21.03.2014
Pressemitteilung 152

Im Zeichen des „Eichhörnchens“


Zum Schutz vor Waldbränden informiert die untere Forstbehörde der Stadt anlässlich der bundesweiten Einführung des neuen Waldbrandgefahrenindex

Pd0152 Waldbrandgefahrsignet

Ab März 2014 wird der neue Waldbrandgefahrenindex (WBI) mit einer bundesweit einheitlichen Bezeichnung der Waldbrandgefahrenstufen eingeführt. Ausgerufen werden die im Zeichen des „Eichhörnchens“ (Signet) angezeigten Waldbrandgefahrenstufen in fünf Stufen:
Stufe 1: sehr geringe Gefahr; Stufe 2: geringe Gefahr; Stufe 3: mittlere Gefahr; Stufe 4: hohe Gefahr; Stufe 5: sehr hohe Gefahr. 

Der Deutsche Wetterdienst berechnet die Gefährdungsstufen auf Grundlage stündlicher Zeitreihen bei der Lufttemperatur, relative Luftfeuchte, Windgeschwindigkeit, Niederschlagsrate bzw. Schneemenge sowie die kurz- und langwellige Strahlung der Atmosphäre berücksichtigt werden. In der besonders waldbrandgefährdeten Zeit von März bis Oktober, werden sie den Landkreisen, kreisfreien Städten sowie der Öffentlichkeit täglich zur Verfügung gestellt.
 
Informationen im Netz zu den Waldbrandgefahrenstufen unter http://www.smul.sachsen.de/sbs/ und http://www.dwd.de/waldbrand .
 
Regeln einhalten - zum Schutz vor Waldbränden
Über 90 Prozent der Waldbrände – so die Erfahrungen von Forstbehörden und Feuerwehren – sind auf menschliches Fehlverhalten zurückzuführen. Da insbesondere im Frühjahr noch vor dem Laubaustrieb die Waldbrandgefährdung besonders hoch ist, nimmt die untere Forstbehörde im Grünflächenamt der Stadt Chemnitz die Information zu den Waldbrandgefahrenstufen zugleich zum Anlass, Bürgerinnen und Bürger beim Aufenthalt in den Wäldern auch um Beachtung  und Einhaltung wesentlicher Regeln zu bitten – hier der Überblick:
 
Kein offenes Feuer im Wald und in Waldnähe: Ganzjährig verboten im Wald sowie auch im Abstand von 100 Metern zum Wald sind dasRauchen und/oder das Wegwerfen von glimmenden Gegenständen (wie Zigarettenreste). Festgelegt ist das im Sächsischen Waldgesetz (§ 15 SächsWaldG). Feuer und offenes Licht darf im Wald sowie auch im Abstand von 100 Metern zum Wald laut Sächsischem Waldgesetz (§ 15 SächsWaldG) nur mit einer Ausnahmegenehmigung der unteren Forstbehörde entzündet werden. Das gilt auch für Höhen- und Brauchtumsfeuer. Generell verboten ist es im Freistaat Sachsen, sogenannte  Himmelslaternen – bezeichnet als Sky-Laternen, Kong-Ming-Laternen, Wunschlaternen oder Himmelsfackeln - aufsteigen zu lassen.
 
Keine Glasabfälle liegen lassen: Glasabfälle können bei Sonneneinstrahlung wie ein Brennglas wirken und dadurch auch Waldbrände auslösen.
 
Zufahrtswege in den Wald stets freihalten: Das Befahren der Waldwege mit Kraftfahrzeugen ist ebenfalls im Sächsischen Waldgesetz geregelt und gemäß § 11 Abs. 4 SächsWaldG ausnahmslos nur mit Genehmigung des Walbesitzers erlaubt. Wesentlich ist, dass die Zufahrtswege in den Wald für Feuerwehr, Rettungskräfte und Wirtschaftsfahrzeuge ständig – d.h. also auch an den Wochenenden - freizuhalten sind und nicht durch parkende Fahrzeuge blockiert werden dürfen. Das gilt insbesondere auch für das Parken vor den Fahrverbots- bzw. den Hinweisschildern.
 
Wenn möglich Erste Hilfe leisten: Wer Rauchentwicklung oder Brände im Wald bemerkt, sollte dies selbstverständlich umgehend an die Leitstelle der Feuerwehr (Telefon 112) melden. Kleinere Entstehungsbrände können durch eigene Löschversuche  (zum Beispiel Ersticken des Feuers mit Erde oder Sand) an der weiteren Ausbreitung gehindert werden – allerdings nur dann, wenn man sich dabei nicht selbst in Gefahr bringt. 

Informationen

Herausgeber:
Pressestelle
Stadt Chemnitz

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