Bildungspaket für Empfänger von Kindergeld und Kinderzuschlag/Wohngeld
Anspruch auf Leistungen
Anspruch auf Leistungen haben
Personen für ein Kind, wenn sie für dieses Kind Anspruch auf Kindergeld haben und
- das Kind mit ihnen in einem Haushalt lebt und sie für ein Kind Kinderzuschlag beziehen oder
- wenn bei Bewilligung von Wohngeld sie und das Kind mit Kindergeldbezug zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder sind
- und wenn die bei jeder Leistung beschriebenen differenzierten Voraussetzungen erfüllt sind.
Mit einem gemeinsamen Antrag ("Globalantrag") können beantragt werden Leistungen für
- Ausflüge mit der Kindertagesstätte bzw. Schulausflüge
- Mittagessen in der Kindertagesstätte oder in schulischer Verantwortung (Schule oder Hort)
- persönlichen Schulbedarf
- Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
Mit jeweils einem einzelnen Antrag können beantragt werden Leistungen für
- Lernförderung
- Mehrtägige Klassenfahrt / mehrtägige Fahrt der Kindertageseinrichtung
- Schülerbeförderung
Weitere Informationen zu den Leistungen:
Differenzierte Anspruchsvoraussetzungen:
Das Kind
- darf nicht älter als 25 Jahre sein,
- muss eine allgemein- oder berufsbildende Schule oder eine Kindertageseinrichtung besuchen,
- darf keine Ausbildungsvergütung erhalten.
Höhe der Leistung:
Grundlage ist die Bescheinigung der Schule bzw. Kindertageseinrichtung.
Differenzierte Anspruchsvoraussetzungen:
Das Kind
- darf nicht älter als 25 Jahre sein,
- muss eine allgemein- oder berufsbildende Schule, eine Kindertageseinrichtung oder eine Kindertagespflege besuchen,
- darf keine Ausbildungsvergütung erhalten,
- muss an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in der Schule oder in einer Kindertageseinrichtung/Hort teilnehmen
Höhe der Leistung:
Die Kosten für das Mittagessen werden übernommen.
Differenzierte Anspruchsvoraussetzungen:
Das Kind
- darf nicht älter als 25 Jahre sein,
- muss eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen,
- darf keine Ausbildungsvergütung erhalten.
Höhe der Leistung:
100 EUR zum 1. August und 50 EUR zum 1. Februar eines jeden Jahres
Differenzierte Anspruchsvoraussetzungen:
Das Kind darf nicht älter als 18 Jahre sein.
Höhe der Leistung:
Voraussetzung ist die Teilnahme an mindestens einer Aktivität, für die Kosten anfallen.
Es wird ein Bedarf in Höhe von insgesamt 15 Euro monatlich berücksichtigt für:
- Mitgliedsbeiträge für Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit (z. B. Sportverein)
- Unterricht in künstlerischen Fächern (z. B. Musikschule)
- angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung (z. B. Kurse der Volkshochschule)
- Teilnahme an Freizeiten (z. B. Pfadfinder, Ferienlager).
Differenzierte Anspruchsvoraussetzungen:
Das Kind
- darf nicht älter als 25 Jahre sein,
- muss eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen,
- darf keine Ausbildungsvergütung erhalten,
- muss Bedarf an geeigneter und zusätzlich erforderlicher Lernförderung haben, das heißt
- das Leistungsniveau reicht nicht aus, um wesentliche Lernziele zu erreichen und
- dies kann bei Erteilung von Lernförderung abgewendet werden und
- der Leistungsrückstand ist nicht auf unentschuldigte Fehlzeiten oder anhaltendes Fehlverhalten zurückzuführen und
- geeignete kostenfreie schulische Angebote zur Lernförderung bestehen nicht.
Eine Bescheinigung der Schule über die Notwendigkeit der Lernförderung ist notwendig (ist dem Antragsformular beigefügt).
Höhe der Leistung:
Der Bedarf an Lernförderung wird auf der Grundlage der Bescheinigung der Schule festgestellt.
Differenzierte Anspruchsvoraussetzungen:
Das Kind
- darf nicht älter als 25 Jahre sein,
- muss eine allgemein- oder berufsbildende Schule oder eine Kindertageseinrichtung besuchen,
- darf keine Ausbildungsvergütung erhalten.
Höhe der Leistung:
Grundlage ist die Bescheinigung der Schule bzw. Kindertageseinrichtung.
Differenzierte Anspruchsvoraussetzungen:
Das Kind
- darf nicht älter als 25 Jahre sein,
- muss eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen,
- darf keine Ausbildungsvergütung erhalten,
- muss für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sein
und die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen werden nicht von anderen Stellen übernommen.
Höhe der Leistung:
Die Höhe der Leistung wird individuell berechnet und hängt vom genutzten Beförderungsmittel sowie von der Höhe der Leistung nach der Satzung der Stadt Chemnitz zur Schülerbeförderung ab.