14.04.2016
Pressemitteilung 197

Marktsatzung der Stadt neu gefasst


Als Veranstalter betreibt die Stadt Chemnitz Wochen-, Spezial-, Trödel- und Jahrmärkte sowie den Chemnitzer Weihnachtsmarkt. Dies wird in der Marktsatzung der Stadt Chemnitz geregelt.

In seiner gestrigen Sitzung hat der Stadtrat beschlossen, die Marktsatzung der Stadt Chemnitz in einzelnen Teilen neu zu fassen. Die betreffende Beschlussvorlage Nr. B-072/2016 war zuvor am 7. April 2016 im Verwaltungs- und Finanzausschuss beraten worden.

Die Marktsatzung der Stadt Chemnitz war zuletzt geändert worden infolge Art. 18 des Gesetzes begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2015/2016 vom 29. April 2015. 

Folgende Inhalte wurden nach gestriger Beschlussfassung in der Marktsatzung der Stadt Chemnitz geändert, ergänzt bzw. angepasst:

§ 6 – Auf- und Abbau
Hier wurde unter Absatz (4), der die Strombereitstellung für die Marktstände regelt, ergänzt, dass Standplatzinhaber elektrische Leitungen, die von der Stromverteilungsanlage zur Verkaufseinrichtung führen, bereit zu stellen haben und diese ordnungsgemäß verlegen müssen, so dass keine Gefahren davon ausgehen.

§ 7 – Verkaufseinrichtungen
Dieser Paragraph legt unter anderem fest, dass Verkaufseinrichtungen sauber und standfest sein müssen und nur so aufgestellt werden dürfen, dass sie die Marktoberfläche nicht beschädigen. Die Verkaufseinrichtungen müssen sich zudem in einem sauberen Zustand befinden und durch ihre äußere Gestaltung dem Charakter des Marktes Rechnung tragen.

Ebenfalls im § 7 wurde der Absatz (4)
der u.a. Werbung und Anbringen von Schildern und Plakaten nur innerhalb der Verkaufseinrichtung gestattet, ergänzt. Neu ist, dass die Marktstände künftig mit Nummer versehen werden. Diese Neuerung wurde aus Kundenfreundlichkeit vorgenommen, um z.B. Händler ausfindig zu machen aber auch, um Rettungsdiensten auf den Märkten im Notfall zügig den Weg weisen zu können.

§ 8 – Verhalten auf Märkten
Auch im § 8 der Marktsatzung der Stadt Chemnitz, der das Verhalten auf den Märkten der Stadt Chemnitz regelt, gibt es Anpassungen: Ohnehin war es bislang unzulässig, Werbematerial, das nichts mit dem vor Ort angebotenen Sortiment der Händler zu tun hatte, zu verteilen.
Nun ist ausdrücklich die Genehmigung des Veranstalters erforderlich, selbst wenn der Händler mit Flyern und anderen Materialien für sein auf dem Markt angebotenes Sortiment werben möchte.

Unzulässig ist ferner das Betteln auf den Märkten der Stadt. Dies gilt nach der Neufassung der Marktsatzung laut § 8.

§ 13 – Ordnungswidrigkeiten
Dieser Paragraph wurde aufgrund einer Gesetzesänderung angepasst.
Hier hat man die Höhe des Verwarngeldes zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, das früher höchstens 35,00 EUR betrug, auf nunmehr höchstens 55,00 EUR angehoben.

§ 14 – Marktverweis
Eine Neufassung erfuhr schließlich ebenfalls der § 14. Zur Sicherung der Ordnung legt diese Satzungspassage nun Folgendes fest: „Jeder, der die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Markt trotz Verwarnung erheblich oder wiederholt stört, kann von der Teilnahme bzw. dem Besuch des Marktes ausgeschlossen werden.“

Die nun beschlossene geänderte Marktsatzung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Informationen

Herausgeber:
Pressestelle
Stadt Chemnitz

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