Die Kfz-Zulassungsbehörde informiert zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Mit dem zweiten Verkehrssteueränderungsgesetz (2. VerkehrStÄndG) wurde unter anderem § 5 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) geändert. Vor Inkrafttreten dieser Änderung endete die Kfz-Steuerpflicht nach § 5 Absatz 5 KraftStG bei Veräußerung des Fahrzeuges mit der in der Kfz-Zulassungsbehörde eingegangenen vollständigen Veräußerungsanzeige.
Seit dem 12. Juni 2015 ist Absatz 5 aufgehoben, so dass die Steuerpflicht erst mit Außerbetriebsetzung bzw. Umschreibung auf den neuen Halter endet.
Die Kfz-Zulassungsbehörde rät daher, Fahrzeuge vor der Veräußerung außer Betrieb setzen zu lassen.
Öffnungszeiten der KfZ-Zulassungsbehörde im Bürgerhaus am Wall:
Montag | 08.30 - 12.00 Uhr |
Dienstag | 08.30 - 18.00 Uhr |
Mittwoch | geschlossen |
Donnerstag | 08.30 - 18.00 Uhr |
Freitag | 08.30 - 12.00 Uhr |
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Herausgeber:
Pressestelle
Stadt Chemnitz
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