30.07.2013
Pressemitteilung 485

Eltern in Chemnitz können Betreuungsgeld im Kundenportal für soziale Leistungen beantragen


Betreuungsgeld-Gesetz tritt ab 1. August in Kraft - Antragsformular und Merkblatt werden auch im Netz unter www.chemnitz.de zur Verfügung gestellt

Zum 1. August 2013 tritt das im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) integrierte Betreuungsgeldgesetz, das für Geburten ab 1. August 2012 gilt, in Kraft.  In Sachsen sind die Kommunen mit der Durchführung des Betreuungsgeldgesetzes betraut, zuständig dort sind die Elterngeldstellen. In Chemnitz können Eltern das Betreuungsgeld beim Kundenportal für finanzielle soziale Leistungen der Stadt, im Erdgeschoss des Bürger- und Verwaltungszentrums Moritzhof beantragen. 

Betreuungsgeld – wer hat Anspruch auf diese soziale Leistung? -  Anspruch auf Betreuungsgeld hat - wer seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht und für das Kind keine staatliche frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in einer Kindertagespflege in Anspruch nimmt. Die Erwerbstätigkeit des beantragenden Elternteils muss dabei nicht auf einen bestimmten zeitlichen Umfang begrenzt werden.
 
Bis zum 31. Juli 2014 wird das Betreuungsgeld monatlich in Höhe von 100 Euro und ab dem 1. August 2014 in Höhe von 150 Euro gezahlt. Es kann ab dem 15. bis zum 36. Lebensmonat des Kindes bezogen werden und schließt damit an die vierzehnmonatige Rahmenbezugszeit für das Elterngeld an. Beziehen können es Eltern schon vor dem 15. Lebensmonat, wenn sie das ihnen insgesamt zustehende Elterngeld verbraucht haben, z. B. durch einen gleichzeitigen und somit verkürzten Bezug. Für jedes Kind wird höchstens für 22 Lebensmonate Betreuungsgeld gezahlt. Eine Mindestbezugszeit für das Betreuungsgeld besteht nicht. Dabei kann für einen Lebensmonat des Kindes nur ein Elternteil Betreuungsgeld beziehen. Bereits im Antrag auf Betreuungsgeld ist anzugeben, für welche Lebensmonate das Betreuungsgeld bezogen werden soll.
Das Betreuungsgeld wird einkommensunabhängig bewilligt, jedoch auf Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) und dem SGB XII (z. B. Grundsicherung bei Erwerbsminderung) und dem Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz in voller Höhe angerechnet.
 
Wo und wie kann das Betreuungsgeld beantragt werden? - Anträge können persönlich im gemeinsamen Kundenportal für soziale Leistungen im Erdgeschoss des Bürger- und Verwaltungszentrum  Moritzhofes (Bahnhofstraße 53) abgegeben werden; auch eine postalische Zusendung ist möglich. Bewilligt wird das Betreuungsgeld auf Antrag durch die Elterngeldstelle des Sozialamtes, Abteilung Soziale Leistungen. Die Auszahlung erfolgt unbar per Kontoüberweisung. Das Antragsformular wird im Kundenportal in Papierform sowie außerdem im Netz unter www.chemnitz.de zur Verfügung gestellt.
 
Geöffnet hat das Kundenportal für soziale Leistungen im BVZ Moritzhof:
Montag und Freitag - jeweils von 8:30 bis 12 Uhr
Dienstag und Donnerstag - jeweils von 8:30 bis 12 Uhr und 14 bis 18 Uhr.
 
Wo genau sind Informationen und Hinweise zum Betreuungsgeld auf www.chemnitz.de veröffentlicht? –  Die aktuellen Informationen zum Betreuungsgeld mit Antragsformular und Merkblatt stehen im Netz auf den Seiten der Stadt Chemnitz – hier der Link:
www.chemnitz.de/betreuungsgeld

 

Hinweis: Informationen und erläuternde Hinweise, Merkblätter und Formulare stehen auf www.chemnitz.de u. a. auch zum Bundeselterngeld und zum Landeserziehungsgeld - hier der Link:
http://www.chemnitz.de/chemnitz/de/soziales-gesundheit/soziales/leistungen/erziehungsgeld/index.html

Informationen

Herausgeber:
Pressestelle
Stadt Chemnitz

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