Landtagswahl 2024

Bekanntmachung des Kreiswahlleiters

der Wahlkreise 9 Chemnitz 1, 10 Chemnitz 2 und 11 Chemnitz 3 über die Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die Landtagswahl am 1. September 2024

Am 1. September 2024 finden die Wahlen zum 8. Sächsischen Landtag statt. Maßgebend für die Wahl sind die Vorschriften des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag (Sächsisches Wahlgesetz - SächsWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2023 (SächsGVBl. S. 598) in der jeweils gültigen Fassung und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung – LWO) vom 20. April 2023 (SächsGVBl. S. 129) in der jeweils gültigen Fassung.

Aufgrund von § 28 LWO fordere ich hiermit zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Beteiligungsanzeigen und Kreiswahlvorschlägen für die Wahlen zum 8. Sächsischen Landtag am 1. September 2024 auf.

1. Wahlvorschlagsrecht

Wahlvorschläge können von Parteien und nach Maßgabe des § 20 SächsWahlG von Wahlberechtigten (andere Kreiswahlvorschläge) eingereicht werden.


2. Beteiligungsanzeigen

Parteien, die nicht parlamentarisch vertreten sind und deren Parteieigenschaft der Bundeswahlausschuss bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag nicht festgestellt hat, können einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie bis spätestens am 3. Juni 2024, 18:00 Uhr, (90. Tag vor der Wahl) dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat (§ 18 Absatz 2 SächsWahlG). Nicht parlamentarisch vertreten ist eine Partei, wenn sie am 3. Juni 2024 (90. Tag vor der Wahl) weder im Deutschen Bundestag noch in einem Landesparlament aufgrund eigener Wahlvorschläge vertreten ist. Die Anzeige muss den Namen und die Kurzbezeichnung, unter denen sich die Partei an der Wahl beteiligen wird, enthalten. Sie muss von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder ihrer/seiner Stellvertreter:in, eigenhändig unterzeichnet sein. Besteht kein Landesverband, so ist die Anzeige von den Vorständen der nächstniedrigeren Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, zu unterzeichnen. Außerdem sind der Anzeige die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsmäßige Bestellung des Vorstandes beizufügen. Zur weiteren Verfahrensweise wird auf
§ 18 SächsWahlG verwiesen.


3. Kreiswahlvorschläge

3.1       Wählbarkeit

Wählbar sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens 12 Monaten im Wahlgebiet (Freistaat Sachsen) ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben oder, falls sie keine Wohnung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland haben, sich sonst im Freistaat Sachsen gewöhnlich aufhalten und
  • nicht nach § 15 SächsWahlG von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
     

Ausgeschlossen von der Wählbarkeit ist gemäß § 15 SächsWahlG, wer

  • nach § 12 SächsWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder
  • infolge Richterspruchs die Wählbarkeit nicht besitzt.
     

3.2       Einreichung von Kreiswahlvorschlägen

Eine Partei kann in einem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen. Dieser muss den Namen einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers enthalten. Jede Bewerberin und jeder Bewerber darf nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber:in einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer

  • in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis wahlberechtigten Mitglieder der Partei (Mitgliederversammlung zur Wahl einer Wahlkreisbewerberin /eines Wahlkreisbewerbers) oder
  • in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung

in geheimer Wahl hierzu gewählt worden ist. Die Bewerberin/Der Bewerber muss ihrer/seiner Benennung schriftlich und unwiderruflich zustimmen. Für die Bestimmungen zur Durchführung der Mitglieder- bzw. Vertreterversammlungen zur Aufstellung von Parteibewerberinnen und -bewerbern wird auf § 21 SächsWahlG verwiesen.

In jedem Kreiswahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson benannt werden.

Kreiswahlvorschläge für die Wahlkreise 9 Chemnitz 1, 10 Chemnitz 2 und 11 Chemnitz 3 sind bis spätestens zum 27. Juni 2024, 18:00 Uhr, (66. Tag vor der Wahl) bei der Dienststelle des Kreiswahlleiters (keine andere Dienststelle der Stadtverwaltung!) schriftlich einzureichen. Als fristgemäß eingegangen zählen alle Kreiswahlvorschläge, die bis zum oben benannten Zeitpunkt in der Dienststelle des Kreiswahlleiters vorliegen. Bei postalischem Versand liegt die Verantwortlichkeit für den fristgemäßen Eingang beim Einreicher des Kreiswahlvorschlags.

3.3       Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge

(1) Kreiswahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 8 LWO eingereicht werden. Sie müssen

  • Familienname, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin/des Bewerbers
  • den Namen der einreichenden Partei und die Kurzbezeichnung, sofern sie eine solche verwendet; bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Absatz 3 SächsWahlG) deren Kennwort


enthalten. Zusätzlich können ein eingetragener Doktorgrad (§ 5 Absatz 2 Nummer 3 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Passgesetzes) und ein eingetragener Ordens- oder Künstlername (§ 5 Absatz 2 Nummer 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Passgesetzes) angegeben werden.

Der Kreiswahlvorschlag soll außerdem die Namen, Anschriften, Telefonnummern und E-Mail-Adressen der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

(2)  Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder deren bzw. dessen Stellvertreter:in, eigenhändig zu unterzeichnen. Hat eine Partei im Freistaat Sachsen keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächst niedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass dem Landeswahlleiter eine entsprechende schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt.

Andere Kreiswahlvorschläge nach Maßgabe des § 20 SächsWahlG müssen von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises eigenhändig unterzeichnet sein. Davon haben drei Unterzeichner ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten.

(3)  Kreiswahlvorschläge von Parteien, die nicht parlamentarisch vertreten sind (vgl. Punkt 2. Beteiligungsanzeigen) und andere Kreiswahlvorschläge nach Maßgabe des § 20 SächsWahlG müssen von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises eigenhändig unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung im Wahlkreis muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung der Unterstützungsunterschrift nachzuweisen. Eine Wahlberechtigte/Ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen. Hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, ist ihre/seine Unterschrift auf allen Kreiswahlvorschlägen ungültig, die bei der Stadt Chemnitz nach der ersten Bestätigung des Wahlrechts eingehen. Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Formblättern gemäß Anlage 11 LWO zu erbringen. Diese Formblätter werden von mir kostenfrei bereitgestellt. Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und Anschrift der Hauptwohnung der vorzuschlagenden Bewerberin oder des vorzuschlagenden Bewerbers sowie die Bezeichnung der Partei (ggf. mit Kurzbezeichnung) bzw. bei anderen Kreiswahlvorschlägen das Kennwort anzugeben. Parteien haben außerdem nachzuweisen, dass die Bewerberaufstellung in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach den Maßgaben des § 21 SächsWahlG erfolgt ist. Unterschriften auf nicht von mir ausgegebenen Formblättern sind ungültig.

Wahlberechtigte, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt eigenhändig unterzeichnen. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift der Hauptwohnung der Unterzeichnerin/des Unterzeichners sowie der Tag der Unterschriftsleistung anzugeben. Für jede Unterzeichnerin/jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt eine Bescheinigung der Einwohnermeldebehörde beizubringen, dass sie/er zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist.

Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung der Bewerberin/des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterstützt werden. Vorher geleistete Unterstützungsunterschriften sind ungültig.

(4)   Dem nach Anlage 8 LWO einzureichenden Kreiswahlvorschlag sind beizufügen:

  • die Erklärung der vorgeschlagenen Bewerberin/des vorgeschlagenen Bewerbers, dass sie/er der Aufstellung zustimmt und sie/er für keinen anderen Wahlkreis ihre/seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber:in gegeben hat (Anlage 9 LWO),
  • die Bescheinigung der zuständigen Gemeinde, dass die vorgeschlagene Bewerberin/der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist (Anlage 9 LWO),
  • bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberin/der Bewerber aufgestellt worden ist (Anlage 10 LWO), einschließlich der nach § 21 Absatz 5 SächsWahlG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt (Anlage 10A LWO), wobei sich die Versicherung an Eides statt auch darauf zu erstrecken hat, dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war, und
  • Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner:innen, sofern der Kreiswahlvorschlag von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss.
     

(5)   Die Bescheinigungen der Wählbarkeit bzw. des Wahlrechts werden von der Einwohnermeldebehörde kostenfrei erteilt.

(6)  Vordrucke für Kreiswahlvorschläge, Zustimmungserklärungen und Wählbarkeitsbescheinigungen, Niederschriften über die Mitglieder-/Vertreterversammlung werden von mir auf Anforderung kostenfrei bereitgestellt. Die Formblätter für Unterstützungsunterschriften nach Anlage 11 LWO werden von mir ebenfalls kostenfrei bereitgehalten.

(7)   Für die Zurücknahme, Änderung und Beseitigung von Mängeln in Kreiswahlvorschlägen wird auf die §§ 23 bis 25 SächsWahlG verwiesen.

 

4. Anschriften

Büro des Landeswahlleiters


Besucheradresse:

Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen
Macherstraße 63
01917 Kamenz   

Postanschrift:

Büro des Landeswahlleiters
Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen
Macherstraße 63  
01917 Kamenz

Telefon:

03578 33-1001

E-Mail:

landeswahlleiter@statistik.sachsen.de



Dienststelle des Kreiswahlleiters
der Wahlkreise 9 Chemnitz 1, 10 Chemnitz 2, 11 Chemnitz 3

Besucheradresse:

Stadt Chemnitz
Wahlbehörde
Bahnhofstraße 53
09111 Chemnitz

Postanschrift:

Stadt Chemnitz
Wahlbehörde
09106 Chemnitz

Telefon:

0371 488-1830

E-Mail:

wahlbehoerde@stadt-chemnitz.de

 

Chemnitz, 26. Januar 2024

Ralph Burghart
Kreiswahlleiter
 

 

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