Eingeschränkter Regelbetrieb an Grund- und Förderschulen sowie Kindertageseinrichtungen/Horten
Ab Montag, dem 29. November, findet auf Grundlage der Sächsischen Schul- und Kita-Coronaverordnung vom 20. November 2021 in Kindertageseinrichtungen und Grund- und Förderschulen eingeschränkter Regelbetrieb mit festen Klassen oder Gruppen und festen Bezugspersonen in festgelegten Räumen bzw. Bereichen statt.
Die Träger der Kindertageseinrichtungen/Horte können entsprechend der personellen Situation vor Ort entscheiden, ob eine vollumfängliche Betreuung der Kinder gewährt werden kann oder ob der Betreuungsumfang eingeschränkt werden muss.
Ein Anspruch auf vollumfängliche Betreuung wie im Regelbetrieb besteht nicht. Personensorgeberechtigten, die zu den in der Anlage zur SächsSchulKitaCoVO genannten Berufsgruppen (systemrelevante Berufe) gehören, sollte die Betreuung ihrer Kinder vollumfänglich zugesichert werden.
Um den Anspruch auf eine vollumfängliche Betreuung geltend zu machen, reichen Personensorgeberechtigte das „Formblatt zum Nachweis der beruflichen Tätigkeit für Notbetreuung“ in der Einrichtung, in der ihr/e Kind/er betreut werden, ein.
Über die Zusammensetzung der Gruppen entscheidet die Einrichtung. Die Gruppen können altersgemischt zusammengesetzt werden, d.h. Kinder im Krippen- und Kindergartenalter zusammen in einer Gruppe/einem Bereich. Die Zusammensetzung der Gruppen orientiert sich am Status der Erwerbstätigkeit der Eltern.
Wenn die pädagogischen Fachkräfte in einer Kindertageseinrichtung nicht mehr in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, tritt folgender zeitlicher Stufenplan in Kraft:
Betreuungszeiten |
Berufsgruppen |
7.30 bis 12 Uhr |
Mind. ein Elternteil ist nicht erwerbstätig (alternativ nicht in Ausbildung) |
8 bis 15.30 Uhr |
Beide Eltern sind erwerbstätig (alternativ in Ausbildung) |
6 bis 17 Uhr |
Beide Eltern sind in systemrelevanten Berufen tätig (Anlage zu § 2 Abs. 4 Satz 2 und zu § 2a Abs. 2 Satz 2) |
Diese Festlegungen gelten für alle Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Chemnitz. Für die Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft müssen entsprechende Festlegungen durch die jeweiligen Träger getroffen werden. Eine Orientierung an den Festlegungen der Stadt Chemnitz wird empfohlen.
Grund- und Förderschulen
Auch an Grund- und Förderschulen in Zusammenarbeit mit den Horten gilt ab Montag, dem 29. November der eingeschränkte Regelbetrieb:
- Unterricht gemäß Stundenplan – Betreuung durch Lehrkräfte
- Hortbetreuung nach regulärem Unterrichtsende durch pädagogische Fachkräfte
- Die Hortgruppe setzt sich analog der Klasse zusammen
- Früh- und Späthort wird nur für Eltern in „systemrelevanten Berufe“ angeboten, wenn die pädagogischen Fachkräfte in einer Einrichtung nicht mehr im ausreichenden Maße zur Verfügung stehen.
Für Grund- und Förderschulen, die per Allgemeinverfügung des Sächsischen Kultusministeriums teilweise oder vollständig geschlossen wurden, gibt es eine Notbetreuung. Diese erfolgt für Kinder, bei denen ein Elternteil in „systemrelevanten Berufen“ tätig ist. Die konkrete Abstimmung zur Absicherung der Betreuungszeiten erfolgt zwischen Schul- und Hortleitung.
Zur Betreuung von Kindern einer Grund- bzw. Förderschule, die einen anderen Hort besuchen, wird noch entschieden, ob diese im Hort am Standort der Grund- bzw. Förderschule bleiben. Weitere Informationen dazu folgen.
Alle Informationen zur Notbetreuung einschließlich des Formulars zur Beantragung sowie die Liste der systemrelevanten Berufe sind unter www.chemnitz.de/Notbetreuung zu finden.