Straßenreinigungssatzungen der Stadt Chemnitz beschlossen
Der Stadtrat hat in seiner gestrigen Sitzung Änderungen der Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Chemnitz ab 1. Januar 2019 beschlossen.
Wesentliche Änderungen sind:
Zweiwöchentliche Reinigung ist zukünftig die geringste satzungsgemäße Häufigkeit
Der vierwöchentliche Reinigungsturnus wurde abgeschafft. Ab 2019 ist die zweiwöchentliche Reinigung die geringste satzungsgemäße Häufigkeit.
Die Auswertung der Ergebnisse eines im Zeitraum März bis Juli 2018 durchgeführten Modellversuches machten deutlich, dass die gemessenen Werte der Sauberkeit der Fahrbahnen sowohl vor als auch nach der Reinigung im zweiwöchentlichen Turnus in der Fläche durchschnittlich besser sind als im vierwöchentlichen.
Im Ergebnis erfolgte für die Jahre 2019/2020 für alle bisher im vierwöchentlichen Turnus gereinigten Fahrbahnen die systematische Erhöhung auf den zweiwöchentlichen Reinigungsturnus. Neben einer verbesserten Sauberkeit zieht dies eine effizientere Tourenplanung und -ausführung nach sich. Für die Gebührensätze bedeutet dies, dass durch mehr veranlagte Frontmeter, die Gebühr in der Reinigungsart C (Fahrbahnreinigung) um ca. 5,5 Prozent gesenkt werden kann.
Zusammenlegung Gehweg/Fußgängerzone
Die Gebührensätze der Gehweg- und Fußgängerzonenreinigung wurden zur Klasse D (Reinigungspflicht der Stadt Chemnitz in der Fußgängerzone und auf dem Gehweg) zusammengefasst. Durch annähernd gleiche Kosten ist eine Unterscheidung in verschiedene Reinigungsklassen zukünftig nicht mehr gerechtfertigt.
Im Rahmen der gebührenfinanzierte Gehwegreinigung (Reinigungsklasse D) müssen regelmäßig umfangreiche Verschmutzungen (wie z.B. Littering, Wildkraut und Laub) beseitigt werden.
Dies verursacht nicht zuletzt wegen der oftmals großen Breite der Gehwege und der für die Reinigung zum Teil komplizierten Beläge einen vergleichbar hohen Reinigungsaufwand wie bei der Reinigung der Fußgängerzonen (Reinigungsklasse A).
Daher ist eine Unterscheidung in verschiedene Reinigungsklassen nicht mehr gerechtfertigt.
Veranlagung landwirtschaftliche Grundstücke
Ab 2019 werden aufgrund geänderter Rechtsprechung die Frontmeter von erschlossenen landwirtschaftlichen Grundstücken mit berücksichtigt.