Rechtliche Betreuung

Wenn Sie volljährig sind, keine Vorsorge getroffen haben, andere Hilfen nicht möglich sind und Sie wegen einer Krankheit oder Behinderung Ihre rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen können, bestellt das Betreuungsgericht für Sie einen rechtlichen Betreuer (§§ 1814 – 1820 BGB).

Ein Betreuer darf nicht gegen Ihren freien Willen, nur wenn dies erforderlich ist und nur für die Aufgabenbereiche bestellt werden, die Sie nicht selbst erledigen können. Bereiche, die Sie eigenständig bewältigen können, dürfen nicht einem Betreuer übertragen werden.

Geht es nur darum, dass Sie z. B. Ihren eigenen Haushalt nicht mehr führen oder die Wohnung nicht mehr verlassen können, rechtfertigt das in der Regel nicht die Bestellung eines Betreuers. In solchen Bedarfslagen kommt es auf praktische Hilfen durch Angehörige oder soziale Dienste an. Es wird deshalb immer geprüft, ob Sie durch Beratungsangebote und soziale Leistungen bei der Bewältigung Ihrer Lebenslage unterstützt werden können.

Für die Bestellung eines Betreuers ist das Amtsgericht (Betreuungsgericht) zuständig, an dem die zu betreuende Person ihren Lebensmittelpunkt (gewöhnlichen Aufenthalt) hat. Das Betreuungsverfahren wird auf Antrag der volljährigen Person oder von Amts wegen – i. d. R. auf Anregung von Angehörigen, Nachbarn oder Behörden – eingeleitet. Die Verwendung von Antragsformularen wird empfohlen.
Die Betreuungsbehörde unterstützt das Betreuungsgericht und schlägt geeignete Personen als Betreuer vor; Wünschen nach Bestellung einer bestimmten Person als Betreuer ist i. d. R. zu entsprechen.

Die Betreuung kann durch geeignete ehrenamtliche Betreuer oder Berufsbetreuer erfolgen.

Berufliche Betreuer müssen sich bei der Betreuungsbehörde (Stammbehörde) registrieren lassen. Sie können nur registriert werden, wenn sie geeignet und zuverlässig sind, über ausreichende Sachkunde verfügen und gegen die Berufsrisiken abgesichert sind (§ 23 BtOG).

Ehrenamtliche Betreuer müssen persönlich geeignet und zuverlässig sein (§ 21 BtOG). Sie können zur betroffenen Person enge familiäre oder persönliche Bindungen haben (Angehörigenbetreuer). Es können aber auch sog. Fremdbetreuer bestellt werden.

 

Ansprechpartner für ehrenamtliche Betreuer

Die ersten Ansprechpartner für ehrenamtliche Betreuer sind die anerkannten Betreuungsvereine (§ 15 BtOG).

Weitere Informationen

Titel der Broschüre

Broschüre „Betreuungsrecht“ mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht

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