Öffentliche Bekanntmachung:
Bekanntmachung der Stadt Chemnitz zur Widmung eines Flurstücksteiles nach § 6 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsStrG)
Az: 66.14.03/912/23
1. Wegbeschreibung
Gehweg als Verbindung vor dem Fritz-Heckert-Haus und gegenüber der Karl-Liebknecht-Straße, Bestandsverzeichnis Blatt-Nr. 1020 mit dem hinzukommenden Flurstücksteil von 801/4, Gemarkung Chemnitz
Baulastträger: Stadt Chemnitz
2. Verfügung
Das Flurstück T.v. 801/4, Gemarkung Chemnitz wird nach §§ 3 und 6 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsStrG) vom 21. Januar 1993, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20.08.2019 (SächsGVBl. S. 762) Bestandteil des beschränkt-öffentlichen Weges, Bestandsverzeichnis Blatt-Nr. 1020 mit der Widmungsbeschränkung Gehweg und mit dem Tag der Veröffentlichung wirksam.
Die Widmung erfolgt auf der Grundlage der Feststellung, dass dieses Teilflurstück von der Öffentlichkeit genutzt wird.
3. Einsichtnahme
Die Verfügung kann mit vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter der Ruf-Nr. 488-7741 in der Stadtverwaltung Chemnitz, im Technischen Rathaus, Friedensplatz 1 (Verkehrs- und Tiefbauamt) im Zimmer A 249 eingesehen werden. Zusätzlich ist die Veröffentlichung auf der Internetseite der Stadt Chemnitz unter www.chemnitz.de/Bekanntmachungen als Text mit der Karte einsehbar.
4. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Stadt Chemnitz, Markt 1, 09111 Chemnitz oder jeder anderen Dienststelle oder Bürgerservicestelle der Stadt Chemnitz einzulegen.
Der Widerspruch kann in der elektronischen Form durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: info@stadt-chemnitz.de-mail.de
Bei rechtsanwaltlicher Vertretung kann der Widerspruch auch über das besondere Behördenpostfach (beBPo) erhoben werden und ist an das beBPo „Stadt Chemnitz“ zu richten.
Die Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 3 und 4 VwVfG öffentlich bekannt gemacht und gilt am darauf folgenden Tag als bekannt gegeben.
Chemnitz, den 08.03.2024
Sven Schulze
Oberbürgermeister