Informationen zum Wohngeld
Wohngeldreform 2023 – Wohngeld-Plus-Gesetz
Wohngeld ist ein Zuschuss zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Diese Sozialleistung wird nur auf Antrag gewährt. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, besteht ein Rechtsanspruch auf das Wohngeld. Das Wohngeld bekommen Mieter von Wohnraum (Mietzuschuss) und Eigentümer für selbst genutztes Wohneigentum (Lastenzuschuss).
Die Höhe des Wohngeldes hängt wesentlich davon ab,
- wie hoch das Einkommen des Antragstellers ist,
- wie hoch die Miete oder Belastung des Antragstellers ist und
- wie viele weitere Personen im Haushalt des Antragstellers leben und wie hoch deren Einkommen ist.
Dem Wohngeld-Plus-Gesetz hat der Bundesrat am 25. November 2022 zugestimmt. Damit steht einem in Kraft treten ab dem 1. Januar 2023 nichts im Weg.
Für Haushalte die bereits Wohngeld erhalten, soll es zu einer spürbaren Erhöhung des bisherigen monatlichen Wohngeldbetrages führen. Derzeit beziehen in Chemnitz rund 3.300 Haushalte diese Leistung. Wer über den Jahreswechsel 2022/2023 Wohngeld erhält, muss keinen gesonderten Antrag stellen. Es erfolgt eine automatisierte Neuberechnung. Der geänderte Bescheid wird zugestellt.
Mit dem Wohngeld-Plus-Gesetz wird auch deutlich mehr Haushalten als bisher erstmalig ein Wohngeldanspruch eröffnet. Bei der vom Bund prognostizierten Ausweitung der Wohngeldhaushalte auf mehr als das Dreifache, könnten ab 2023 letztlich bis zu 11.200 Haushalte Wohngeld beziehen.
Personen, die davon ausgehen, durch die Wohngeldreform erstmals einen Wohngeldanspruch ab 1. Januar 2023 zu erlangen, werden gebeten, von einer Antragstellung noch abzusehen bis die Novellierung in Kraft getreten ist.
Um betroffenen Personen die Entscheidung hinsichtlich einer Antragstellung zu erleichtern, können Online-Wohngeldrechner Orientierung bieten. Beispielhaft kann unter folgenden Links ein eventuelle Wohngeldanspruch unverbindlich geprüft werden:
Wohngeldrechner (wohngeld.org)
Wohngeldrechner (smart-rechner.de)
Wohngeldrechner (Senat Berlin)
Alle Eingaben sind anonym. Wichtig ist, dass für eine rechtsverbindliche Auskunft bezüglich des Wohngeldanspruchs ein Antrag bei der Wohngeldbehörde gestellt werden muss. Die Berechnung mit dem Wohngeldrechner ersetzt diesen nicht.
Auch die nachfolgende Übersicht zu den Einkommensgrenzen kann ggf. bei der Entscheidung hinsichtlich einer Antragstellung helfen:
Richtwerte – Einkommensobergrenzen für Wohngeld 2023 und Mietstufe 1 für Chemnitz
Mitglieder im Haushalt |
monatliche Einkommensgrenze |
Brutto-Einkommen (ohne Kindergeld!) vor einem pauschalen Abzug von: |
||
10% |
20% |
30% |
||
1 |
1.372 |
1.524 |
1.715 |
1.959 |
2 |
1.854 |
2.060 |
2.317 |
2.648 |
3 |
2.316 |
2.574 |
2.895 |
3.309 |
4 |
3.132 |
3.480 |
3.915 |
4.474 |
5 |
3.598 |
3.998 |
4.498 |
5.140 |
6 |
4.063 |
4.514 |
5.078 |
5.804 |
7 |
4.473 |
4.970 |
5.591 |
6.389 |
8 |
4.698 |
5.220 |
5.873 |
6.711 |
9 |
5.303 |
5.892 |
6.629 |
7.576 |
10 |
5.989 |
6.654 |
7.486 |
8.555 |
11 |
6.490 |
7.211 |
8.113 |
9.271 |
12 |
6.826 |
7.584 |
8.532 |
9.751 |
Genereller Hinweis zum pauschalen Abzug
wenn jeweils einzeln oder zusammen zutrifft:
- 10% wenn Steuern von Einkommen entrichtet werden
- 10% für Zahlung Pflichtbeiträge gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung
- 10% für Zahlung Pflichtbeiträge gesetzliche Rentenversicherung
Erhebliches Vermögen
Für Personen, die über erhebliches Vermögen verfügen, besteht kein Anspruch auf Wohngeld. Erhebliches Vermögen ist in der Regel vorhanden, wenn die Summe des verwertbaren Vermögens der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder folgende Beträge übersteigt:
- 60.000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und
- 30.000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied.
Ausschluss vom Wohngeld
Nach wie vor sind Bezieher von Transferleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld II, Sozialgeld – neu Bürgergeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Asylbewerberleistungen) vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn bei der Berechnung der Transferleistung die Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden.
Kein Wohngeldanspruch
Wie bisher auch besteht kein Wohngeldanspruch, wenn allen Haushaltsmitgliedern Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buches Sozialgesetzbuch – SGB III – oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sonderprogramm zur Förderung der beruflichen Mobilität in Europa (MobiPro – EU) dem Grunde nach zustehen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen gewährt wird. Sofern in einem Haushalt mehrere Personen leben, von denen mindestens ein Haushaltsmitglied nicht berechtigt ist, eine der genannten Leistungen zu beziehen, könnte hingegen ein Wohngeldanspruch bestehen. Dies trifft zum Beispiel zu, wenn eine alleinerziehende Person in Ausbildung mit einem oder mehreren Kindern zusammenlebt.
Vorbereitungen der Stadt Chemnitz
Vor dem Hintergrund des zu erwartenden starken Anstieges der Antragstellenden, setzt die Stadt Chemnitz folgenden Maßnahmenkatalog um:
- zusätzliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Fachbereich Wohngeld der Stadt Chemnitz
- eine persönliche Abgabe von Anträgen mit Kurzberatung ist ab dem 2. Januar 2023 in der temporär eingerichteten Servicestelle in der Bürgerhalle des Moritzhofes, Bahnhofstraße 53, 09111 Chemnitz von
- Montag und Freitag von 8.30 bis 12 Uhr (Mittwoch geschlossen)
- Dienstag, Donnerstag von 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 18 Uhr möglich.
Anträge sind hier ebenfalls zu erhalten. Bei Wartezeiten wird gebeten, für den Erhalt eines Antrages bitte den Einlassdienst im Foyer des Moritzhofes, Bahnhofstraße 53, zu nutzen.
- Einführung eines „Online-Antrages-Wohngeld“. Zum genauen Startzeitpunkt wird gesondert informiert.
- Ausgabe/Abgabe von Anträgen in den Bürgerservicestellen der Stadt Chemnitz
(Achtung: keine Beratung möglich)
www.chemnitz.de/buergerservice - Unterstützung beim Ausfüllen eines Antrages durch Begegnungseinrichtungen
(keine Beratung möglich)
www.chemnitz.de/begegnungsstaetten - folgende Wohnungsunternehmen unterstützen ihre Mieter auf eigenem Wunsch, beim Ausfüllen des Wohngeldantrages (Achtung, auch hier ist keine Beratung möglich):
- Grundstücks- und Gebäudewirtschaft mbH (GGG)
- Chemnitzer Allgemeine Wohnungsbaugenossenschaft eG (CAWG)
- Wohnungsgenossenschaft Einheit eG (WG Einheit)
- Wohnungsbaugenossenschaft Chemnitz West eG (WCW)
- Sächsische Wohnungsgenossenschaft Chemnitz eG (SWG)
- Chemnitzer Siedlungsgemeinschaft eG (CSG)
- folgendes Wohnungsunternehmen ist über die neuen Wohngeldanträge informiert
(Achtung: keine Unterstützung und Beratung beim Ausfüllen des Wohngeldantrages):- Wohnungsgenossenschaft Chemnitz-Helbersdorf eG (WCH)
Nach wie vor sind erreichbar:
- für allgemeine Fragen die Behördennummer 115
- die Servicenummer der Wohngeldbehörde unter 0371 / 488 6477:
- Montag, Mittwoch und Freitag von 8.30 bis 12Uhr,
- Dienstag, Donnerstag 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 18 Uhr.
- das Funktionspostfach wohngeld@stadt-chemnitz.de für Fragen zum Wohngeld oder Wohngeldantrag.
Informationen zum Wohngeld und Formular für Antrag auf Wohngeld
Informationen zum Wohngeld, dem Antrag sowie erforderlicher Unterlagen und Nachweise sind jederzeit unter www.chemnitz.de/wohngeldantrag zu entnehmen.
Hier ist auch der Antrag auf Wohngeld zum Ausfüllen im pdf-Format zu finden, der ausgefüllt und unterschrieben an die Wohngeldbehörde gesendet werden kann:
- per E-Mail an das Funktionspostfach wohngeld@stadt-chemnitz.de oder
- per Post an:
Stadt Chemnitz, Sozialamt, Abteilung Soziale Leistungen
Bahnhofstraße 53, 09111 Chemnitz
Es wird empfohlen, die dem Antrag beigefügten Erläuterungen zu ausgewählten Fragen im Wohngeldantrag durchzulesen, das Ausfüllen des Antrages wird damit erleichtert. Bitte nicht vergessen, den Wohngeldantrag zu unterschreiben.
Genauer Zeitpunkt der Auszahlung der höheren Leistungen noch nicht bekannt
Auch die IT-Dienstleister benötigen für die technische Umstellung der Fachanwendungen einen gewissen zeitlichen Rahmen. Derzeit wird davon ausgegangen, dass das erhöhte Wohngeld sowie der zweite Heizkostenzuschuss, der bereits Anfang November 2022 beschlossen wurde, nicht vor Ende Februar 2023 ausgezahlt wird. Für den zweiten Heizkostenzuschuss ist kein Antrag erforderlich. Er wird von Amts wegen gezahlt, soweit in mindestens einem Monat im Zeitraum September 2022 bis Dezember 2022 Wohngeld bezogen wurde.
Die Umsetzung des Wohngeld-Plus-Gesetzes stellt alle Wohngeldbehörden bundesweit vor enorme Herausforderungen. Hinsichtlich der Bearbeitung der Anträge wird daher bereits jetzt um Geduld gebeten. Soweit sich für Personen ein Anspruch auf Wohngeld ergibt, erhalten diese die Zahlung ab dem Monat, in dem ihr Antrag der Wohngeldbehörde zugeht, nach dem Wohngeld-Plus-Gesetz jedoch frühestens ab 1. Januar 2023.
Anspruchsberechtigten geht, trotz längerer Bearbeitungszeiten als bisher üblich, nichts verloren.