Öffentliche Bekanntmachung:
Bekanntmachung der Stadt Chemnitz über die Teileinziehung (durch Änderung der Widmungsbeschränkung) eines Weges nach § 8 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsStrG)
Az: 66.14.04/894/23
1. Wegbeschreibung
Beschränkt-öffentlicher Weg mit seiner Lage zwischen der „Yorckstraße“ und der „Humboldtstraße“ auf den Flurstücken 845/a, T.v. 845/1 und 385/t der Gemarkung Gablenz, Bestandsverzeichnis Blatt-Nr. 1089 (mit der Widmungsbeschränkung: Fußgänger, Radfahrer, Anlieger-Kfz-Verkehr) wird auf dem Teilabschnitt ab der Schnittstelle des beschränkt-öffentlichen Weges auf dem Bestandsblatt-Nr. 1088 (welcher in Richtung „Fürstenstraße“ abzweigt) auf einer Länge von 118 m in nordwestliche Richtung (der „Humboldtstraße“) bis zur Einfahrt zum Vereinsheim mit der neuen Widmungsbeschränkung als Geh- und Radweg festgelegt. Der Teilabschnitt für die neue Widmungsbeschränkung befindet sich auf dem Flurstücksteil 845/a der Gemarkung Gablenz.
2. Verfügung
Der unter 1. näher bezeichnete Weg wird gemäß § 8 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsStrG) vom 21. Januar 1993, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20.08.2019 (SächsGVBl. S. 762) auf einer Länge von 118 m durch Änderung der Widmungsbeschränkung teileingezogen, da nach Überprüfungen festgestellt wurde, dass auf diesem Abschnitt ausschließlich Geh- und Radverkehr erfolgen darf. Mit der Teileinziehung erfolgt die Änderung entsprechend § 8 (5) SächsStrG Gemeingebrauch (§ 14 SächsStrG) und Sondernutzung (§ 18 SächsStrG).
Die Einziehung wird im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.
3. Einsichtnahme
Die Verfügung kann unter vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter der Ruf-Nr. 4887741 in der Stadtverwaltung Chemnitz, im Technischen Rathaus, Friedensplatz 1 (Verkehrs- und Tiefbauamt) im Zimmer A 249 eingesehen werden. Zusätzlich ist der Lageplan mit Veröffentlichung auf der Internetseite der Stadt Chemnitz unter www.chemnitz.de/bekanntmachungen einsehbar.
4. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Stadt Chemnitz, Markt 1, 09111 Chemnitz oder jeder anderen Dienststelle oder Bürgerservicestelle der Stadt Chemnitz einzulegen.
Der Widerspruch kann in der elektronischen Form durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: info@stadt-chemnitz.de-mail.de
Bei rechtsanwaltlicher Vertretung kann der Widerspruch auch über das besondere Behördenpostfach (beBPo) erhoben werden und ist an das beBPo „Stadt Chemnitz“ zu richten.
Die Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 3 und 4 VwVfG öffentlich bekannt gemacht und gilt am darauf folgenden Tag als bekannt gegeben.
Chemnitz, den 05.02.2024
Sven Schulze
Oberbürgermeister