16.10.2014
Pressemitteilung 592

Stadtrat beschließt neue Taxitarife


Der Stadtrat hat gestern eine neue Taxitarifverordnung beschlossen. Die Änderung geht auf einen Antrag der Taxigenossenschaft Chemnitz eG im Namen aller Mitglieder auf Änderung der Verordnung über Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Pflichtfahrgebiet Chemnitz (Taxitarifverordnung) zurück. Begründet wurde der Antrag in der Hauptsache mit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes von 8,50 Euro pro Stunde ab dem 01.01.2015.

 
Der vorliegende Änderungsantrag der Taxigenossenschaft Chemnitz eG vom 16. Juni 2014 basiert auf einer Lohnkostenkalkulation von 7,50 Euro pro Stunde. Hintergrund waren die zum Zeitpunkt der Antragstellung laufenden Verhandlungen zwischen Taxigewerbe und Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, um eine schrittweise Einführung des Mindestlohnes durch einen Manteltarifvertrag in der Branche bis Anfang 2017 zu erreichen. Die Tarifverhandlungen sind Mitte September dieses Jahres vorerst gescheitert. Der Mindestlohn von 8,50 € pro Stunde gilt damit auch für die Taxibranche bundesweit ab 01.01.2015.
 
Somit wird eine Entlohnung der Taxifahrer verbessert und der bisherige umsatzabhängige Stundenlohn von 6 bis 6,50 Euro abgelöst.
 
Der Mindestlohn trägt somit dazu bei, eine einheitliche Entlohnung der Taxifahrer in Deutschland zu schaffen, sowie den Lebensunterhalt ohne zusätzliche staatliche Hilfsmittel sichern zu können.
 
Die Beförderungsentgelte werden wie folgt festgesetzt:
 
Tarifstufe I (werktags 5:00 Uhr bis 20:00 Uhr)
Grundtarif 3,90 Euro
Kilometerpreis
  • 1 bis 3 km 2,00 Euro pro km
  • über 3 km 1,70 Euro pro km
 
Tarifstufe II (werktags 20:00 Uhr bis 05:00 Uhr , sonn- und feiertags ganztägig)
Grundtarif 3,90 Euro
Kilometerpreis
  • 1 bis 3 km 2,20 Euro pro km
  • über 3 km 1,70 Euro pro km
 
Die Wartezeit je Stunde beträgt für beide Tarifstufen 24,00 Euro, der Zuschlag für Großraumtaxen ab 5 Personen 5 Euro.
Die Berechnung erfolgt durch den Fahrpreisanzeiger. Jedes Warten des Taxis während der Inanspruchnahme auf Veranlassung des Bestellers oder Benutzers gilt als Wartezeit.
 
Der vorgelegte Änderungsantrag beläuft sich auf eine Tariferhöhung von 19,1 bis 27,8 Prozent und liegt somit innerhalb der vom BZP (Deutscher Taxi- und Mietwagenverband e.V.) vorgebrachten Argumentation, dass durch die Einführung des Mindestlohnes von einer erforderlichen Tarifsteigerung von rund 25 bis 30 Prozent auszugehen ist. Daraus ist erkennbar, dass sich die beantragte Tariferhöhung ausschließlich aus den gestiegenen Lohnkosten ergibt.

 

Informationen

Herausgeber:
Pressestelle
Stadt Chemnitz

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