24.01.2023
Pressemitteilung 55

Grundsteuer-Reform: Frist läuft zum 31. Januar 2023 ab


Das Kassen- und Steueramt der Stadt Chemnitz informiert darüber, dass Ende Januar 2023 die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung abläuft. Es wird an alle Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer appelliert, die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Feststellungserklärung) noch rechtzeitig bei ihrem Finanzamt abzugeben.

Die Grundsteuer gehört zu den wichtigsten Einnahmequellen der Städte und Gemeinden. Alle Grundsteuereinnahmen bleiben vor Ort. Mit ihnen wird unter anderem der Bau und Betrieb von Straßen, Schulen und Kindergärten finanziert. Auch sportliche und kulturelle Angebote sind auf die Einnahmen aus der Grundsteuer angewiesen.

Für die Bewertung im Rahmen der Grundsteuer sind ausschließlich die Finanzämter zuständig, das ändert sich auch nicht mit der nun anstehenden Reform. D. h. das Finanzamt ermittelt anhand der Feststellungerklärung den Grundsteuerwert und den Grundsteuermessbetrag für den Grundbesitz. Erst wenn alle Grundsteuermessbeträge für die Grundstücke in der Steuerverwaltung vorliegen, kann der Chemnitzer Stadtrat im Jahr 2024 über den Grundsteuerhebesatz ab 2025 entscheiden. Ohne Mitwirken der Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer durch fristgerechte Abgabe der Feststellungserklärung kann eine sachgerechte Debatte über die örtlichen Hebesätze nicht stattfinden. Die Stadt Chemnitz bittet daher um deren Mithilfe.

Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2024 berechnen und erheben die Kommunen die Grundsteuer weiterhin nach der bisherigen Rechtslage. Ab dem 1. Januar 2025 ist der neu festzustellende Grundsteuerwert maßgeblich für die zu leistende Grundsteuer an die Stadt Chemnitz. Somit sind erst dann Grundsteuerzahlungen nach neuem Recht zu leisten.

Über die Notwendigkeit zur Umsetzung der Reform der Grundsteuer informiert auch ein Video.

Alle wichtigen Informationen finden Eigentümerinnen und Eigentümer unter www.grundsteuer.sachsen.de. Auch das Grundsteuerportal (Geodatenportal) zum Abruf wichtiger Informationen zum Flurstück, wie z. B. Gemarkung, Flurstückszähler und -nenner, amtliche Fläche, Bodenrichtwert oder Ertragsmesszahl für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, ist über diese Internetseite zu erreichen. Die im Grundsteuerportal hinterlegten Daten geben den Stand der Informationen im Liegenschaftskataster bzw. Grundbuch sowie den Bodenrichtwert der Gutachterausschüsse zum Stichtag 1. Januar 2022 wieder. Eine Abfrage im Vermessungs- und Katasteramt oder beim Grundbuchamt ist daher nicht notwendig.

Darüber hinaus gibt es unter www.grundsteuer.sachsen.de Erklär-Videos und Ausfüllanleitungen für ELSTER. Die Anleitungen zeigen Schritt für Schritt das Ausfüllen anhand von Beispielen und können auch zum Nachlesen heruntergeladen werden.

Zudem sind auf dieser Internetseite viele hilfreiche Informationen zu finden, jeweils für Mieter und Pächter, Eigentümer, Land- und Forstwirte, Kommunen, Steuerberater sowie Erbbauberechtigte.

Für individuelle Rückfragen steht die extra eingerichtete Grundsteuer-Hotline zur Verfügung. Die Hotline des Finanzamts Chemnitz ist unter der Rufnummer 0371 279 2770 zu erreichen.


Was Sie zur Feststellung des Grundsteuerwerts wissen müssen:

  • Für die Entgegennahme und Verarbeitung der Feststellungserklärungen sind ausschließlich die Finanzämter zuständig.
  • Die Feststellungserklärung ist bis zum 31. Januar 2023 bei dem zuständigen Finanzamt abzugeben. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Grundbesitz liegt.
  • Für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft muss eine Feststellungserklärung abgeben werden. Grundstücke sind beispielsweise:
  • unbebaute Grundstücke
  • Wohngrundstücke (Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Eigentumswohnungen)
  • betriebliche Grundstücke (gemischt genutzte Grundstücke, Geschäftsgrundstücke, Teileigentum, sonstige bebaute Grundstücke)


Von April bis Juni 2022 haben Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngrundstücken und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ein individuelles Informationsschreiben ihres Finanzamts erhalten. Darin wurde das Aktenzeichen mitgeteilt, unter dem das oder die Grundstücke beim Finanzamt geführt werden. Dieses muss bei der Abgabe der Feststellungserklärung mit angegeben werden. Sollten die Bürgerinnen und Bürger das Schreiben verlegt oder keines erhalten haben, kann das Aktenzeichen beim zuständigen Finanzamt erfragt werden.


Möglichkeiten der Abgabe:

  • Kostenlos online mit ELSTER-Zertifikat: www.elster.de (Übrigens: Die Abgabe der Steuererklärung ist auch über das Zertifikat von Angehörigen erlaubt.)
  • Für Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen sowie unbebaute Grundstücke steht ein weiterer kostenloser Online-Service zur Abgabe der Grundsteuererklärung zur Verfügung: Grundsteuererklärung für Privateigentum (mit und ohne ELSTER-Zertifikat nutzbar).
  • Elektronisch über andere Software-Anbieter, die diesen Service anbieten
  • Wenn die Online-Abgabe mangels entsprechender Technik nicht möglich ist: Vordrucke handschriftlich ausfüllen und abgeben. Papier-Vordrucke gibt es beim Finanzamt.


Serviceangebote der Finanzverwaltung:

Informationen

Herausgeber:
Pressestelle Stadt Chemnitz

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