Feuerstätten im bzw. am Wald

Feuer stellt eine große Gefahr für den Wald und die darin lebenden Tiere und Pflanzen dar. Da nur ein sehr geringer Teil der Waldbrände auf natürliche Ursachen, wie z. B. Blitzschläge, zurückzuführen ist, darf zum Schutz vor Waldbränden nach den Regelungen des Sächsischen Waldgesetzes im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Metern vom Wald nur mit Genehmigung der Forstbehörde Feuer angezündet, unterhalten oder offenes Licht gebraucht werden. Diese Regelung gilt z. B. für Feuerkörbe, Lager- und Brauchtumsfeuer und auch für das Grillen.

Auch dürfen brennende oder glimmende Gegenstände im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Metern vom Wald nicht weggeworfen oder unvorsichtig gehandhabt werden. Zu beachten ist das ganzjährige Rauchverbot im Wald!

 

Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach § 15 Abs. 1 SächsWaldG sind formlos bei der Forstbehörde zu stellen.

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