Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.
Hinweise zur elektronischen Antragstellung
Voraussetzungen- aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
- Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
- eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
- ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
- Portable Document Format (.pdf)
- Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
- Tagged Image File Format (.tiff)
- Graphics Interchange Format (.gif)
- komprimierte Dateien (.zip)
Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.
Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.
Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur
Landesblindengeld und andere Nachteilsausgleiche beantragen
Blinde, hochgradig Sehschwache, Gehörlose und schwerstbehinderte Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben und im Freistaat Sachsen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, erhalten zum Ausgleich ihrer behinderungsbedingten Mehraufwendungen Leistungen nach dem Sächsischen Landesblindengeldgesetz.
Blind ist, wem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind gelten auch Personen,
- deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder
- bei denen durch Nummer 1 nicht erfasste, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Nummer 1 gleichzusetzen sind.
Hochgradig sehschwach sind Personen,
- deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als ein Zwanzigstel beträgt oder
- bei denen durch Nummer 1 nicht erfasste, gleichschwere Störungen der Sehfunktion vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn die Einschränkung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 bedingt und Blindheit noch nicht vorliegt.
Gehörlos im Sinne dieses Gesetzes sind Personen mit angeborener oder bis zum siebenten Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit, wenn bei ihnen allein wegen der Taubheit und wegen der mit der Taubheit einhergehenden schweren Störung des Spracherwerbs ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt ist. Personen, die erst später die Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit erworben haben, gelten nur dann als gehörlos, wenn bei ihnen allein wegen der Taubheit und der mit der Taubheit einhergehenden schweren Sprachstörung ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt ist.
Schwerstbehinderte Kinder im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und bei denen ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt ist.
Die bearbeitende Stelle erteilt einen Leistungsbescheid, in dem über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Leistungsgewährung entschieden wird und dem Antragsteller die Höhe der zustehenden Leistung mitgeteilt wird.
Der Antrag ist zusammen mit dem Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft beim Sozialamt, Abteilung Soziale Leistungen, Sachgebiet Schwerbehindertenrecht/ Landesblindengeld der Stadt Chemnitz zu stellen.
-
Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und Gewährung von Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz (Erstantrag)
(Original)
Nur erforderlich, wenn noch keine Leistungen nach dem Sächsischen Landesblindengeldgesetz bezogen werden und noch keine Feststellung nach dem Schwerbehindertenrecht erfolgt ist. -
Änderungsantrag zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und Gewährung von Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz
(Original)
Nur erforderlich, wenn bereits eine Feststellung nach dem Schwerbehindertenrecht erfolgt ist und erstmals Leistungen nach dem SächsLBlindG beantragt werden bzw. wenn bereits Leistungen für hochgradig Sehschwache bezogen werden und eine Verschlimmerung der Sehminderung eingetreten ist. - Anlage Blindengeld (Original)
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Anlage Diabetes
(Original)
Nur erforderlich wenn eine Erkrankung an Diabetes vorliegt. -
Medizinische Unterlagen
(Kopie)
Nur erforderlich, wenn Unterlagen nicht älter als zwei Jahre sind und nur soweit bei Antragsteller vorhanden. -
Anlage Bescheinigung Ausländerbehörde bzw. gültiger Aufenthaltstitel
(Original)
Nur erforderlich bei ausländischer Staatsbürgerschaft. -
Personalausweis bzw. Reisepass
(Original)
Nur erforderlich bei persönlicher Abgabe des Antrages in der Servicestelle des Sachgebietes Schwerbehindertenrecht/ Landesblindengeld. -
Vollmacht/ Betreuungsurkunde
(Kopie)
Nur erforderlich bei Vorsprache von Bevollmächtigten (Vollmacht) bzw. gesetzlichen Vertretern (Betreuungsurkunde).
- Antragsteller persönlich
- Vertreter mit Vollmacht
- gesetzlicher Vertreter
Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
- durch persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten
- schriftlich per Post
Weitere Hinweise:
- Bitte beachten Sie, dass das ausgefüllte Formular vom Antragsteller zu unterschreiben ist, da sonst keine Bearbeitung Ihres Anliegens erfolgen kann.
- Um Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihres Anliegens zu vermeiden, senden Sie das Formular bitte einschließlich aller erforderlichen Unterlagen ein.
Hilfe bei der Beantragung:
- Telefon: 0371 488-5055
- Fax: 0371 488-5092
- Behördenrufnummer 115 (Montag bis Freitag 08:00 - 18:00 Uhr)
- Eingangsbestätigung
- Leistungsbescheid
Zustellung:
- grundsätzlich erfolgt die Zustellung der Antwortdokumente per Post
Hinweis:
Es dauert trotz aller Bemühungen einige Monate bis über einen Antrag entschieden werden kann. Dies liegt insbesondere daran, dass Befundberichte von Ärzten und anderen medizinischen Stellen angefordert werden müssen. Bis diese eintreffen, vergeht regelmäßig einige Zeit. Die Verwaltung ist auf die Zuarbeiten Dritter Stellen angewiesen, welche die Mitarbeiter(innen) zeitlich nicht beeinflussen können.
- Landesblindengeldgesetz
- Sozialgesetzbuch - SGB X
- Versorgungsmedizin-Verordnung
Gegen den Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden.
Kommunaler Sozialverband Sachsen - Leistungen für behinderte Menschen
http://www.ksv-sachsen.de
Stadt Chemnitz
https://www.chemnitz.de
Wird mein Antrag auch bearbeitet, wenn ich keine medizinischen Unterlagen habe?
Muss ich in fachärztlicher Behandlung sein, um Leistungen nach dem SächsLBlindG beantragen zu können?
Werden Leistungen der Pflegeversicherung auf die Leistungen nach dem SächsLBlindG angerechnet?
Nachteilsausgleich für Gehörlose: nein
Nachteilsausgleich für schwerstbehinderte Kinder: nein
Blindengeld: ja
Leistungen bei häuslicher Pflege, bei Tages- und Nachtpflege sowie Kurzzeitpflege werden auf das Blindengeld angerechnet. Das Blindengeld wird um 50% gekürzt, wenn der blinde Mensch Leistungen der vollstationären Pflege erhält.