versicherung (entfällt bei Einzelbewerberinnen/ Einzelbewerbern),
- die Satzung (nur für mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen und Parteien, deren Parteiunterlagen nicht gemäß § 6 Absatz 3 des ParteiG bei der Bundeswahlleiterin hinterlegt sind),
- die schriftliche Erklärung der Bewerberin/des Bewerbers gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Stadtwahlausschusses über das Vorliegen der allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis gemäß § 49 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung,
- die Wahlrechtsbescheinigungen der drei Unterzeichnerinnen bzw. Unterzeichner des Wahlvorschlages (nur bei nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen)
- eine Versicherung an Eides statt gemäß § 6 a Absatz 3 KomWG (nur bei ausländischen Bewerberinnen und Bewerbern)
- Alle Unterlagen sind form- und fristgebunden innerhalb des Einreichungszeitraumes vorzulegen.
- Die erforderlichen Vordrucke werden von der Wahlbehörde zum Download oder auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
- Jeder Wahlvorschlag muss von 200 im Wahlgebiet (Stadt Chemnitz) Wahlberechtigten, die keine Bewerberin bzw. der kein Bewerber des betreffenden Wahlvorschlags ist, unterstützt werden - Unterstützungsunterschriften.
- Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags vorliegen. Die Prüfung erfolgt durch die Stadt Chemnitz.
Ausgenommen von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften sind für die Wahlvorschläge einer Partei oder Wählervereinigung, die aufgrund eigenen Wahlvorschlags
- im Sächsischen Landtag oder
- seit der letzten Stadtratswahl in dem Chemnitzer Stadtrat
vertreten sind.
Darüber hinaus bedarf auch ein Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften, der als Bewerber den amtierenden Amtsinhaber enthält.
- Im Sächsischen Landtag sind aktuell vertreten:
CDU, AfD, BSW, SPD, GRÜNE, DIE LINKE, FREIE WÄHLER
Im Chemnitzer Stadtrat sind seit der letzten regelmäßigen Stadtratswahl vertreten:
CDU, AfD, SPD, DIE LINKE, GRÜNE, PRO CHEMNITZ & FREIE SACHSEN, BSW, FDP, Die PARTEI
Hinweis:
Bei der Beurteilung des „Vertretenseins“ kommt es auf den vorherigen Wahlerfolg einer Partei oder Wählervereinigung an und nicht auf die Mitgliedschaft einzelner Mandatsträger. Ist zum Beispiel ein Mitglied einer Partei oder Wählervereinigung bei den Kommunalwahlen 2024 für den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung gewählt worden, so vermittelt er dieser und nur dieser das Privileg und zwar auch bei einem nachträglichen Austritt oder Wechsel in eine andere Partei oder Wählervereinigung. Wird ein Mandatsträger erst während der Wahlperiode Mitglied einer anderen Partei oder Wählervereinigung, so führt dies nicht zur Privilegierung dieser Partei nach § 6b Absatz 3 Kommunalwahlgesetz.
- Wahlvorschläge einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung benötigen zur Befreiung von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften über das oben bereits Gesagte hinaus zusätzlich die Unterschriften von der Mehrheit der für diese Wählervereinigung Gewählten, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlages dem Stadtrat angehören.
- Ein gemeinsamer Wahlvorschlag von mehreren Parteien und/oder Wählervereinigungen bedarf dann der Unterstützungsunterschriften, wenn mindestens einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger diese für sich allein benötigen würde.
- Für getrennte Wahlvorschläge von Wahlvorschlagsträgern, die bei der vorangegangenen Stadtratswahl an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligt waren, gilt dieser gemeinsame Wahlvorschlag bei der vorherigen Wahl nicht als eigener Wahlvorschlag im Sinne des eigenen selbstständigen Vertretenseins im Stadtrat, d.h. derartige getrennte Wahlvorschläge benötigen Unterstützungsunterschriften.
- Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers benötigt grundsätzlich Unterstützungsunterschriften.
Verfahren zur Unterschriftenleistung
- Das erforderliche Unterstützungsverzeichnis für einen Wahlvorschlag wird der oder dem Vorsitzenden des Stadtwahlausschusses jeweils unverzüglich nach dessen Einreichung im Rathaus an der in der Bekanntmachung der Durchführung der Wahl angegebenen Stelle ausgelegt.
- Unterstützungsunterschriften können dann bis zum Ende der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge am 1. Juli 2027, 18:00 Uhr (66. Tag vor der Wahl, 18:00 Uhr) geleistet werden.
- Die Identität und die Wahlberechtigung werden bei der Leistung der Unterschrift bzw. danach durch die Stadt Chemnitz geprüft.
- Die Wahlberechtigten müssen ihre Unterstützungsunterschrift vor Ort zu den allgemeinen und bekannt gemachten Öffnungszeiten leisten. Dieser Ort für die Unterschriftsleistung ist verbindlich.
- Unterschriften, die nicht nach dem oben beschriebenen Verfahren geleistet werden, sind ungültig.
Weiterführende Informationen entnehmen Sie bitte den §§ 6, 6a – 6e, 38, 41 KomWG und §§ 16 ff. SächsKomWO oder kontaktieren Sie die Wahlbehörde unter
Wahlbehörde
Sitz: Bahnhofstraße 53
Tel. 0371 488 1830 oder 0371 488 7474
E-Mail: wahlbehoerde(at)stadt-chemnitz.de
Aktives und passives Wahlrecht, Hinderungsgründe
Wahlberechtigt für die Wahl der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters sind gemäß § 16 SächsGemO alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt Chemnitz.
Bürgerinnen und Bürger der Stadt Chemnitz im Sinne des § 15 SächsGemO sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und
- seit mindestens drei Monaten vor dem Wahltag mit Hauptwohnsitz in Chemnitz wohnen.
Nicht wahlberechtigt sind gemäß § 16 SächsGemO diejenigen Personen, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht oder das Stimmrecht nicht besitzen.
Als passives Wahlrecht bezeichnet man das Recht, gewählt zu werden.
Wählbar zur Oberbürgermeisterin bzw. zum Oberbürgermeister sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
- die das 18. Lebensjahr vollendet haben und
- die allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis gemäß § 7 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist.
Nicht wählbar für das Amt einer hauptamtlichen Oberbürgermeisterin/eines hauptamtlichen Oberbürgermeisters ist, wer das 65. Lebensjahr vollendet hat.
Nicht wählbar ist, wer von der Wählbarkeit in den Stadtrat gemäß § 31 Absatz 2 SächsGemO ausgeschlossen ist.
Nicht wählbar ist ferner,
- wer aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wem das Ruhegehalt aberkannt oder gegen wen in einem dem Disziplinarverfahren entsprechenden Verfahren durch die Europäische Union, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Maßnahme verhängt worden ist oder
- wer wegen einer vorsätzlichen Tat durch ein deutsches Gericht oder durch die Recht sprechende Gewalt eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die bei einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hätte, in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung folgenden fünf Jahren.
Bedienstete der Rechtsaufsichtsbehörden können nicht gleichzeitig Oberbürgermeisterin bzw. Oberbürgermeister sein.
Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister kann nicht gleichzeitig sonstige(r) Bedienstete(r) der Stadt Chemnitz oder Bürgermeisterin/Bürgermeister einer anderen Gemeinde sein.
Unterlagen für die Oberbürgermeisterwahl 2027
Hinweis:
Die folgenden Dokumente geben die aktuelle Rechtslage bei ihrer Veröffentlichung wieder. Sollten gesetzliche Änderungen im Kommunalwahlrecht bis zur Veröffentlichung der Bekanntmachung der Durchführung der Wahl im Mai kommenden Jahres eine Anpassung der einzureichenden Unterlagen erforderlich machen, ist die Wahlbehörde verpflichtet, diese in den Dokumenten umzusetzen.