Vormundschaft / Amtspflegschaft für Minderjährige
Kinder und Jugendliche benötigen einen Vormund, wenn sie ihre leiblichen Eltern verloren haben oder die Eltern nicht mehr in der Lage sind, ihre elterliche Sorge auszuüben. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bereiches Amtsvormundschaft /Amtspflegschaft stehen für die Fälle zur Verfügung, in denen keine geeigneten Verwandten, engagierte Personen oder Vereine diese Aufgabe wahrnehmen können.
Kinder und Jugendliche bekommen von Amts wegen einen Pfleger/eine Pflegerin, wenn zwar ihre Eltern vorhanden sind, diese jedoch Teile der elterlichen Sorge, beispielsweise die Personensorge, aus gesundheitlichen oder anderen Hinderungsgründen nicht mehr übernehmen können.
Kinder von minderjährigen Müttern stehen von Gesetzes wegen unter Vormundschaft des Jugendamtes. Möglich ist auch die Antragstellung als Einzelvormund durch nahe Verwandte. Das können zum Beispiel die Eltern der minderjährigen Kindesmutter sein. Dies muss jedoch rechtzeitig vor der Geburt des Kindes erfolgen.
Eine Vormundschaft oder Pflegschaft muss bei der zuständigen Antragsstelle des Amtsgerichtes beantragt werden.