Verlängerung der Gebührenbefreiung für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge
Der Stadtrat hat in seiner heutigen Sitzung die Verlängerung der Gebührenbefreiung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge mit dem Kenneichen „E“ bis zum 31. Dezember 2021 beschlossen. Ebenfalls wurde der Erlass der Sondernutzungsgebührenpflicht für Carsharingfahrzeuge mit Elektro- oder Hybridmotor mit dem Kennzeichen „E“ bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Über eine erneute Verlängerung entscheidet der Stadtrat bis Ende 2021.
Die Halter dieser Fahrzeuge müssen auf kommunalen Parkplätzen keine Parkgebühren bezahlen. Mit diesem Beschluss soll die Elektromobilität in der Stadt gefördert werden.
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 5. April 2017 das Parkraumkonzept für das Stadtzentrum beschlossen. In diesem wurde die Befreiung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen mit dem Fahrzeugkennzeichen „E“ entsprechend Elektromobilitätsgesetz von der Gebührenpflicht bis zum 31. Dezember 2019 entschieden, mit der Option auf eine Ausdehnung über den Zeitraum hinaus.
Zum 31. Oktober 2019 waren 278 Elektro- und 1.229 Hybridelektrofahrzeugen in Chemnitz zugelassen. Ca. 15 bis 20 Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge mit dem Fahrzeugkennzeichen „E“ parken täglich kostenfrei auf den Parkplätzen in der Innenstadt.
Mit dem Erlass der Sondernutzungsgebühr für Carsharingfahrzeuge mit Elektro- oder Hybridmotor sollen ebenfalls positive Signale gesetzt werden. So ist nachgewiesen, dass ein Carsharing-Fahrzeug langfristig bis zu zehn private Pkw ersetzt, weil viele der Carsharing-Nutzer entweder von einem Fahrzeugkauf absehen oder ihren Pkw abschaffen.