Regelung für Umtausch des Führerscheins
Bis 2033 soll jeder in der EU einen Führerschein nach gleichem Standard besitzen. Dafür müssen Führerscheine umgetauscht werden. Ziel der EU-Vorgabe ist es, einen verbesserten Fälschungsschutz der Führerscheine zu erreichen und alle Führerscheine in einer Datenbank (Zentrales Fahrerlaubnisregister beim Kraftfahrtbundesamt) zu erfassen.
Betroffen sind Bürger, die ihre Fahrerlaubnis bis einschließlich 31. Dezember 1998 erworben haben und somit noch einen Papierführerschein besitzen, sowie Bürger, die bereits einen Kartenführerschein besitzen, der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurde.
Kartenführerscheine, die ohnehin befristet sind (Feld 4b der Vorderseite des Führerscheins, ausgestellt ab dem 19. Januar 2013), bleiben von dieser Regelung unberührt.
Der Umtausch erfolgt in gestaffelten Fristen, um einen Ansturm auf die Fahrerlaubnisbehörden sowie lange Wartezeiten zu vermeiden. Die Fristen sind aus nachfolgender Tabelle ersichtlich:
Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers |
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
---|---|
Vor 1953 | 19. Januar 2033 |
1953 bis 1958 | 19. Januar 2022 |
1959 bis 1964 | 19. Januar 2023 |
1965 bis 1970 | 19. Januar 2024 |
1971 oder später | 19. Januar 2025 |
Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:
Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht werden muss |
---|---|
1999 bis 2001 | 19. Januar 2026 |
2002 bis 2004 | 19. Januar 2027 |
2005 bis 2007 | 19. Januar 2028 |
2008 | 19. Januar 2029 |
2009 | 19. Januar 2030 |
2010 | 19. Januar 2031 |
2011 | 19. Januar 2032 |
2012 bis 18. Januar 2013 | 19. Januar 2033 |
Der Führerschein wird auf Antrag getauscht. Zuständig ist die Fahrerlaubnisbehörde des aktuellen Wohnsitzes. Folgende Unterlagen sind erforderlich:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- alter Führerschein
- biometrisches Lichtbild (kann im Bürgeramt angefertigt werden)
- Registerauszug der ausstellenden Behörde (falls der Führerschein nicht in Chemnitz ausgestellt wurde)
Die Kosten betragen 24 Euro zzgl. 3 Euro (ggf. für Foto).
Hinweis: Nach Ablauf der Frist verliert zwar der Führerschein seine Gültigkeit, die Erlaubnis zum Fahren (Fahrerlaubnis) bleibt jedoch bestehen.
Mit Veröffentlichung der „13. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ im Bundesgesetzblatt vom 18 März 2019 wurde die EU-Vorgabe zum Umtausch auch bislang unbefristeter Führerscheine durch den deutschen Gesetzgeber verbindlich in Kraft gesetzt.