Bauliche Anlagen an Gewässern

Schlechtes Beispiel: unzulässige und unsachgemäße bauliche Anlagen am Gewässer

Nicht jedem ist bewusst, dass die Errichtung von Anlagen in, an, unter oder über Gewässern nur mit einer entsprechenden wasserrechtlichen Genehmigung erfolgen darf, weil sich ihre Errichtung auf die Gewässerökologie und den Wasserabfluss auswirken kann.[1], [2]

„An einem Gewässer“ umfasst dabei auch Anlagen innerhalb des Gewässerrandstreifens, für den zusätzliche gesetzliche Einschränkungen gelten.[3], [4]

Was unter dem Begriff "Anlagen" zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber sehr weit gefasst. Neben größeren Bauwerken wie

  • Brücken
  • Wehre
  • Düker
  • Einleitungsbauwerke aus der Kanalisation oder
  • Ver- und Entsorgungsleitungen

sind darunter auch kleinere, oft von privaten Grundstückeigentümern errichtete Anlagen, wie z. B.:

  • Treppen am Ufer
  • Ufermauern
  • Garten- und Gewächshäuser
  • Stege über ein Gewässer
  • Dämme
  • Einfriedungen (z. B. Zäune)
  • Durchlässe
  • Viehtränken
  • Rohrleitungen und Kabel

und Ähnliches, zu verstehen. Je nach Einzelfall können die unterschiedlichsten Belange und Interessen, wie Naturschutz, Fischerei, Gewässerunterhaltung und andere, von einer solchen Anlage betroffen sein.
 

Gutes Beispiel: Kappelbach mit frei gehaltenem Hochwasserabflussprofil

Die wasserrechtliche Genehmigung kann formlos bei der unteren Wasserbehörde beantragt werden. Art und Umfang der Antragsunterlagen sind im Einzelfall abzustimmen. Danach wird geprüft, ob die Anlage überhaupt an der vorgesehenen Stelle und in der geplanten Form erforderlich ist. Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen und das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.


Die errichteten Anlagen sind von ihren Eigentümern oder Besitzern so zu unterhalten und zu betreiben, dass die Gewässerunterhaltung nicht wesentlich behindert oder erschwert wird und der Wasserabfluss uneingeschränkt gewährleistet bleibt.[5]

Dies gilt auch für die heute so nicht mehr zulässigen, jedoch noch sehr häufig anzutreffenden Gewässerverrohrungen[6] oder Ufermauern, die in der Regel ausschließlich privaten Zwecken dienen, um zum Beispiel ein Gewässer als Verkehrshindernis zu überwinden oder die Nutzung des Grundstücks über oder an dem verrohrten Gewässer zu Wohn- oder landwirtschaftlichen Zwecken zu verbessern.

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