Stadtrat beschließt Mindeststandards für Horträume in Grund- und Förderschulen
Der Stadtrat hat heute Mindeststandards und allgemeine Bedingungen für Horträume in Chemnitzer Grund- und Förderschulen beschlossen. Demnach gilt der folgende Mindeststandard für die Ausstattung mit Horträumen:
- 1-zügig: mind. 1 separater Hortraum mit ca. 50 m²
- 2-zügig: mind. 2 separate Horträume mit ca. 100 m²
- 3-zügig: mind. 3 separate Horträume mit ca. 150 m²
- 4-zügig: mind. 4 separate Horträume mit ca. 200 m²
Darüber hinaus sind für Horteinrichtungen folgende Räume und Ausstattungen vorzusehen: ein Hausaufgabenzimmer, ein Leiter/innenzimmer mit PC, ein Personalraum für die Fachkräfte mit PC und Umkleide, Beratungsräume, ein Lager, weitere Funktionsräume und ein Mehrzweckraum, der auch für die sportliche Betätigung genutzt werden kann. Bei Doppelnutzung von Klassen- und Horträumen sollen diese Räume mit flexiblen und mobilen Möbeln für beide Nutzungsarten ausgestattet sein.
Bei der Nutzung von Bestandsgebäuden ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine über den Mindeststandard hinausgehende Einzelnutzung von Gruppenräumen möglich ist. Eine Unterschreitung des Mindeststandards ist im Ausnahmefall und nur aufgrund baulicher Gegebenheiten zulässig. Die Mindestfläche von 2,5 m² pro Hortkind in Gruppenräumen ist einzuhalten.
Bei Neubauten ist der genannte Mindeststandard einzuhalten. Zusätzlich muss mindestens die Hälfte der notwendigen Gruppenfläche für die separate Hortnutzung zur Verfügung stehen. Die Funktionsräume sind nach Möglichkeit als separate Räume mit der genannten Ausstattung zu errichten.
Die Umsetzung der Standards kann möglicherweise Auswirkungen auf die Zügigkeit einzelner Grund- und Förderschulen bei Bestandsgebäuden haben und zu zusätzlichen Bedarfen neuer Klassenräume oder Schulen führen. Deshalb ist ein schrittweises Vorgehen bei der Umsetzung angeraten.