Öffentliche Bekanntmachung:
Bekanntmachung der Stadt Chemnitz über die Einziehung einer Teilfläche eines Parkplatzes nach § 8 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsStrG)
Az: 66.14.04/907/23
1. Parkplatzbeschreibung
Teilabschnitt des „Parkplatzes an der Hartmannstraße“ auf dem Flurstück T.v. 1787/6 (alt: T.v. 1878/6), Gemarkung Chemnitz, Bestandsverzeichnis Blatt-Nr. 1316
2. Verfügung
Der unter 1. näher bezeichnete Parkplatzabschnitt wird gemäß § 8 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsStrG) vom 21. Januar 1993, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20.08.2019 (SächsGVBl. S. 762) mit einer Fläche von 860 m² eingezogen, weil dieser Bereich für schulische Zwecke der „Oberschule am Hartmannplatz“ entsprechend der Stadtratsbeschlüsse B-196/2019 und B-055/2020 vorgesehen ist. Mit der Einziehung entfallen entsprechend § 8 (5) SächsStrG Gemeingebrauch (§ 14 SächsStrG) und Sondernutzung (§ 18 SächsStrG). Die Einziehung wird mit dem Tag der Veröffentlichung wirksam.
3. Einsichtnahme
Die Verfügung kann unter vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter der Ruf-Nr. 488-7741 in der Stadtverwaltung Chemnitz, im Technischen Rathaus, Friedensplatz 1 (Verkehrs- und Tiefbauamt) im Zimmer A 249 eingesehen werden. Zusätzlich ist der Lageplan mit Veröffentlichung auf der Internetseite der Stadt Chemnitz unter www.chemnitz.de/Bekanntmachungen einsehbar.
4. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Stadt Chemnitz, Markt 1, 09111 Chemnitz oder jeder anderen Dienststelle oder Bürgerservicestelle der Stadt Chemnitz einzulegen.
Der Widerspruch kann in der elektronischen Form durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: info@stadt-chemnitz.de-mail.de
Bei rechtsanwaltlicher Vertretung kann der Widerspruch auch über das besondere Behördenpostfach (beBPo) erhoben werden und ist an das beBPo „Stadt Chemnitz“ zu richten.
Die Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 3 und 4 VwVfG öffentlich bekannt gemacht und gilt am darauf folgenden Tag als bekannt gegeben.
Chemnitz, den 03.04.2024
Sven Schulze
Oberbürgermeister