Stadtrat beschließt Erhebung einer Beherbergungssteuer
Der Stadtrat hat in seiner heutigen Sitzung die Einführung einer Beherbergungssteuer in der Stadt Chemnitz zum 1. Januar 2024 beschlossen. Als Beherbergungseinrichtungen, in denen die Steuer erhoben wird, gelten Hotels, Motels, Gasthöfe, Pensionen, Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten sowie Campingplätze.
Auf die einzelne Übernachtung wird eine Steuer in Höhe von fünf Prozent der Bemessungsgrundlage, die Übernachtungskosten einschließlich Umsatzsteuer, erhoben.
Im Zuge der Haushaltsplanung 2023/2024 und der Finanzplanung bis 2027 soll die Einführung der Beherbergungssteuer zusätzliche Einnahmen im städtischen Haushalt erzielen. Damit kommt die Stadt Chemnitz der kommunalrechtlichen Verpflichtung nach, für die Erfüllung ihrer Aufgaben Einnahmen zu generieren. Darunter zählen neben Entgelten für Leistungen auch Steuern.
Von der Zahlung befreit sind neben Minderjährigen unter anderem auch Personen, die für ihre Ausbildung oder ihr Studium an Veranstaltungen teilnehmen, die eine Übernachtung in Chemnitz erfordern.
Die Stadt Chemnitz rechnet im Jahr 2024 mit Einnahmen aus der Steuer in Höhe von rund 2,31 Mio. Euro, im Jahr 2025 – dem Titeljahr als Kulturhauptstadt Europas – mit 3,56 Mio. Euro. In den Folgejahren wird mit jeweils rund 3,8 Mio. Euro kalkuliert.
Die zugrundeliegende Satzung wird zunächst bis 31. Dezember 2027 befristet.