Stadtrat beschließt Einzelhandels- und Zentrenkonzept
Der Chemnitzer Stadtrat hat in seiner gestrigen Sitzung das aktuelle Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Stadt Chemnitz beschlossen. Das bisherige Konzept von 2016 wurde fortgeschrieben. Das städtebauliche Entwicklungskonzept wird bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere berücksichtigt.
Demnach sollen die räumlich abgegrenzten zentralen Versorgungsbereiche (A-, C- und D-Zentren) als städtebaulich schutzwürdig erhalten und entwickelt werden. Darüber hinaus werden die ausgewiesenen Privilegierten Nahversorgungsstandorte als bestehende städtebaulich integrierte Standorte der wohnortnahen Grundversorgung bestätigt.
Als A-Zentrum gilt die Innenstadt, C-Zentren sind Stadtteilzentren (wie z. B. Ermafa-Passage, New-Yorck-Center, Gablenz-Center) und D-Zentren sind Nahversorgungszentren (wie z. B. Adelsberger Zeile, Rabenstein-Center, Brühl). Der Änderungsantrag des Ortschaftsrates Einsiedel wurde hierbei mit berücksichtigt.
Mit der sogenannten „Chemnitzer Liste“ werden die Sortimente des Einzelhandels untergliedert in nahversorgungsrelevant (wie z. B. Nahrungs- und Genussmittel, Drogeriewaren, Schnittblumen), zentrenrelevant (wie z. B. Unterhaltungselektronik, Bekleidung, Haushaltwaren, Spielwaren) und nicht-zentrenrelevant (wie z. B. Wohnmöbel, Tapeten, Werkzeuge).
Um der Dynamik des Wandels im Einzelhandel gerecht zu werden, wird das Einzelhandels- und Zentrenkonzept in einem Intervall von rund fünf Jahren fortgeschrieben und in regelmäßigen Abständen auf Aktualität und Wirksamkeit geprüft.