Öffentliche Bekanntmachung:
Bekanntmachung der Stadt Chemnitz zur Widmung eines neuen Straßenteiles sowie eines beschränkt-öffentlichen Weges nach § 6 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsStrG)
Az: 66.14.03/899/23
1. Straßenbeschreibung
neuer Straßenteil der „Lärchenstraße“ auf den Flurstücken 234/2 und T.v. 194, Gemarkung Schönau, Bestandsverzeichnis Blatt-Nr. 509
Anfangspunkt: Grenze zum Flurstück 232/32, Schönau
Endpunkt: südliche Flurstücksgrenze des Flurstückes 234/1, Gemarkung Schönau (öffentliche „Lärchenstraße“)
Widmungsbeschränkung: keine
Länge: 115 m
Baulastträger: Stadt Chemnitz
2. Wegbeschreibung
Beschränkt-öffentlicher Weg am neuen Straßenteil der „Lärchenstraße“ auf dem Flurstück T.v. 194, Schönau, Bestandsverzeichnis Blatt-Nr. 2003
Anfangspunkt: gedachte Verlängerung der westl. Flurstücksgrenze 234/2, Schönau in südliche Richtung
Endpunkt: westl. Ausbaubereich des Zugangs zum Haltepunkt der Bahn und Flurstücksgrenze des Flurstückes 232/32, Schönau
Widmungsbeschränkung: Fußgänger
Länge: 9 m
Baulastträger: Stadt Chemnitz
3. Verfügung
Die unter 1. und 2. näher bezeichneten Flurstücke der Straße und des Weges werden nach §§ 3 und 6 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsStrG) vom 21. Januar 1993, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20.08.2019 (SächsGVBl. S. 762) zur Ortsstraße und zu einem beschränkt-öffentlichen Weg (Widmungsbeschränkung: Fußgänger) gewidmet und mit dem Tag der Veröffentlichung wirksam.
Die Widmung erfolgt, um die öffentlich-rechtlichen Zugänge zum Haltepunkt des ÖPNV zu sichern.
4. Einsichtnahme
Die Verfügungen können mit vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter der Ruf-Nr. 488-7741 in der Stadtverwaltung Chemnitz, im Technischen Rathaus, Friedensplatz 1 (Verkehrs- und Tiefbauamt) im Zimmer A 249 eingesehen werden. Zusätzlich ist die Veröffentlichung auf der Internetseite der Stadt Chemnitz unter www.chemnitz.de/bekanntmachungen als Text und mit Karte einsehbar.
5. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügungen kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Stadt Chemnitz, Markt 1, 09111 Chemnitz oder jeder anderen Dienststelle oder Bürgerservicestelle der Stadt Chemnitz einzulegen.
Der Widerspruch kann in der elektronischen Form durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: info@stadt-chemnitz.de-mail.de
Bei rechtsanwaltlicher Vertretung kann der Widerspruch auch über das besondere Behördenpostfach (beBPo) erhoben werden und ist an das beBPo „Stadt Chemnitz“ zu richten.
Die Allgemeinverfügungen werden gemäß § 41 Abs. 3 und 4 VwVfG öffentlich bekannt gemacht und gelten am darauf folgenden Tag als bekannt gegeben.
Chemnitz, den 05.02.2024
Sven Schulze
Oberbürgermeister