Bekanntmachung der Stadt Chemnitz vom 6. März 2021

Allgemeinverfügung

zum Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) – anlässlich der Corona-Pandemie

Die Kreisfreie Stadt Chemnitz erlässt gem. § 32 i. V. m. §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch das Gesetz vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist, i. V. m. § 1 Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), die durch die Verordnung vom 13. März 2020 (SächsGVBl. S. 82) geändert worden ist (Infektionsschutz-Zuständigkeitsverordnung), i. V. m. § 8 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 5. März 2021 auf dem Gebiet der Stadt Chemnitz folgende

 

Allgemeinverfügung


zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) anlässlich der Corona-Pandemie:

  1. Abweichend von § 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO wird die Öffnung von geschlossenen Einrichtungen des Einzel- und Großhandels und Ladengeschäften mit Kundenverkehr für höchstens eine Kundin oder einen Kunden pro angefangene 40 qm Verkaufsfläche nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung zugelassen. Unterstützungsbedürftige Personen und Minderjährige bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.
     
  2. Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 23 SächsCoronaSchVO wird die Öffnung von Betrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistungen unter Beachtung von § 5 Abs. 4a und 4b SächsCoronaSchVO zugelassen.
     
  3. Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 6 SächsCoronaSchVO wird Individualsport alleine oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 15 Jahren im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen zugelassen.
     
  4. Ab dem 15. März 2021 wird abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 7 und 12 Sächs CoronaSchVO die Öffnung von botanischen und zoologischen Gärten und Tierparks sowie die Öffnung von Museen, Galerien und Gedenkstätten jeweils mit vorheriger Terminbuchung und Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung und der Einzelunterricht an Musikschulen zugelassen.
     
  5. Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner im Freistaat Sachsen oder der Stadt Chemnitz an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten, werden die Maßnahmen der Ziffern 1 bis 4 mit einer weiteren Allgemeinverfügung aufgehoben (Rückfallregelung).
     
  6. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
     

Gründe:

Die Stadt Chemnitz ist entsprechend § 8 Abs. 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, § 28 Abs. 1 i. V. m. § 54 Infektionsschutzgesetz (IfSG) i. V. m. § 1 der Sächsischen Infektionsschutz-Zuständigkeitsverordnung sachlich und gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist (VwVfG), örtlich zuständig.

Gemäß der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 5. März 2021 können die zuständigen kommunalen Behörden in Abhängigkeit von der Infektionslage laut RKI im Einzelnen bestimmte Lockerungen vornehmen (Stufenplan). Voraussetzung für die Lockerungen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 SächsCoronaSchVO ist insbesondere, dass der Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen sowohl im Freistaat Sachsen als auch im jeweiligen Landkreis / in der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen in Folge unterschritten wird. Dies trifft auf die Stadt Chemnitz – wie regelmäßig bekanntgemacht auf www.chemnitz.de - bereits seit 46 Tagen und auf den Freistaat Sachsen nunmehr seit 26 Tagen zu (Stand: 6. März 2021).

Somit können die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 SächsCoronaSchVO vorgesehenen Lockerungen  unter den dort genannten weiteren Bedingungen wie vorherige Terminbuchung und Dokumentation zur Kontaktnachverfolgung etc. angeordnet werden.

Die Lockerungen erscheinen gegenwärtig insbesondere vor dem Hintergrund vertretbar, dass in der Stadt Chemnitz der maßgebliche Inzidenzwert schon seit über 6 Wochen dauerhaft unterschritten wird.

Sollte der Inzidenzwert von 100 allerdings an 3 aufeinanderfolgenden Tagen erneut überschritten werden, werden die verfügten Lockerungen wieder aufgehoben werden müssen (vgl. § 8c Abs. 1 SächsCoronaSchVO). Die Aufhebung der Ziffern 1 bis 4 dieser Allgemeinverfügung bleibt deshalb vorbehalten.

Die Bekanntgabe durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt gemäß § 6 der Satzung der Stadt Chemnitz über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe vom Juli 2014 (Bekanntmachungssatzung). Eine Bekanntmachung im Chemnitzer Amtsblatt ist nicht rechtzeitig möglich. Eine weitere Verzögerung der Anordnungen ist nicht vertretbar. Die Bekanntmachung wird durch verschiedene Medien parallel zum förmlichen Aushang über die Pressearbeit der Stadt Chemnitz begleitet. Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 1 SächsVwVfG i.V.m. § 41 Abs. 3 VwVfG ortsüblich bekanntgemacht, da eine Bekanntgabe an die Beteiligten aufgrund der Sachlage untunlich ist. Nach § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG gilt die Allgemeinverfügung am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekanntgegeben. Die Allgemeinverfügung kann auf der Homepage der Stadt Chemnitz abgerufen und eingesehen werden.

 

 


Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Stadt Chemnitz, Markt 1, 09111 Chemnitz oder jeder anderen Dienststelle oder Bürgerservicestelle der Stadt Chemnitz einzulegen. Der Widerspruch kann in der elektronischen Form durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-MaiI-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: info@stadt-chemnitz.de-mail.de. Bei rechtsanwaltlicher Vertretung kann der Widerspruch auch über das besondere Behördenpostfach (beBPo) erhoben werden und ist an das beBPo „Stadt Chemnitz“ zu richten.

Hinweise:

Die in dieser Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen sind nach §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.


Chemnitz, den 6. März 2021

Miko Runkel
Bürgermeister
 

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