23.07.2013
Pressemitteilung 473

Förderung der Beseitigung von Hochwasserschäden: Fristen zur Abgabe der Schadensmeldungen beachten!


Hinweise zur Richtlinie Hochwasserschäden

Für die Geschädigten des Hochwassers vom Juni sind umfangreiche Wiederaufbauhilfen für Private, Vereine und Unternehmen vorgesehen. Die Richtlinie Hochwasserschäden 2013 regelt dabei die Gewährung von finanziellen Hilfen für die Beseitigung von Hochwasserschäden.

Betroffene sollten dabei die Meldefristen beachten. So müssen Unternehmen ihre Schäden bis zum 31.12.2013 melden, geschädigte Private und Vereine in der Regel bis zum 31.12.2014. Eine besonders kurze Frist gilt für Schäden an kommunaler Infrastruktur, diese sind schon bis zum 31.07.2013 zu melden. Diese Frist kann auch für Vereine gelten, die kommunale Infrastruktur wie Sport- oder Kulturanlagen (Details weiter unten) unterhalten, gelten. Deshalb ist dabei unter Umständen Eile geboten.
 
Richtlinie regelt Fristen und Förderhöhen
 
Zentraler Zweck der Gewährung von Finanzhilfen ist die Schadensbeseitigung und der nachhaltige Wiederaufbau. Dies kann auch einen Wiederaufbau an anderer Stelle bedeuten, wenn dies aus Sicht des Hochwasserschutzes geboten ist.
 
Sowohl Schäden bei Überschwemmung als auch Schäden durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser, übergelaufene Kanalisationen und Hangrutschungen sind förderfähig. Entscheidend ist der belegbare Zeitpunkt des Schadens durch die Hochwasser und Starkregenereignisse im Zeitraum Mai/Juni 2013.
 
Die Richtlinie gliedert sich in drei Förderbereiche
 
  • Abschnitt B Aufbauhilfen für Unternehmen
  • Abschnitt C Aufbauhilfen für Private und Vereine
  • Abschnitt D Aufbauhilfen für Träger öffentlicher Infrastruktur
 
Finanzielle Hilfen nach Abschnitt für Unternehmen, Private und Vereine (Abschnitt B und C)
 
Die Betroffenen wenden sich mit ihren Anträgen direkt an die Sächsische Aufbaubank (SAB), Auf der Internetseite www.sab.sachsen.de hat die SAB alle erforderlichen Informationen und Antragsunterlagen zusammengestellt. Die SAB berät unter der Infohotline 0351 4910 4966.
 
Für alle Anträge der Abschnitte B und C gilt: Der Antragsteller muss die Bestätigung bei der Stadt Chemnitz eingeholt haben, dass die zu fördernde Maßnahme in der festgesetzten Gebietskulisse des Hochwassers 2013 liegt. Die erforderliche Bestätigung kann im Umweltamt der Stadt Chemnitz, Annaberger Straße 93, Zi. 314 eingeholt werden.
 
Für Unternehmen ist besonders zu beachten:
  • die Zuschusshöhe beträgt bis zu 50% der nachgewiesenen Ausgaben,
  • Schäden werden i.d.R. ab einer Schadenhöhe von 5.000,00 €,
  • ein Schadensgutachten ist ab 25.000,00 € Schadenshöhe erforderlich (Ausnahme gewerbliche Wirtschaft und freie Berufe, hier ist in jedem Fall ein Gutachten vorzulegen),
  • die Förderanträge müssen bis spätestens 31.12.2013 bei der SAB eingegangen sein.
 
Für Private und Vereine ist besonders zu beachten.
  • die Zuschusshöhe beträgt bis zu 50% der nachgewiesenen Ausgaben,
  • Schäden werden i.d.R. ab einer Schadenhöhe von 5.000,00 € berücksichtigt, bei Vereinen ab 2.000,00 € berücksichtigt,
  • ein Schadensgutachten ist ab 25.000,00 € Schadenshöhe erforderlich,
  • die Förderanträge müssen bis spätestens 31.12.2014 bei der SAB eingegangen sein (erforderliche Unterlagen siehe Richtlinie Abschnitt C III Ziff. 6).
 
Kurze Frist für Vereine mit öffentlicher Infrastruktur
 
Vereine und Unternehmen, die auch Träger öffentlicher Infrastruktur sind, sind aufgefordert Schadensmeldungen beim Wiederaufbaustab der Stadt Chemnitz einzureichen, um im Maßnahmeplanverfahren nach Abschnitt D berücksichtigt werden zu können.
 
Hier ist jedoch bereits der 31.07.2013 das Fristende zur Einreichung der gesammelten Schadensmeldungen bei der Landesdirektion Sachsen. Der Träger muss bis spätestens 25.07.2013 die Schadensmeldung auf dem dafür bereitgestellten Formblatt (www.lds.sachsen.de Rubrik Hochwasser 2013 | öffentliche Infrastruktur) beim Wiederaufbaustab der Stadt Chemnitz eingereicht haben. Die Schadensmeldungen werden im Stadtplanungsamt, Annaberger Straße 89, Zi. 514 entgegengenommen.
 
Bei Aufnahme des Schadensobjektes in den Wiederaufbauplan der Stadt Chemnitz, kann eine Förderung in Höhe von bis zu 90 % der nachgewiesenen Ausgaben erfolgen.
 
Für Vereine und Unternehmen können insbesondere folgende Merkmale zur Einordnung im Abschnitt D - öffentlicher Infrastruktur vorliegen:
  •  soziale und Bildungsinfrastruktur, die  in einer Bedarfs- oder vergleichbaren Planung erfasst ist
  • Kultur-, Sport-, Freizeit-, Natur-, Umwelt-, und Tourismusinfrastruktur hier insbesondere Sportstätten, Sportanlagen, Bäder, touristische Basiseinrichtungen, kulturelle Einrichtungen
  • Bedingung ist jedoch, dass der Verein oder das Unternehmen nicht Mieter der Infrastrukturanlage ist. Das zuständige Fachamt (Kulturbüro oder Sportamt) berät Betroffene, die unsicher sind ob die Voraussetzungen vorliegen.
 
Maßnahmeplanverfahren für Träger öffentlicher Infrastruktur (Abschnitt D)
 
Für die Kommunen und alle andern Träger der öffentlichen Infrastruktur gibt es, anders als bei Unternehmen und Privaten ein mehrstufiges Verfahren. Beginnend mit kurzen Meldungen zu Einzelmaßnahmen bis zum 31.07.2013 und Plausibilitätsprüfungen auf Landesebene und erst danach die Einreichung der vollumfänglichen Förderanträge durch die Stadt Chemnitz und die sonstigen Träger öffentlicher Infrastruktur auf Basis der bestätigten Wiederaufbaupläne.
 
Für nicht zuordenbare Schadenfälle sieht die RL Hochwasserschäden 2013 eine Härtefallregelung unter Abschnitt E vor. Die Entscheidungen über Härtefälle trifft eine Klärungsstelle bei der SAB.
 
Weitere wichtige Hinweise:
  • Die Genehmigung zum förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmebeginn gilt als erteilt. Das Finanzierungsrisiko vor verbindlicher Bewilligung trägt der jeweilige Auftraggeber.
  • Bereits erhaltene Zuwendungen werden angerechnet.
  • Spenden und Versicherungsleistungen werden zunächst auf die erforderlichen Eigenmittel angerechnet und mindern erst danach die Zuwendung.
  • Bei Aufbau an anderer Stelle werden nur die fiktiven Wiederherstellungskosten des geschädigten Objektes gefördert.

Informationen

Herausgeber:
Pressestelle
Stadt Chemnitz

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