Abwasserbeseitigung

Erreichter Stand der Abwasserbeseitigung

Zentrale Kläranlage Chemnitz-Heinersdorf

Laut Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist Abwasser[1]

  • das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser) und
  • das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).

Für anfallendes Schmutzwasser gilt, unabhängig von der Menge, eine Überlassungspflicht[2] an die Stadt Chemnitz, vertreten durch den Entsorgungsbetrieb der Stadt Chemnitz (ESC). Eine umweltgerechte Behandlung des anfallenden Abwassers ist eine wichtige Voraussetzung für eine einwandfreie Hygiene, den notwendigen Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen und die Weiterentwicklung von Siedlungsgebieten. Schmutzwasser darf nur in ein Gewässer eingeleitet werden, wenn eine Reinigung nach dem Stand der Technik erfolgt ist.

Seit den 1990er Jahren wurde auch in Chemnitz massiv in die Abwasseranlagen investiert, um den Anschlussgrad an die zentrale Abwasserentsorgung zu erhöhen. Mittlerweile sind 98,6 % der Chemnitzer Einwohner an die zentralen abwassertechnischen Anlagen der Stadt Chemnitz angeschlossenen (Stand 06/2020). Das gesammelte Abwasser gelangt über das weit verzweigte Kanalnetz zur Zentralen Kläranlage in Chemnitz-Heinersdorf und wird dort in einer modernen Großkläranlage gereinigt, bevor es wieder in die Chemnitz eingeleitet wird.

Rechtsgrundlagen


Weitere Informationen

Entsorgungsbetrieb der Stadt Chemnitz

Tel.: 0371/4095-400

www.esc-chemnitz.de

Abwasserentsorgung nicht zentral erschlossener Grundstücke

Wohn- und Gewerbegrundstücke

Kleinkläranlage

Nach Abschluss der Erschließungsmaßnahmen gemäß Abwasserbeseitigungskonzept der Stadt Chemnitz (ABK) besteht für ca. 1.400 Wohn- und Gewerbegrundstücke auch perspektivisch keine direkte Anschlussmöglichkeit an das zentrale Kanalnetz zur Kläranlage in Chemnitz-Heinersdorf.

Die betroffenen Grundstückeigentümer müssen daher private dezentrale Abwasseranlagen errichten und betreiben, die dem Stand der Technik entsprechen. Nach den Vorgaben des Sächsischen Wassergesesetzes und der Sächsischen Kleinkläranlagenverordnung waren vorhandene Kleineinleitungen bis spätestens 31. Dezember 2015 an den Stand der Technik anzupassen. Dies ist in Chemnitz nahezu vollständig abgeschlossen. Der Betrieb von mechanischen oder teilbiologischen Kleinkläranlagen ist nicht mehr zulässig.

Wochenend- und Erholungsgrundstücke

Wochenend- und Erholungsgrundstücke werden nicht ganzjährig genutzt. Somit ist auch nur ein diskontinuierlicher Abwasseranfall gegeben. Da in modernen vollbiologischen Kleinkläranlagen die Abwasserreinigung über Mikroorganismen erfolgt, benötigen diese Anlagen eine möglichst gleichmäßige Beschickung mit Abwasser über das ganze Jahr. Somit kommt für Wochenend- und Erholungsgrundstücke in der Regel nur die Errichtung einer abflusslosen Sammelgrube in Frage.

Die Größe und der Standort dieser Grube sowie die Entsorgungsmodalitäten sind mit dem Entsorgungsbetrieb der Stadt Chemnitz (ESC) jeweils im Einzelfall abzustimmen.

Gärten in Kleingartenvereinen

Für Kleingärten gibt es bisher keine für alle Parzellen passende Abwasserentsorgungsmöglichkeit. Laut Bundeskleingartengesetz darf in einem Kleingarten nicht gewohnt werden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass somit auch kein Abwasser anfällt. Wie aus zahlreichen Gesprächen mit Kleingärtnern bekannt ist, ist die Realität eine andere.

Kleinkläranlagen kommen, wie auch in Wochenend- und Erholungsgrundstücken, nicht in Betracht. Auch die Errichtung einer abflusslosen Sammelgrube ist nur in den wenigsten Fällen realisierbar, da die Gartenwege in der Regel nicht breit genug sind, um die einzelnen Parzellen mit dem Entsorgungsfahrzeug anfahren zu können. Die aktuelle Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner führt hierzu unter Punkt 6.2 aus: „Sickergruben sind verboten. Sammelgruben unterliegen nur dann dem Bestandsschutz, wenn sie vor dem 03.10.1990 nach geltendem Recht errichtet wurden. Ihre Nutzung setzt die Einhaltung der geltenden bzw. kommunalen Bestimmungen zum Nachweis der Dichtheit und zur Entsorgung voraus. Belege der Entsorgung sind in Kopie dem Vorstand zu übergeben und über den Parzellenwechsel hinaus 10 Jahre aufzubewahren. Unzulässig ist es, Fäkalien in undichten Behältnissen zu sammeln, versickern zu lassen und unmittelbar an Anpflanzungen auszubringen.“

Aus Sicht der Wasserbehörde sollte daher die Vorzugslösung sein, dass an den Vereinsheimen zentrale Toilettenanlagen geschaffen werden, welche durch die Vereinsmitglieder benutzt werden können. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, zentrale Sammelstellen für Fäkalien einzurichten und diese dann vom ASR entsorgen zu lassen. Dies ist im Vorfeld mit dem ESC im Detail abzustimmen. Alternativ können Camping- und Chemietoiletten zum Einsatz kommen. Deren Inhalt kann in den Wertstoffhöfen Jägerschlößchenstraße 15 a und Kalkstraße 47 kostenfrei entleert werden.

Versickerung von häuslichem Abwasser

Vollbiologisch gereingtes Abwasser, für das keine Möglichkeit der Einleitung in ein oberirdisches Gewässer besteht, kann, sofern es der Untergrund am Standort zulässt, in das Grundwasser versickert werden. Hierfür muss der Boden nicht nur ausreichend durchlässig sein, auch darf bis zu 1 m unter der Sohle der Versickerungsanlage keine ständige oder langfristige Staunässe vorhanden sein.

In der Regel erfolgt die Versickerung mittels eines Versickerungsgrabens oder einer Versickerungsmulde. Nur in begründeten Ausnahmefällen ist die punktuelle Versickerung über einen Sickerschacht zulässig. Sowohl bei der Errichtung wie auch beim Betrieb der Versickerungsanlage sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik nach DIN 4261-5:2012-10 zu beachten.

Die Versickerung des häuslichen Abwassers stellt eine Gewässerbenutzung dar, für die eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich ist.[1], [2] Für die Errichtung und den Betrieb der Versickerungsanlage selbst bedarf es ebenfalls einer Genehmigung.[3]

Die Menge und Schädlichkeit des Abwassers muss bei einer Einleitung in das Grundwasser wie auch bei einer Einleitung in ein oberirdisches Gewässer so gering gehalten werden, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist.[4], [5]

Der Stand der Technik wird durch die Abwasserverordnung konkretisiert, wobei auch weitergehende Anforderungen für die Einleitung in der wasserrechtlichen Erlaubnis festgelegt werden können.[6]

Häusliches Abwasser darf im Übrigen nicht zusammen mit Niederschlagswasser versickert werden.

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