Informationen zum Ausländerrecht
Gesetzliche Grundlagen
Das Recht der Unionsbürger sowie der Staatsangehörigen von Island, Norwegen und Liechtenstein (EWR-Staater) und ihrer Familienangehörigen, sich im Bundesgebiet frei zu bewegen und aufzuhalten, wird im Freizügigkeitsgesetz/EU zusammengefasst. Schweizer sind den Unionsbürgern im Wesentlichen gleichgestellt.
Für alle übrigen Staatsangehörigen (sogenannte Drittstaatsangehörige) findet das Aufenthaltsgesetz Anwendung. Es regelt insbesondere die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern.
Das Verfahren für Asylbewerber richtet sich nach dem Asylverfahrensgesetz.
Unionsbürger und EWR-Staater benötigen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet nur einen anerkannten, gültigen Pass oder Passersatz (Personalausweis). Visum- oder Aufenthaltstitelpflicht besteht nicht.
EU- und EWR-Staaten:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.
In den ersten drei Monaten ab Einreise besteht ein uneingeschränktes Aufenthaltsrecht.
Danach muss eine so genannte Freizügigkeitsvoraussetzung erfüllt werden. Freizügigkeitsberechtigt sind:
- Erwerbstätige (selbständig oder unselbständig),
- nicht Erwerbstätige, wenn sie über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz verfügen (z.B. Studenten),
- Familienangehörige (auch aus nicht EU/EWR-Staaten) oder
- Daueraufenthaltsberechtigte (nach 5 Jahren)
Eine Bescheinigung von der Ausländerbehörde über ein vorliegendes Freizügigkeitsrecht gibt es seit Januar 2013 nicht mehr. Erforderlich ist lediglich die Anmeldung in der Meldebehörde (sofern Sie sich nicht nur als Tourist hier aufhalten).
Staatsangehörige von Kroatien benötigen für die Aufnahme einer Beschäftigung eine Arbeitserlaubnis. Diese ist bei der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) zu beantragen.
Zentrale Auslands- und Fachvermittlung
Team 325
Dahlmannstraße 23
47169 Duisburg
Fax: 0203 / 9907 279 238
Sonderregelungen für Schweizer Staatsangehörige
Schweizer haben innerhalb von 3 Monaten nach der Einreise ihren Aufenthalt bei der Ausländerbehörde anzuzeigen.
Download: Aufenthaltsanzeige für schweizerische Staatsangehörige
Sie genießen zwar im Wesentlichen dieselben Rechte wie Unionsbürger, benötigen jedoch bei einem Aufenthalt von mehr als 3 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis. Dabei können sie wählen, ob die Aufenthaltserlaubnis als elektronischer Aufenthaltstitel (28,80 EUR) oder nur in Papierform (8,00 EUR) ausgestellt werden soll.
Ausländer dürfen nach Deutschland nur einreisen und sich hier aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen. Zusätzlich benötigen sie für die Einreise und den Aufenthalt einen Aufenthaltstitel.
Aufenthaltstitel:
- Visum
- Aufenthaltserlaubnis
- Blaue Karte EU
- Niederlassungserlaubnis
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
Einreise
Grundsätzlich wird für die Einreise ein Visum benötigt (allgemeine Visumpflicht). Dieses ist bei der deutschen Auslandsvertretung im Heimatland zu beantragen.
Informationen des Auswärtigen Amtes
Insbesondere für die Erteilung eines Touristenvisums wird in der Regel die Vorlage einer Verpflichtungserklärung verlangt. Wenn Sie für jemanden eine Verpflichtungserklärung abgeben möchten, vereinbaren Sie bitte einen Termin unter der Telefonnummer 0371488-3403.
Formular und Informationen: Verpflichtungserklärung zur Kostenübernahme abgeben
Angehörige einiger Staaten können generell ohne Visum einreisen, unabhängig von Zweck und Dauer des beabsichtigten Aufenthalts (generelle Befreiung von Visumpflicht). Hierzu zählen Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Republik Korea und die USA.
Für einen Aufenthalt im Gebiet der Schengener-Staaten von höchstens drei Monaten sind einige Staaten von der Visumspflicht befreit, solange keine Erwerbstätigkeit aufgenommen wird (Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 – Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte).
Mitgliedsstaaten des Schengener Abkommens (Auswärtiges Amt)
Befreiung von der Visumspflicht für Kurzaufenthalte
Aufenthaltstitel nach der Einreise
Im Bundesgebiet werden die Aufenthaltstitel von der für Ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde erteilt und verlängert. Seit dem 01.09.2011 erfolgt die Ausstellung als Multifunktionskarte im Kreditkartenformat als elektronischer Aufenthaltstitel (eAT). Dafür werden bei einer persönlichen Vorsprache die Fingerabdrücke abgenommen, es wird ein biometrisches Passfoto benötigt und eine Unterschriftsleistung ist erforderlich.
Informationen zum elektronischen Aufenthaltstitel (BAMF)
Formulare zur Erteilung und Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Befristete Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis ist stets zeitlich befristet. Sie wird zu den in den im Aufenthalts-gesetz genannten Aufenthaltszwecken (familiäre Gründe; Studium und Ausbildung; Erwerbstätigkeit; völkerrechtlichen, humanitären und politischen Gründe) erteilt. Die gesetzliche Grundlage wird im Dokument vermerkt.
Niederlassungserlaubnis
Die Niederlassungserlaubnis ist zeitlich unbefristet und setzt einen mehrjährigen rechtmäßigen Aufenthalt sowie eine wirtschaftliche und soziale Integration voraus. Je nach Personenkreis wird sie nach verschiedenen Rechtsgrundlagen erteilt.
Neuausstellung eines Aufenthaltstitels bei Neuausstellung eines Reisepasses (Übertrag)
Wenn Sie einen neuen Reisepass erhalten haben, muss ein neuer elektronischer Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis) ausgestellt werden. Dafür ist Ihre persönliche Vorsprache zur Abnahme der biometrischen Daten erforderlich.
Bitte vereinbaren Sie dazu einen Termin unter der Tel.-Nr. 488-3410 oder - 3412 oder per E-Mail.
Folgende Unterlagen werden von Ihnen bei der Vorsprache benötigt:
- alter und neuer Reisepass
- sofern bereits vorhanden: elektronischer Aufenthaltstitel
- 1 biometrisches Foto
- 67,00 Euro Gebühr
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
1. durch Geburt im Inland
Alle ab dem 01.01.2000 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern sind automatisch deutsche Staatsangehörige, wenn zur Zeit der Geburt
a) der Vater oder die Mutter des Kindes seit mindestens 8 Jahren einen ununterbrochenen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und
b) ein unbefristetes Aufenthaltsrecht nach dem Aufenthaltsgesetz, dem Freizügigkeitsgesetz/EU oder eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzt.
Es ist kein Antrag erforderlich. Das neugeborene Kind wird beim Standesamt angemeldet. Dort werden die Voraussetzungen geprüft. Sind sie erfüllt, ist das Kind deutscher Staatsangehöriger und das Standesamt erteilt eine entsprechende Nachricht.
Gleichzeitig kann das Kind die Staatsangehörigkeit der Eltern erhalten. Wenn das Kind volljährig ist, muss es sich für eine Staatsangehörigkeit entscheiden. Diese Entscheidung nennt man Optionspflicht. Die Staatsangehörigkeitsbehörde prüft, ob das Kind optionspflichtig ist. Wird es optionspflichtig, so ist nach Vollendung des 21. Lebensjahres zu erklären, ob der Optionspflichtige die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will. Über Ausnahmeregelungen informiert die Staatsangehörigkeitsbehörde.
2. durch Einbürgerung
Ausländer haben nach einem achtjährigen rechtmäßig gewöhnlichen Aufenthalt einen Anspruch auf Einbürgerung.
Voraussetzungen dafür sind:
- Besitz eines unbefristeten oder eines (bestimmten) befristeten Aufenthaltsrechts
- Sicherung des Lebensunterhaltes für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII
- Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache
- keine Vorstrafen
- Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes
- Bereitschaft zur Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit
- Einbürgerungstest oder Abschluss einer Hauptschule oder einen vergleichbaren oder höheren Schulabschluss einer allgemein bildenden deutschen Schule
- Handlungsfähigkeit
Für bestimmte Voraussetzungen gibt es Ausnahmeregelungen (z. B. kürzere Aufenthaltszeiten, Vorstrafen, Bezug von öffentlichen Leistungen, Einbürgerungstest etc.), die in einem persönlichen Beratungsgespräch erläutert werden können.
Miteinbürgerung
Ehepartner und Kinder unter 16 Jahren können unter o. g. Voraussetzungen mit eingebürgert werden. Es ist beim Ehepartner ausreichend, dass er seit mindestens 4 Jahren seinen rechtmäßig gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und seit mindestens zwei Jahren eine eheliche Lebensgemeinschaft besteht. Bei Kindern sind kürzere Aufenthaltszeiten ausreichend.
Jugendliche ab 16 Jahren können selbst einen Antrag stellen.
Ausländische Ehegatten deutscher Staatsangehöriger
Ehepartner von deutschen Staatsangehörigen können eingebürgert werden. Die Voraussetzungen entsprechen denen der Ermessenseinbürgerung, jedoch verkürzt sich der rechtmäßig gewöhnliche Inlandsaufenthalt auf 3 Jahre. Die Ehe muss seit zwei Jahren bestehen und der Ehepartner muss mindestens zwei Jahre deutscher Staatsangehöriger sein.
Einbürgerungsbewerber müssen ihren Hauptwohnsitz in Chemnitz haben. Es ist ein formgebundener, schriftlicher Antrag zu stellen. Der Personenstand ist generell durch Personenstandsurkunden nachzuweisen. Ausländische Urkunden müssen von einem öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Dolmetscher übersetzt werden. Welche weiteren Unterlagen im Einzelfall erforderlich sind, wird im persönlichen Gespräch erklärt.
Die Gebühr für die Einbürgerung beträgt für Erwachsene 255,00 € pro Person. Für mit einzubürgernde Kinder sind 51,00 € zu zahlen.
Staatsangehörigkeitsfeststellung
In bestimmten Fällen verlangen Behörden und Botschaften, dass eine bestimmte Person einen Nachweis erbringt, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder nicht besitzt. Für diese Fälle wird auf Antrag entweder ein Staatsangehörigkeitsausweis oder eine Negativbescheinigung ausgestellt.
Die beizubringenden Unterlagen für die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises für deutsche Staatsangehörige werden bei persönlicher Vorsprache erläutert.
Bei Beantragung der Negativbescheinigung ist der Pass und die Geburtsurkunde mit Übersetzung durch einen öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Dolmetscher einzureichen.
Die Verwaltungsgebühr beträgt 25,00 €.
Hinweis
Ein deutscher Staatsangehöriger verliert automatisch seine deutsche Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit. Sollte der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beabsichtigt sein, ist daher zu empfehlen, sich rechtzeitig mit der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde in Verbindung zu setzen und sich beraten zu lassen. Bei Aufenthalt im Ausland sollte sich an die zuständige deutsche Auslandsvertretung gewandt werden.
Leistungen für Asylbewerber
Das Asylverfahren wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) durchgeführt. Im Rahmen eines Asylverfahrens wird geklärt, ob ein Asylbewerber Asyl, Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz zu gewähren oder der Asylantrag abzulehnen ist. Das Verfahren teilt sich in mehrere Schritte.
mehrFlüchtlinge und Asyl in Chemnitz
Um die in Chemnitz angekommenen Flüchtlinge und Asylsuchenden aufzunehmen und unterzubringen, bedarf es einer guten Vorbereitung und Organisation. Außerdem gilt es, die Sorgen der Bürger ernst zu nehmen und ein gutes Miteinander zu gewährleisten. Deshalb haben wir Informationen zu verschiedenen Themen und Fragen zusammengestellt.
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