Betreten des Waldes

Die Wälder im Stadtgebiet von Chemnitz dienen in hohem Maße der Erholung. Zu jeder Jahreszeit nutzen Spaziergänger, Wanderer, Fahrradfahrer oder Pilzsucher die Möglichkeit der Erholung und Entspannung im Wald. Laut Sächsischem Waldgesetz hat jeder das Recht den Wald zum Zwecke der Erholung zu betreten, dabei erfolgt das Betreten auf eigene Gefahr.

Das Fahren mit Motorfahrzeugen und das Abstellen von Fahrzeugen (Parken) im Wald fallen jedoch nicht unter diese Regelung. Waldwege sind keine öffentlichen Wege, sondern der öffentliche Verkehrsraum endet an der Bankettaußenkante der öffentlichen Straße. Wer die öffentliche Straße verlässt und Waldwege befährt oder dort parkt, handelt somit ordnungswidrig und kann ein Verwarnungsgeld auferlegt bekommen.

 

Diese Regelung gilt auch, wenn das Fahrzeug auf dem Waldweg vor einem grün-weißen Waldsperrschild oder vor einer Waldschranke abgestellt wird. Die Waldsperrschilder dienen dem Hinweis auf die Regelungen zum Fahren und Parken im Wald nach § 11 Abs. 4 SächsWaldG. Die Regelungen gelten jedoch auch, wenn kein Waldsperrschild oder keine Schranke vorhanden sind.

 

Fahrzeuge sind somit außerhalb des Waldes im öffentlichen Verkehrsraum oder nur auf besonders gekennzeichneten Waldparkplätzen abzustellen. Denn Waldwege dienen vor allem der Waldbewirtschaftung und sind darüber hinaus wichtig als Rettungswege zur Bergung Verletzter oder im Rahmen der Waldbrandbekämpfung.

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