Öffentliche Beglaubigungen

In bestimmten Verträgen oder Urkunden müssen Unterschriften öffentlich beglaubigt sein, damit sie im Rechtsverkehr anerkannt werden können und die bevollmächtigte Person handeln darf. Dazu gehören vor allem:

  • Grundstücksgeschäfte und Eintragungen ins Grundbuch (§§ 873 ff. BGB, § 29 Grundbuchordnung)
  • Beantragung eines Personalausweises oder Reisepasses für den Vollmachtgeber (§ 9 Personalausweisgesetz, § 6 Passgesetz)


Die Betreuungsbehörde darf Unterschriften oder Handzeichen auf Vollmachten und Betreuungsverfügungen öffentlich beglaubigen, die von natürlichen Personen stammen.

Mit der Beglaubigung wird bestätigt, dass

  • die Unterschrift echt ist und von der vollmachtgebenden Person stammt bzw.
  • die vollmachtgebende Person die Unterschrift auf dem Schriftstück als ihre eigene anerkennt.

 

Verfahren:

Die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde beglaubigt allein die Unterschrift bzw. das Handzeichen auf der Vollmacht/Verfügung. Eine inhaltliche oder rechtliche Prüfung der Dokumente erfolgt nicht.

Die vollmachtgebende Person leistet vor Ort und im Beisein der Urkundsperson eigenhändig ihre Unterschrift auf dem Originaldokument.
Die Urkundsperson gleicht Identität und Unterschrift der vollmachtgebenden Person ab und versieht die Dokumente mit einem Beglaubigungsvermerk sowie dem Amtssiegel. Es wird im Regelfall eine Gebühr von 10 Euro für jede Beglaubigung erhoben.
 

Weitere Informationen

Erforderliche Unterlagen:

  • Vorsorgevollmacht, Betreuungsver-fügung im Original
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass

 

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