22.09.2015
Pressemitteilung 526

Freiwilliger Wehrdienst – Widerspruch zur Datenübermittlung


Zum 1. Juli 2011 trat das Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 in Kraft. Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, können sich nunmehr verpflichten, einen freiwilligen Wehrdienst zu leisten.

Die Meldebehörden haben gemäß § 58c Soldatengesetz jährlich Familienname, Vornamen und gegenwärtige Anschrift von Personen mit deutscher Staats-angehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, an das Bundesamt für Wehrverwaltung zu übermitteln. Von dort wird den Betroffenen Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften zugesandt. Gemäß § 18 Abs. 7 Melderechtsrahmengesetz ist die Datenübermittlung nur zulässig, soweit die Betroffenen nicht widersprochen haben.
 
Bis zum 29.02.2016 können die betroffenen Frauen und Männer des Geburtsjahrganges 1999 von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen.

Der Antrag auf Widerspruch gegen die Datenübermittlung ist in der Meldebehörde Chemnitz, in den Bürgerservicestellen der Stadt sowie unter dem folgenden Link

erhältlich. Widersprüche gegen die Übermittlung der Daten eines Betroffenen sind zu richten an die Stadt Chemnitz, Bürgeramt, Meldebehörde, 09106 Chemnitz (Sitz Düsseldorfer Platz 1) bzw. bei jeder Bürgerservicestelle der Stadt Chemnitz einzureichen.

Sprechzeiten der Meldebehörde (Düsseldorfer Platz 1): Montag und Freitag 8.30 Uhr bis 12 Uhr, Dienstag und Donnerstag 8.30 Uhr bis 18 Uhr sowie Samstag 9 Uhr bis 13 Uhr.
 

Die Sprechzeiten der Bürgerservicestellen können unter der einheitlichen Behördenrufnummer 115 erfragt werden bzw. sind unter folgendem Link ersichtlich:

Informationen

Herausgeber:
Pressestelle
Stadt Chemnitz

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