Verschärfte Zutrittsregelungen für die Schwimmhallen
Mit Erreichen der Überlastungsstufe gelten ab Freitag neue Beschränkungen
Am Freitag, dem 19. November, treten nach derzeitigem Stand die Regelungen zur Überlastungsstufe nach der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (§ 9) in Kraft. Dann gelten ab diesem Tag verschärfte Zutrittsregelungen zu den Chemnitzer Schwimmhallen, in denen teilweise eine öffentliche Nutzung parallel zu den Vereinen abläuft.
Hintergrund ist, dass am Montag, dem 15. November, der Belastungswert der Bettenbelegung auf der Normalstation von 1.300 Betten in sächsischen Krankenhäusern überschritten wurde. Ist dies an drei aufeinander folgenden Tagen der Fall, gelten ab dem übernächsten Tag die Regelungen zur Überlastungsstufe.
Für den öffentlichen Bäderbetrieb, inklusive Schwimmkurse, Aquafitness und Sauna gilt die 2G-Regel. Das heißt, es besteht die Pflicht zur Vorlage eines lmpf- oder Genesenennachweises. Kinder unter sechs Jahren sowie Schüler:innen bis 16 Jahre benötigen keinen Test. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung erhalten (Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung), erhalten Zutritt nach Vorlage eines negativen Testergebnisses. Dabei darf der Schnelltest nicht älter als 24 Stunden, ein PCR-Test nicht älter als 48 Stunden sein. Zusätzlich werden die Kontaktdaten erfasst.
Für den Vereinssport, Wasserwacht und sportliche Wettkämpfe gilt ebenfalls die 2G-Zutrittsregelung (Kontrolle geimpft und genesen). Kinder unter 16 Jahren sowie vollständig geimpfte und genesene Personen werden nicht mitgezählt. Ausnahmen gelten unter anderem für den Dienstsport zum Beispiel bei der Feuerwehr, sportwissenschaftliche Studiengänge, für den Leistungssport und lizenzierte Profisportler:innen. Auch das Schulschwimmen, die Nutzung von Bäder und Saunen für rehabilitations- und medizinische Zwecke sowie Rettungskurse bleiben unberührt.