Nutz- und Wildtiere: Notschlachtungen

Vollzug der Verordnung zur Regelung bestimmter Fragen der amtlichen Überwachung des Herstellens, Behandelns und Inverkehrbringens von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung - Tier-LMÜV) (1) i.d.g.F.

Ernennung von hinzugezogenen Tierärzten zu amtlichen Tierärzten für die Schlachttieruntersuchung bei Notschlachtungen

Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt der Stadt Chemnitz (LÜVA Chemnitz) erlässt gemäß § 2 a Tier-LMÜV folgende

 

Allgemeinverfügung

  1. Alle Personen, die nach § 2 der Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO) (2) zur Ausübung des tierärztlichen Berufs befugt sind, werden für den Fall, dass sie im Zuständigkeitsbereich der Stadt Chemnitz von einer für ein Tier verantwortlichen Person im Rahmen der Notschlachtung außerhalb des Schlachtbetriebs für eine Schlachttieruntersuchung gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/624 (3) hinzugezogen werden, im Hinblick auf die Schlachttieruntersuchung dieses Tieres und die Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung nach Anhang IV Kapitel 5 Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 (4) zu amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten im Sinne des Art. 3 Nr. 32 und zu Bescheinigungsbefugten im Sinne des Art. 3 Nr. 26 der Verordnung (EU) 2017/625 (5) ernannt.
     
  2. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Chemnitz in Kraft.
     
  3. Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.


Der vollständige Inhalt dieser Allgemeinverfügung kann kostenlos durch Jedermann während der Dienstzeiten im Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt der Stadt Chemnitz, Düsseldorfer Platz 1 in 09111 Chemnitz eingesehen werden.

Begründung:

I.

Nach EU-Recht muss die Schlachttieruntersuchung bei Notschlachtungen durch einen amtlichen Tierarzt durchgeführt werden. Nach § 2 a Tier-LMÜV besteht die Möglichkeit, Tierärzte für bestimmte Tätigkeiten zu amtlichen Tierärzten zu ernennen. Diese Möglichkeit soll im Interesse der Tiere und Tierhalter für den Bereich der Schlachttieruntersuchung bei Notschlachtungen deutschlandweit genutzt und alle Tierärzte durch Allgemeinverfügung der zuständigen Behörde zu amtlichen Tierärzten für die Durchführung der Schlachttieruntersuchung bei Notschlachtungen ernannt werden.

II.

Die örtliche Zuständigkeit des LÜVA Chemnitz zum Erlass dieser Verfügung ergibt sich aus § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) (6) und § 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) (7).

Die sachliche Zuständigkeit des LÜVA Chemnitz zum Erlass dieser Verfügung ergibt sich aus § 38 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) (8) i.V.m. § 2 Absatz 1 und Absatz 4 des Gesetzes zur Ausführung des LFGB, des vorläufigen Tabakgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes im Freistaat Sachsen (SächsAGLFGB-VIG) (9) sowie § 8 Absatz 2 und § 9 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) (10).

Die Schlachttieruntersuchung dient dem Schutz der Gesundheit des Verbrauchers und ist auch für den Tierschutz von wesentlicher Bedeutung. Sie ist gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 Teil der amtlichen Kontrolle in der Fleischproduktion und grundsätzlich von einem amtlichen Tierarzt und in einem Schlachtbetrieb durchzuführen.

Ein gesundes, als Haustier gehaltenes Huftier, welches einen Unfall erlitten hat, kann gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 (11) notgeschlachtet und unter bestimmten Anforderungen für den menschlichen Verzehr verwendet werden.

Eine Schlachttieruntersuchung ist hier nicht am Schlachthof möglich, daher finden die Sonderregelungen des Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/624 Anwendung. So darf der amtliche Tierarzt im Falle einer Notschlachtung die Schlachttieruntersuchung außerhalb eines Schlachthofes durchführen.

Für das schlachttaugliche Tier wird in diesem Fall eine amtliche Gesundheitsbescheinigung nach Artikel 32 i. V. m. Anhang IV Kapitel V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 ausgestellt. Die Gesundheitsbescheinigung muss bis zum Schlachtbetrieb mit dem Tier mitgeführt oder im Voraus übermittelt werden. Bemerkungen, die für die anschließende Fleischuntersuchung relevant sind, werden hierin eingetragen. Die durchgeführte Schlachttieruntersuchung ist somit eine Erklärung der Schlachttauglichkeit. Der amtliche Tierarzt am Schlachthof entscheidet dann anhand der vorliegenden Erklärung und weiterer Untersuchungen über die Genusstauglichkeit des Fleisches.

Ein amtlicher Tierarzt ist, nach Artikel 3 Nummer 32 der Verordnung (EU) 2017/625 ein Tierarzt, der von einer zuständigen Behörde anderweitig bestimmt wird und der zur Durchführung anderer amtlicher Tätigkeiten im Einklang mit dieser Verordnung und den einschlägigen Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 angemessen geschult ist. Amtliche Tierärzte, die unter anderem amtliche Kontrollen und Maßnahmen in der Fleischproduktion wahrnehmen, müssen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. Anhang II Kapitel I der Verordnung (EU) 2019/624 die dort aufgeführten spezifischen Mindestanforderungen erfüllen.


Punkt 1

Der Artikel 13 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/624 erlaubt den Mitgliedstaaten von diesen Anforderungen an amtliche Tierärzte Ausnahmen festzulegen. So darf gemäß § 2 Tier-LMÜV, die zuständige Behörde Personen, welche nach § 2 der BTÄO zur Ausübung des tierärztlichen Berufs befugt sind, zu amtlichen Tierärzten für die Schlachttieruntersuchungen außerhalb von Schlachtbetrieben ernennen.

Um dem Tier unnötiges Leiden, das ihm durch die Beförderung zu einem Schlachtbetrieb verursacht würde, zu ersparen, und um wirtschaftliche Verluste für die Unternehmer sowie die Lebensmittelverschwendung zu begrenzen, ist bei verunfallten Tieren, welche notgeschlachtet werden sollen, schnelles Handeln erforderlich. Dies kann insbesondere dadurch gewährleistet werden, dass die rechtlich erforderliche Schlachttieruntersuchung für die Notschlachtung durch Tierärzte durchgeführt wird, welche innerhalb kurzer Zeit vor Ort sein können.

Daher ernennt das LÜVA Chemnitz gemäß § 2 a der Tier-LMÜV abweichend von Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/624 alle Personen, die nach § 2 der BTÄO zur Ausübung des tierärztlichen Berufs befugt sind, für den Fall, dass sie im Zuständigkeitsbereich der Stadt Chemnitz von einer für ein Tier verantwortlichen Person im Rahmen der Notschlachtung außerhalb des Schlachtbetriebs für eine Schlachttieruntersuchung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/624 hinzugezogen werden, im Hinblick auf die Schlachttieruntersuchung dieses Tieres und die Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung nach Anhang IV Kapitel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 zu amtlichen Tierärzten im Sinne des Artikel 3 Nummer 32 und zu Bescheinigungsbefugten im Sinne des Artikel 3 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2017/625.

Die Ernennung gilt somit nur für den Einzelfall, in welchem der Tierarzt vom Tierhalter zu einem verunfallten Tier gerufen wird und das Tier einer Notschlachtung zugeführt werden soll. Die Zuständigkeit für die Ernennung ergibt sich damit aus der lebensmittelrechtlichen Zuständigkeit der Haltung des Nutztieres.

Eine solche Ernennung eines amtlichen Tierarztes erfolgt gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 in schriftlicher Form unter Angabe der anderen amtlichen Tätigkeiten sowie der damit zusammenhängenden Aufgaben, auf die sich die Ernennung bezieht.

Diese Ernennung stellt eine Berechtigung dar, die Schlachttieruntersuchung im Falle einer Notschlachtung durchführen zu dürfen, es ist keine Verpflichtung, diese durchführen zu müssen.

Die Aufgabenwahrnehmung des berechtigten Tierarztes erfolgt allein auf Veranlassung des Tierhalters als privatrechtliche Dienstleistung. Dieser hat die erbrachte Leistung nach der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) dem Tierarzt zu vergüten.

Punkt 2

Diese Allgemeinverfügung wird im Amtsblatt der Stadt Chemnitz ortsüblich bekannt gemacht. Um eine unmittelbare Rechtsanwendung zu ermöglichen, gilt diese Allgemeinverfügung gemäß Artikel 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG einen Tag nach ihrer Bekanntmachung als bekannt gegeben und tritt gemäß Artikel 43 Absatz 1 VwVfG zu diesem Zeitpunkt in Kraft.


Punkt 3

Diese Amtshandlung wird im überwiegenden öffentlichen Interesse und von Amts wegen vorgenommen, daher werden entsprechend § 11 Absatz 1 Nummer 5 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes (SächsVwKG) (12) keine Verwaltungskosten erhoben.
 

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

 

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Stadt Chemnitz, Markt 1, 09111 Chemnitz oder jeder anderen Dienststelle oder Bürgerservicestelle der Stadt Chemnitz einzulegen.

 

Der Widerspruch kann in der elektronischen Form durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-MaiI-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: info@stadt-chemnitz.de-mail.de

 

Bei rechtsanwaltlicher Vertretung kann der Widerspruch auch über das besondere Behördenpostfach (beBPo) erhoben werden und ist an das beBPo „Stadt Chemnitz“ zu richten.

Dr. Michael Kern

Amtstierarzt

 


Hinweis:

Zur Vereinfachung ist das derzeit gültige Muster der genannten Gesundheitsbescheinigung nach Anhang IV Kapitel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 als Anlage beigefügt.

 

Zitierte Rechtsvorschriften:

 

  1. Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 2018 (BGBl. I S. 1358) i.d.g.F.
     
  2. Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193) i.d.g.F.
     
  3. Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 1–17)
     
  4. Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1)
     
  5. Verordnung (EU) 2017/625 des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/ 608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 095 vom 7.4.2017, S. 1)
     
  6. Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142) i.d.g.F.
     
  7. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) i.d.g.F.
     
  8. Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) i.d.g.F.
     
  9. Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des Vorläufigen Tabakgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes im Freistaat Sachsen (SächsAGLFGB-VIG) vom 25. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 62) i.d.g.F.
     
  10. Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413) i.d.g.F.
     
  11. Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55)
     
  12. Sächsisches Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG) vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) i.d.g.F.
     

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