Allgemeinverfügung der Kreisfreien Stadt Chemnitz
Allgemeinverfügung der Kreisfreien Stadt Chemnitz für den 15. August 2026 zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Zusammenhang mit dem Fußballspiel des Chemnitzer FC im eins-Stadion an der Gellertstraße in Chemnitz
Gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 3, 5 Abs. 1 und 31a Abs. 1 i. V. m. Abs. 2, Abs. 5 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes in der Fassung vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 724) geändert worden ist, ergeht folgende
Allgemeinverfügung
der Stadt Chemnitz für den 15. August 2026 zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Zusammenhang mit dem Fußballspiel des Chemnitzer FC im eins-Stadion an der Gellertstraße, Gellertstraße 25, 09130 Chemnitz.
1. Zur Durchsetzung der in § 31a Abs. 1 Sächsisches Polizeibehördengesetz (SächsPBG) genannten Verbote, ergehen folgende Anordnungen:
a. Das Verbot, gemäß § 31a Absatz 1 Nummer 1, zweite Alternative SächsPBG, umfasst folgende Gegenstände:
- Metallstangen, Latten
- Ketten (ausgenommen Schmuck)
- Baseballschläger
- Steine
- Messer, die nicht unter das WaffG fallen
- Schneide- und Stichwerkzeuge (zum Beispiel Scheren)
- mit Quarzsand gefüllte Handschuhe
b. Das Verbot gemäß § 31a Absatz 1 Nummer 2 SächsPBG umfasst folgende Gegenstände:
- Helme
- Schutzwesten
- Protektoren und Panzerungen
- durchstichhemmende Handschuhe/Protektorenhandschuhe
- Boxermundschutz/Gebissschutz
c. Das Verbot gemäß § 31a Absatz 1 Nummer 3 SächsPBG umfasst folgende Gegenstände:
- Sturmhauben
- missbräuchlich verwendete Schlauchschals
- Skimasken
- Kapuzenjacke/Kapuze mit integrierter Brille/Maske/Sturmhaube
- missbräuchlich verwendete Mund-Nasen-Schutz-Masken (ausgenommen medizinische Masken)
- Einweg- und Mehrwegoveralls
2. Der Anordnungsbereich umfasst, gemäß dem beigefügten Lageplan (siehe Karte), der Bestandteil der Anordnung ist, folgende Straßen/Straßenzüge, Wege und Plätze:
- Hauptbahnhof Chemnitz (Bahnsteige 1 bis 14, gesamter Bereich des Querbahnsteiges sowie der Südtunnel zwischen Bahnhofstraße und Dresdner Straße, Lichthalle)
- Georgstraße von Bahnhofstraße bis Straße der Nationen
- Straße der Nationen von Georgstraße bis August-Bebel-Straße
- August-Bebel-Straße von Straße der Nationen bis Dresdner Straße
- Thomas-Mann-Platz
- Gellertstraße von Dresdner Straße bis Zietenstraße
- Hainstraße von Palmstraße bis Forststraße
- Forststraße von Hainstraße bis Steinweg
- Mauerstraße von Georgstraße bis Minna-Simon-Straße
- Fußgängerunterführung „Bazillenröhre“ von Mauerstraße bis Dresdner Straße
- Dresdner Straße von Gießerstraße bis Gellertstraße
- Palmstraße von Dresdner Straße bis Zietenstraße
- Reinhardtstraße von Palmstraße bis Gellertstraße
- Verbindungsweg (Schwarzer Weg) von Forststraße bis Heinrich-Schütz-Straße
- Heinrich-Schütz-Straße von Planitzwiese bis Zietenstraße
- Zietenstraße von Heinrich-Schütz-Straße bis Forststraße
- Gewerbegebiet Planitzwiese
- Waldstück Zeisigwald zwischen Planitzwiese, Eichenweg, Reitweg und Forststraße
- Parkplätze P2, P3, P4/Heim, P4/Gast und Parkplätze auf der Forststraße (beide bereits bei Forststraße von Hainstraße bis Steinweg erfasst), Parkplatz CPSV
- eins-Stadion an der Gellertstraße (Veranstaltungsgelände Gellertstraße 25)
3. Die Anordnungen gelten in den genannten Bereichen am am 15. August 2026 in der Zeit von 10:00 Uhr bis 22:00 Uhr.
4. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 3 dieser Verfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
5. Die Allgemeinverfügung gilt am Freitag, den 14. August 2026, als bekannt gegeben.
Chemnitz, den 13. August 2026
I. Sachverhalt
Am 15. August 2026 treffen der Chemnitzer FC (CFC) und der FC Erzgebirge Aue (FCE Aue) im Rahmen 5. Spieltages der Regionalliga Nordost (RLNO) aufeinander. Das Spiel wird im eins-Stadion an der Gellertstraße, Gellertstraße 25, 09130 Chemnitz, ausgetragen. Anstoß ist um 16:00 Uhr.
Die Begegnung ist durch die Polizei, die Stadt Chemnitz und den gastgebenden Verein übereinstimmend als Sicherheits-/Risikospiel der Kategorie 1 eingestuft worden.
Die Anhängerschaften beider Mannschaften verfügen nachweislich über ein hohes Gewaltpotenzial und pflegen ein traditionell feindschaftliches Verhältnis.
Die polizeiliche Gefahrenprognose stützt sich auf folgende wesentliche Gesichtspunkte:
Bei dem Fußballspiel am 15. August 2026 handelt es sich um ein sogenanntes Ost- oder auch Sachsenderby. Derbys rufen regelmäßig ein gesteigertes Niveau an Emotionalisierung bei den beteiligten Fanlagern hervor und haben eine hohe symbolische Bedeutung, da sie oft mit einer längeren Geschichte und Rivalität verbunden sind. Im Hinblick auf die anstehende Begegnung muss das Fanverhältnis sogar als feindschaftlich bezeichnet werden, sodass von einer erhöhten Gewaltbereitschaft sowie Aggressivität der Fanlager, speziell der Risikogruppen, auszugehen ist.
Zudem treffen beide Vereine seit längerer Zeit erstmalig wieder im Ligabetrieb aufeinander, was zu einer gewissen Euphorie bzw. Anspannung im Zusammenhang mit dem Spieltag führen kann. Es ist mit euphorisch provokativem Verhalten der Anhänger der Gewinnermannschaft gegenüber den gegnerischen Fans zu rechnen, gleich welche Mannschaft sich am 15. August 2026 durchsetzen sollte. Dies kann verstärkt zu Frustration und einem Anstieg der Gewaltbereitschaft bei den Fans der verlierenden Mannschaft führen. In der Folge sind verbale, aber auch körperliche Auseinandersetzungen zu erwarten.
Fanverhalten FCE Aue:
Chemnitzer Anhänger pflegen bei Heimspielen traditionelle Rituale. Man trifft sich in und im Umfeld von Szenelokalitäten in der Nähe des Stadions und stimmt sich dort auf die bevorstehende Begegnung ein. Fanutensilien werden für das Spiel vorbereitet und zum Stadion transportiert. Auch die Ultraszene trifft sich und begibt sich regelmäßig in einer geschlossenen Gruppe zum Stadion. Das Stadtgebiet von Chemnitz und insbesondere das Stadionumfeld wird als „eigenes“ Territorium betrachtet und gegenüber anderen Fußballanhängern auch behauptet oder verteidigt. Das äußerte sich unter anderem darin, dass durch Chemnitzer Fans bereits Tage vor einer Begegnung Parolen und Graffiti, die Hass und Gewalt provozieren, im Gästeblock oder am/im Bereich des Gästeeingangs angebracht worden waren.
Die Anhängerschaften beider Mannschaften verfügen nachweislich über ein hohes Gewaltpotenzial und pflegen ein traditionell feindschaftliches Verhältnis.
Beide Mannschaften sind sich zurückliegend mehrfach im Liga- als auch Pokalbetrieb begegnet, wobei unter anderem die folgenden Sachverhalte bekannt wurden:
Fanverhalten CFC:
Chemnitzer Anhänger pflegen bei Heimspielen traditionelle Rituale. Man trifft sich in und im Umfeld von Szenelokalitäten in der Nähe des Stadions und stimmt sich dort auf die bevorstehende Begegnung ein. Fanutensilien werden für das Spiel vorbereitet und zum Stadion transportiert. Auch die Ultraszene trifft sich und begibt sich regelmäßig in einer geschlossenen Gruppe zum Stadion. Das Stadtgebiet von Chemnitz und insbesondere das Stadionumfeld wird als „eigenes“ Territorium betrachtet und gegenüber anderen Fußballanhängern auch behauptet oder verteidigt. Das äußerte sich unter anderem darin, dass durch Chemnitzer Fans bereits Tage vor einer Begegnung Parolen und Graffiti, die Hass und Gewalt provozieren, im Gästeblock oder am/im Bereich des Gästeeingangs angebracht worden waren.
Beide Mannschaften sind sich zurückliegend mehrfach im Ligabetrieb begegnet, wobei unter anderem die folgenden Sachverhalte bekannt wurden.
Begegnung CFC und FCE Aue am 22. März 2025 (Anstoß 15:00 Uhr) im Rahmen des Viertelfinales des Wernesgrüner Sachsenpokals in Chemnitz (auszugsweise):
Bereits im Vorfeld zur Veranstaltung, um 10:35 Uhr, kam es im Bereich Straße der Nationen/Höhe Heinrich-Zille-Straße in Chemnitz zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen circa 130 Auer und rund 30 Chemnitzer bzw. Cottbusser Fans. Im Kontext dieser Auseinandersetzung wurden unter anderem Objekte einer dort befindlichen Baustelle genutzt, um auf das jeweilige Gegenüber einzuwirken. Die Tatverdächtigen waren zum Teil vermummt. Der beschriebene Sachverhalt wurde als Landfriedensbruch erfasst. Während der darauffolgenden polizeilichen Maßnahmen konnten im Sachzusammenhang mit dem Landfriedensbruch mehrere Sturmhauben, Handschuhe, Gebissschutze und Farbspraydosen am Tatort aufgefunden werden. Die Anreise der betreffenden Auer Anhänger nach Chemnitz erfolgte konspirativ per Pkw bzw. Bahn.
Außerdem wurden im Vorfeld des Spiels im Rahmen weiterer polizeilicher Maßnahmen im Stadionumfeld bzw. auf den Zu- und Abgangswegen Gegenstände wie Sturmhauben, Schlauchschals, Schutzhandschuhe, Schlagringe, Pyrotechnik etc. bei Anhängern der beteiligten Mannschaften festgestellt.
Während der Veranstaltung kam es heimseitig mehrfach zu Vermummungen und zum unerlaubten Abbrennen von Pyrotechnik. Des Weiteren wurden die Sanitäranlagen im Gästebereich des Stadions unter Wasser gesetzt und eine Trennwand, eine Toilettentür und drei Toilettensitze zerstört.
Im Zuge der fußläufigen Begleitung der Gästefans zum Hauptbahnhof Chemnitz kam es nach dem Spiel im Bereich Thomas-Mann-Platz zu Übergriffversuchen durch Chemnitzer Fans auf die Fans des FCE Aue. Um die Übergriffe zu verhindern, mussten die eingesetzten Polizeikräfte eingreifen. Dabei schlug einer der Gästefans einem Polizeibeamten auf den behelmten Kopf. Im weiteren Verlauf der Begleitung kam es wiederholt durch einen Gästefan zu einem tätlichen Angriff auf einen Polizeibeamten. Der spätere Beschuldigte sprang dabei dem geschädigten Beamten von hinten in den Rücken.
Im Bereich Hainstraße/Philippstraße nahe der Bull's Eye Sportsbar kam es nach dem Spiel zu einer wechselseitigen körperlichen Auseinandersetzung zwischen mehreren Chemnitzer Fans.
Ebenfalls im Anschluss an die Veranstaltung wurde einem Gästefan durch mehrere Heimfans im Gewerbegebiet Planitzwiese ein Fanschal, ein Schlüsselbund und ein Mobiltelefon gewaltsam entwendet.
Insgesamt wurden im Zusammenhang mit dem Spiel am 22. März 2025 29 Straftaten und vier Ordnungswidrigkeiten polizeilich erfasst sowie vier Personen verletzt. Bei den Delikten/Verstößen handelte es sich unter anderem um:
- Landfriedensbruch,
- Raub,
- Verstöße gem. § 31a SächsPBG aufgrund des Erlasses einer Allgemeinverfügung,
- Verstöße gem. WaffG,
- Körperverletzungen,
- gefährliche Körperverletzung,
- Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte,
- tätliche Angriffe auf Vollstreckungsbeamte,
- Verstöße gem. §86a StGB,
- Beleidigungen gegen Polizeibeamte,
- mehrfaches unerlaubtes Abbrennen von pyrotechnischen Erzeugnissen,
- Diebstähle,
- Sachbeschädigungen (unter anderem an Dienstfahrzeug der Polizei) und
- Unerlaubtes Plakatieren.
Die Tatverdächtigen waren sowohl den Anhängern des FCE Aue als auch denen des CFC zuzuordnen.
Die Begegnung wurde von insgesamt 14.812 Besuchern, davon rund 2.000 Fans des FCE Aue, verfolgt und endete 0:2 für den FCE Aue. Die An-/Abreise der Gästefans erfolgte hauptsächlich per Bahn, individuell per PKW und mit mehreren Reisebussen.
Begegnung CFC und FCE Aue am 22. April 2026 (Anstoß 20:30 Uhr) im Rahmen des Halbfinales des Wernesgrüner Sachsenpokals in Chemnitz (auszugsweise):
Auch bei dieser Begegnung wurden Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verzeichnet.
Unter anderem zur Gewährleistung einer frühzeitigen Fantrennung wurde den Gästefans im Bereich der Messe Chemnitz ein „Park and Ride“- bzw. Shuttleverkehr zum Stadion durch den Veranstalter eingerichtet.
Die Anreise der Heim- und Gästefans verlief grundsätzlich störungsfrei.
Noch vor Spielbeginn wurden durch unbekannte Täter mehrfach die Sanitäranlagen im Gästebereich des Stadions beschädigt.
Des Weiteren kam es im Rahmen einer angemeldeten Choreografie vor Spielbeginn im Heimbereich des Stadions durch mehrere Personen zu Vermummungen und dem unerlaubten Abbrennen von Pyrotechnik.
Während des gesamten Spiels wurde durch vermummte Personen im Heimbereich des Stadions immer wieder unerlaubt Pyrotechnik abgebrannt, im Gästeblock einmal.
Außerdem kam es im Zeitraum der Veranstaltung sowohl im Gäste- als auch im Heimblock jeweils zu einer körperlichen Auseinandersetzung. Im Zuge der wechselseitigen Auseinandersetzung im Gästebereich wurde eine am Boden liegende Person geschlagen und das Tor zwischen den aneinandergrenzenden Gästeblöcken aufgedrückt. Der eingesetzte Ordnungsdienst konnte die Lage wieder beruhigen. Im Rahmen der Auseinandersetzung im Heimbereich wurde ebenfalls eine Person unter anderem am Boden liegend geschlagen, sodass der Geschädigte eine Kopfplatzwunde erlitt.
Des Weiteren kam es während der Begegnung aus den Heimblöcken 2 und 3 zum Becherwurf in Richtung der Spieler bzw. Spielfeld. Verletzte wurden in diesem Zusammenhang nicht bekannt.
Nach Spielabpfiff wurde im Block 2 durch einen Heimfan ein Tor zum Stadioninnenraum geöffnet. Um ein Betreten des Innenraums zu unterbinden, musste der vom Veranstalter beauftragte Ordnungsdienst eingreifen und die eingesetzten Polizeikräfte unmittelbaren Zwang in Form von einfacher körperlicher Gewalt anwenden.
Ebenfalls im Nachgang des Spiels wurde durch einen Chemnitzer Anhänger im Heimblock ein Fanschal des FCE Aue abgebrannt und durch weitere Heimfans ein Banner mit der Aufschrift "Willkommen in Liga vier, wo euch keiner mag", das auf den anstehenden Abstieg des FCE Aue in die Regionalliga Nordost (RLNO) anspielen sollte, gezeigt.
In der Abreisephase kam es im Heim- und Gästebereich und Nahbereich des Stadions zu weiteren körperlichen Auseinandersetzungen der jeweiligen Fanlager untereinander und zu einem tätlichen Angriff auf einen Polizeibeamten.
Insgesamt wurden im Zusammenhang mit dem Spiel am 22. April 2026 32 Straftaten und eine Ordnungswidrigkeit polizeilich erfasst sowie fünf Personen verletzt. Bei den Delikten/Verstößen handelte es sich unter anderem um:
- Verstöße gem. § 31a SächsPBG aufgrund des Erlasses einer Allgemeinverfügung,
- Körperverletzungen,
- gefährliche Körperverletzungen bzw. versuchte gefährliche Körperverletzungen,
- Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte,
- Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte,
- Beleidigung gegen Polizeibeamte,
- mehrfaches unerlaubtes Abbrennen von pyrotechnischen Erzeugnissen,
- Sachbeschädigungen.
Die Tatverdächtigen waren sowohl den Anhängern des FCE Aue als auch denen des CFC zuzuordnen.
Die Begegnung wurde von insgesamt 14.658 Besuchern, davon 2.138 Fans des FCE Aue und 30 des FC Energie Cottbus (aufgrund der Fanfreundschaft zum CFC) verfolgt. Das Spiel endete 0:2 für den FCE Aue. Die An-/Abreise der Gästefans erfolgte hauptsächlich individuell per Pkw bzw. Shuttlebus, aber auch mit Reisebussen und zu geringen Teilen per Bahn. Die vergleichsweise geringe Bahnanreise war auf die Terminierung des Spiels (Mittwochabend, 20:30 Uhr) zurückzuführen.
Bewertung des Spieltages:
Aufgrund der Attraktivität des Spiels und der räumlichen Nähe rechnet die Polizei zur Begegnung am 15. August 2026 trotz der Ferien-/Urlaubszeit und des Schulanfangs in Sachsen mit einem hohen heim- und gastseitigen Zuschauerinteresse. Der Gästebereich (Ticketkontingent: 2.000) war bereits am 7. August 2026 ausverkauft.
Anhand der Erfahrungen aus den zurückliegenden Begegnungen und im Hinblick auf die räumliche Nähe der beiden Städte können eine vorzeitige Anreise von Störergruppierungen nach Chemnitz und eventuelle Störaktionen nicht ausgeschlossen werden. Im Zusammenhang mit der anstehenden Partie wurde seitens der Fanszene des CFC ein Fanmarsch für den 15. August 2026 angezeigt. Dieser soll bereits mehrere Stunden vor Spielbeginn in der Chemnitzer Innenstadt starten und bis zum eins Stadion an der Gellertstraße verlaufen, sodass auch aus diesem Anlass von einem zumindest heimseitigen vorzeitigen Fanaufkommen im Stadtgebiet auszugehen ist.
Da das Spiel auf einen Samstagnachmittag terminiert ist und den Gästefans für die kommende Begegnung kein Shuttleverkehr ab der Messe Chemnitz zur Verfügung steht, ist eine verstärkte Bahn-, Bus- und Individualanreise per Pkw der Auer Anhänger, und somit ein hohes Verkehrs- und Personenaufkommen im Stadionumfeld und auf den umliegenden An-/Abreisewegen zu erwarten.
Den Gästefans steht für die Bahnanreise/-abreise am Spieltag neben den Anbindungen im Regelbahnverkehr ein Entlastungszug der City-Bahn Chemnitz Linie C13 zur Verfügung. In Anbetracht einer möglichen hohen Bahnanreise/-abreise ist von einem starken fußläufigen Fanaufkommen zwischen dem Hauptbahnhof Chemnitz und dem eins Stadion An der Gellertstraße und einer Vermischung mit den an- bzw. abreisenden Chemnitzer Anhängern auszugehen. Aufgrund der Vermischung ist auf den betreffenden Wegen mit Auseinandersetzungen oder ähnlichem zu rechnen.
Außerdem ist von einem starken Alkoholkonsum der Besucher auszugehen. Der späte Spielbeginn und der Ausschank von Alkohol während des Spiels könnte den Alkoholkonsum zudem begünstigen. Der Verzehr führt erfahrungsgemäß zu alkoholbedingten Ausfallerscheinungen und regelmäßig zu einer sinkenden Hemmschwelle hinsichtlich Gewaltanwendungen.
In der Vergangenheit suchten Anhänger des CFC des Öfteren die direkte Konfrontation mit den gegnerischen Fans. Dazu versuchten sie unter anderem über das nähere Stadionumfeld (zum Beispiel über das Gewerbegebiet Planitzwiese) in den Bereich der Gästefans oder auf die An-/Abreisewege der Kontrahenten zu gelangen. Derartige Versuche sind bei dem bevorstehenden Spiel ebenfalls zu erwarten.
Zusammengefasst sind zu der Begegnung am 15. August 2026 mit hoher Wahrscheinlichkeit Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und damit einhergehende Beeinträchtigungen der Rechtsordnung zu erwarten. So ist davon auszugehen, dass es ähnlich wie bei den zurückliegenden Spielen zur Begehung von Körperverletzungs- sowie Eigentumsdelikten jedweder Art und sonstigen Verstößen gegen die Normen des Strafgesetzbuches, Ordnungswidrigkeitengesetzes, Waffengesetzes und anderen kommen wird.
Daher ist es erforderlich, jegliche Maßnahmen zu treffen, die zu einem störungsfreien Verlauf der Veranstaltung und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beitragen können.
II. Begründung
1. Zuständigkeit
Die Kreisfreie Stadt Chemnitz ist gemäß §§ 1, Abs. 1 Nr. 3 und 31a Abs. 5 des SächsPBG als Kreispolizeibehörde für die Abwehr von Gefahren sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 5 SächsPBG. Die Anordnungen unter Ziffer 1 bis 3 dieser Allgemeinverfügung dient dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sodass der sicherheitsrechtliche Aufgabenbereich der Stadt Chemnitz als unterste Sicherheitsbehörde eröffnet ist.
2. Zu Ziffer 1 bis 3:
2.1 Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage für die Anordnung aus Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung ist § 31a Abs. 2 SächsPBG. Danach können Polizeibehörden zur Durchsetzung der in § 31a Absatz 1 SächsPBG genannten Verbote Anordnungen treffen, in denen die vom Verbot erfassten Gegenstände bezeichnet sind.
2.2 Konkrete Gefahr
Nach § 3 SächsPBG i. V. m. § 4 Nr. 3a SächsPVDG ist eine Gefahr eine Sachlage, bei der im Einzelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Bei ungehindertem Ablauf des Geschehens ist sicher damit zu rechnen, dass die Besucher des Areals um das eins-Stadion an der Gellertstraße, insbesondere in dem in Ziffer 3 genannten Zeitraum, die aufgeführten Gegenstände in einer fußballbedingt aufgeheizten Stimmung in der Anonymität der Masse zum Nachteil von Dritten und Einsatzbeamten verwenden. Es ist im Hinblick auf das Fußballspiel am 15. August 2026 zu befürchten, dass es auch zur Verwendung der genannten Gegenstände im Zuge von Übergriffen auf Einsatzkräfte oder unbeteiligte Dritte kommen kann. Die Begehung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und damit die Verletzungen der Rechtsordnung durch diese Personengruppen ist für diesen Spieltag zu erwarten, sodass eine konkrete Gefahr gegeben ist.
Im Übrigen gilt dieses Fußballspiel nach Einschätzung der verbandsinternen Regelungen als Spiel mit erhöhtem Sicherheitsrisiko, bei dem aufgrund allgemeiner Erfahrung die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass bei der Veranstaltung eine Gefahrenlage eintreten wird.
Die Stimmung im festgelegten Bereich ist den Einschätzungen der Einsatzkräfte zufolge im Vergleich zu anderen Örtlichkeiten im Stadtgebiet, bezogen auf das konkret anstehende Spielereignis, als aggressiv und gewaltbereit einzuschätzen, da sich energisch den polizeilichen Maßnahmen widersetzt bzw. die Einsatzbeamten sogar aktiv angegriffen werden könnten, sodass die Situation in vielen Fällen nur mithilfe von unmittelbarem Zwang entschärft werden könnte. Es ist somit hinreichend wahrscheinlich, dass die unter Ziffer 1 a aufgeführten Gegenstände als Wurfgeschoss oder Tatwaffe gegenüber (unbeteiligten) Dritten oder Einsatzbeamten verwendet werden. Aufgrund der zuvor geschilderten Gefahrenprognose, dass es im Stadion und im Umfeld des Stadions aufgrund des Risikospieles zu Menschenansammlungen kommt, sodass sich die anwesenden Polizeieinsatzkräfte und sonstige Personen verletzen könnten, sind die Voraussetzungen zum Erlass der Anordnung der vom Verbot erfassten Gegenstände gemäß § 31a Abs. 2 SächsPBG gegeben.
Die unter Ziffer 1 b aufgeführten Gegenstände sind geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt, Vollstreckungsmaßnahmen des Polizeivollzugsdienstes abzuwehren.
Des Weiteren sind die unter Ziffer 1 c angeführten Gegenstände dazu geeignet in einer Aufmachung aufzutreten, die nach den Umständen darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern. Bei vergangenen Spielen kam es dazu, dass sich Fans vor dem Gebrauch von pyrotechnischen Erzeugnissen durch die Nutzung der genannten Gegenstände vermummten und sich so der Feststellung des Polizeivollzugsdienstes und einer folgenden Strafbarkeit entzogen.
2.3 Ermessen
2.3.1 Entschließungsermessen
Da die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 und 2 SächsPBG erfüllt sind, liegt der Erlass der polizeibehördlichen Anordnung unter Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung im pflichtgemäßen Ermessen der Stadt Chemnitz.
Die Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden zeigen, dass zu bestimmten Spielereignissen ein gewisser Ausnahmezustand herrschte. Angesichts der örtlichen Verhältnisse und der dort dicht gedrängten Menschenmassen stellt der Gebrauch der angeführten Gegenstände eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar und führt bei Nichteinschreiten der Sicherheitsbehörden zu einer Verletzung des hochrangigen Rechtsgutes der Gesundheit und des Lebens der anwesenden oder auch unbeteiligter Personen und Einsatzkräfte. Außerdem besteht die konkrete Gefährdung für das Eigentum bzw. den Besitz Einzelner, zum Beispiel durch die Wegnahme der Fanutensilien, wie zum Beispiel Vereinsschals, Fahnen usw. Weitere Beeinträchtigungen müssen daher unbedingt verhindert werden.
Die Stadt Chemnitz hält ein sicherheitsrechtliches Einschreiten daher für sachgerecht und geboten, um die geschilderten Gefahren für alle betroffenen Personen und deren Eigentum bzw. Besitz abzuwehren. Der Erlass der Anordnung unter Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung entspricht daher pflichtgemäßem Ermessen.
2.3.2 Verhältnismäßigkeit und Ermessensabwägung
Die Anordnung ist geeignet, erforderlich und angemessen, um eine effektive Gefahrenabwehr zu gewährleisten. Ein milderes, aber gleich geeignetes Mittel, die konkreten Gefahren für Leib und Leben von Mensch und Tier sowie von Eigentum bzw. Besitz abzuwehren, ist nicht ersichtlich. Wirkungsvoll und Erfolg versprechend erscheint allein die Anordnung der verbotenen Gegenstände. Die Anordnung ist daher notwendig und geeignet, die vom Gesetz aufgestellten Anforderungen zu erfüllen.
Die Gebotenheit der Anordnung unter Ziffer 1 ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
a. Zweck der Anordnung
Die Anordnung dient dem legitimen Zweck, Gefahren für Leib und Leben der anwesenden Personen, Polizeibeamten und unbeteiligter Dritter im Bereich eins-Stadion an der Gellertstraße abzuwehren. Wie zuvor bereits erwähnt, besteht die konkrete Gefahr, dass gegebenenfalls Polizeibeamte aktiv angegriffen oder die Besucher und unbeteiligte Dritte durch die unter Ziffer 1 a angeführten Gegenstände erheblich verletzt werden (§ 31a Abs. 1 Nr. 1 SächsPBG), wodurch deren Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz(GG)) aktuell gefährdet ist. Darüber hinaus dienen die unter Ziffer 1 b angeführten Gegenstände dazu, Vollstreckungsmaßnahmen des Polizeivollzugsdienstes abzuwehren (§ 31a Abs. 1 Nr. 2 SächsPBG) bzw. die unter Ziffer 1 c genannten Gegenstände, um in einer Aufmachung aufzutreten, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern.
b. Geeignetheit der Anordnung
Die Anordnung ist dazu geeignet, diesen Zweck zu erreichen. Geeignet ist eine Maßnahme, wenn sie den verfolgten Zweck erreicht oder wenigstens fördert. Durch die Anordnung wird der gesetzgeberischen Regelung des § 31a Abs. 2 SächsPBG nachgekommen und die vom Verbot des § 31a Abs. 1 SächsPBG erfassten Gegenstände bezeichnet.
c. Erforderlichkeit der Anordnung
Die Anordnung nach Ziffer 1 ist zur Erreichung dieses Zweckes auch erforderlich. Erforderlich ist eine Maßnahme, wenn es kein milderes Mittel gibt, das den gleichen Erfolg herbeiführen würde und die Betroffenen dabei weniger belastet.
Zur Durchsetzung des Waffenverbots gemäß § 31a Abs. 1 Nr. 1 zweite Alternative des Schutzausrüstungsverbots gemäß § 31a Abs. 1 Nr. 2 wie auch des Vermummungsverbots gemäß § 31a Abs. 1 Nr. 3 ist die Anordnung zu erlassen, da kein milderes gleich effektives Mittel erkennbar ist. Aktive Angriffe auf den Polizeivollzugsdienst und Dritte können nur in dieser Weise unterbunden werden.
Auch eine massive Polizeipräsenz und die Durchsetzung von polizeilichen Maßnahmen stellt kein gleich effektives und zweckdienliches Mittel dar. Aufgrund der Weitläufigkeit des Bereiches und der erfahrungsgemäß dicht gedrängten Menschenmassen kann die Polizei den festgelegten Bereich nur teilweise unter Kontrolle bringen. Kommunikative Maßnahmen zeigen bei der betreffenden Klientel kaum Wirkung. Mit zunehmender Alkoholisierung steigern sich die Sicherheitsstörungen und die bereits geringe Kooperationsbereitschaft der anwesenden Personen sinkt.
Es ist somit auch damit zu rechnen, dass es wiederholt zu Übergriffen auf die Einsatzkräfte kommt und sich diese dadurch verletzen werden. Vor diesen Hintergründen sind eine gesteigerte Polizeipräsenz und die Durchsetzung polizeilicher Maßnahmen nicht als milderes Mittel in Betracht zu ziehen. Aufgrund der bevorstehenden Gefahren ist die Anordnung erforderlich und stellt das einzig gleich effektive Mittel dar, um die Chemnitzer Bürger, Einsatzkräfte und unbeteiligte Dritte vor (erheblichen) Verletzungen zu schützen.
Die festgelegte räumliche und zeitliche Eingrenzung ist erforderlich, da eine engere Begrenzung nicht gleichermaßen geeignet wäre. Eine noch engere räumliche Begrenzung würde den Zweck der Maßnahme nicht gleich gut erfüllen. Die Örtlichkeiten in dem definierten Umfang sind nach den Feststellungen der Sicherheitsbehörden das Mindestmaß eines räumlichen Eingriffs, um die Gefahren für Leib und Leben von Menschen und Tieren sowie von Eigentum bzw. Besitz zu verhüten.
Es ist sachgerecht, für die Anordnung auf den räumlichen Geltungsbereich des Veranstaltungsgeländes sowie die Straßenzüge, die das Stadion umschließen, zurückzugreifen. Es ist weiterhin sachgerecht, die direkten Zugangs- und Zufahrtswege zum Stadion sowie die polizeilich bekannten Plätze und Schwerpunkte, in denen es in der Vergangenheit mehrfach zu Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kam, in den räumlichen Geltungsbereich der Allgemeinverfügung aufzunehmen. Aufgrund dessen, dass auch mit einer Bahnanreise der Gästefans gerechnet wird, ist der Bahnhofsbereich ebenso als Geltungsbereich für die Allgemeinverfügung anzuordnen.
Dasselbe gilt für die zeitliche Beschränkung, die sich auf einen Zeitraum von 10:00 Uhr bis 22:00 Uhr bezieht, der einen zeitlichen Rahmen von sechs Stunden vor und vier Stunden nach dem Spiel umfasst. Erfahrungsgemäß ist besonders in dieser Zeit mit der Ansammlung von Personen im unmittelbaren Umfeld des Stadions zu rechnen. Gerade infolge des Spielbeginns um 16:00 Uhr ist ab spätestens 13:00 Uhr aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung wie auch der möglichen Zuganreise der Fanszene aus Aue damit zu rechnen, dass sich eine Vielzahl von Personen am Stadion ansammeln. Eine gestaffelte Bahnanreise der Fans aus Aue kann nicht ausgeschlossen werden. Auch eventuelle polizeiliche Maßnahmen können die Abreise verzögern.
Die Erfahrungen aus vergangenen Begegnungen zwischen dem Chemnitzer FC und dem FC Erzgebirge Aue sowie die räumliche Nähe der beiden Städte zeigen, dass sowohl Heim- als auch Gästefans zu diesen Spielen regelmäßig deutlich früher anreisen als zu anderen Begegnungen. Dies belegen auch die Erkenntnisse aus der Begegnung des CFC und des FCE Aue am 22. März 2025 (Anstoß 15:00 Uhr). Wie bereits beschrieben, reisten an diesem Spieltag die Auer Fans schon gegen 10:30 zum Spiel nach Chemnitz.
Zudem ist angesichts der zu erwartenden vollständigen Auslastung des Stadions davon auszugehen, dass sich ein erheblicher Teil der Besucher für eine frühzeitige Anreise entscheidet.
Der Chemnitzer FC ist darauf vorbereitet, den Stadionbereich im Hinblick auf den zu erwartenden hohen Besucherandrang bereits eher zu öffnen, um eine Entzerrung der Besucherströme zu gewährleisten.
Aufgrund der hohen individuellen Anreise sowie der Bahnanreise kann davon ausgegangen werden, dass auch die Abreise gestaffelt erfolgt. Auch eventuelle polizeiliche Maßnahmen können die Abreise verzögern.
d. Angemessenheit der Anordnung
Das angeordnete Verbot unter Ziffer 1 ist darüber hinaus angemessen und somit verhältnismäßig im engeren Sinn. Dies ist dann gegeben, wenn die Nachteile, die mit der Maßnahme verbunden sind, nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck der Maßnahme stehen.
Die unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorzunehmende Abwägung ergibt, dass der verfolgte Zweck mit einer anderen Maßnahme mit geringerem Eingriff nicht in gleicher Weise erreicht werden kann. Das Verbot stellt zwar grundsätzlich eine Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit dar, die Beeinträchtigung ist jedoch geringfügig, weil die Möglichkeit verbleibt, die angeführten Gegenstände im Haushalt zu belassen und das Fußballspiel ohne diese Gegenstände im Stadion zu besuchen. Sowohl der räumliche als auch der zeitliche Umfang wurden so gering wie möglich gehalten. Die Verbote gelten lediglich im unmittelbaren Umfeld des eins-Stadions an der Gellertstraße, wo laut Mitteilung der Polizei erhebliche Menschenansammlungen erwartet werden bzw. es sich erfahrungsgemäß bei diesen Bereichen um die publikumsintensivsten Bereiche handelt. Diese räumliche Begrenzung ist so eng wie möglich gehalten und kann schnell verlassen werden, sodass nur eine kurzzeitige Beeinträchtigung des Einzelnen entsteht. Auch die zeitliche Eingrenzung von 10:00 Uhr bis 22:00 Uhr entspricht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Ferner ist das Vorgehen der Stadt Chemnitz auch deswegen verhältnismäßig im engeren Sinn, da durch die Anordnung gegenüber einem Betretungsverbot bzw. Zuschauerausschluss das weniger beeinträchtigende Mittel für alle Betroffenen gewählt worden ist. Im Verhältnis zu den hier betroffenen Individualrechtsgütern, insbesondere der grundrechtlich geschützten Berufs- und allgemeinen Handlungsfreiheit, überwiegen die besonders schützenswerten Interessen der Allgemeinheit an der körperlichen Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Ein verfassungswidriger Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen ist nicht ersichtlich: Eine Verletzung der durch Art. 2 Abs. 1 GG grundrechtlich gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit ist nicht gegeben. Zwar ist der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG eröffnet, der jede selbstbestimmte menschliche Handlung schützt. Darunter ist auch das Mitführen und Benutzen der angeführten Gegenstände zu verstehen. Die allgemeine Handlungsfreiheit findet jedoch ihre Schranken in den Rechten Dritter, der verfassungsmäßigen Ordnung sowie dem Sittengesetz. Der Verzicht auf das Mitführen und Benutzen der angeführten Gegenstände stellt zwar eine Einschränkung dar, die jedoch durch den Gesetzgeber in § 31a SächsPBG gerechtfertigt worden ist. Es besteht die konkrete Gefahr, dass es im Bereich des eins-Stadions an der Gellertstraße zu einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben sowie Eigentum und Besitz von Personen kommt. Die Maßnahme entspricht bei Abwägung des Wohls der Allgemeinheit mit dem vergleichsweise geringen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Betroffenen pflichtgemäßem Ermessen und ist insbesondere verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Maßnahme ist das geeignete und am wenigsten beeinträchtigende Mittel, um Gefahren für Leib und Leben sowie Eigentum und Besitz der Bürger zu verhindern und die körperliche Unversehrtheit der Allgemeinheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu gewährleisten.
3. zu Ziffer 4: Anordnung der sofortigen Vollziehung
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Regelungsanordnungen der Ziffern 1 bis 3 unter Ziffer 4 dieser Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung, da die sofortige Vollziehung angeordnet wurde.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung stützt sich auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 der VwGO. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im öffentlichen Interesse. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 ergibt sich aus der dringenden Notwendigkeit, Gefahren für Leib und Leben insbesondere von den sich auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen aufhaltenden Personen, Einsatz- und Sicherheitskräften abzuwenden. Die Allgemeinheit hat ein berechtigtes Interesse an der Schaffung von Voraussetzungen, um Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren sowie für Fahrzeuge abzuwehren und vor Gefahren effektiv geschützt zu werden. Hier ist besonders das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und das Eigentums- bzw. Besitzrecht (Art. 14 GG) zu schützen. Bei der Abwägung der Interessen von den gefährdeten, sich im Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung aufhaltenden Einsatzkräfte, Personen, Tiere und Fahrzeuge, der damit einhergehenden Notwendigkeit der Gefahrenabwehr für die Allgemeinheit und der Interessen der Betroffenen an einem Abwarten bis zur abschließenden Klärung der Rechtmäßigkeit der Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung (vgl. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) müssen nach Auffassung der Stadt Chemnitz die Interessen der Betroffenen zurückstehen.
Ein Abwarten bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung hätte zur Folge, dass im Bereich des eins-Stadions an der Gellertstraße weiterhin die angeführten Gegenstände mitgeführt und benutzt werden, was aufgrund der obigen Schilderung bezüglich der Gefahren für Leib und Leben von Mensch und Tier sowie für Eigentum und Besitz nicht hingenommen werden kann. Die damit verbundenen Gefahren für die Gesundheit und das Leben von Menschen und das damit gefährdete Schutzgut der körperlichen Unversehrtheit erfordern jedoch das sofortige sicherheitsrechtliche Einschreiten. Das private Interesse an der Nutzung der angeführten Gegenstände im öffentlichen Bereich muss für den zeitlich und örtlich begrenzten Geltungsbereich den bedeutenden Schutzgütern gegenüber zurückstehen.
4. zu Ziffer 5: Bekanntgabe
Diese Allgemeinverfügung nebst Begründung wird gemäß § 1 Sächsisches Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungszustellungsgesetz (SächsVwVfZG) i. V. m. § 41 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) öffentlich bekannt gegeben, da eine Bekanntgabe an die Beteiligten aufgrund der Sachlage untunlich ist. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt gemäß §§ 1 SächsVwVfZG, 41 Abs. 4 VwVfG i. V. m. §§ 1 und 2 der Satzung der Stadt Chemnitz über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe (Bekanntmachungssatzung) vom 5. Mai 2021 durch die öffentliche Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung in der elektronischen Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Chemnitz auf der Internetseite der Stadt Chemnitz unter www.chemnitz.de/amtsblatt.
Nach § 41 Abs. 4 VwVfG gilt bei der öffentlichen Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsaktes dieser zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntgabe als bekannt gegeben. Um der konkreten Gefährdung für Leib und Leben entgegenzuwirken, wurde jedoch von der Möglichkeit des § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG Gebrauch gemacht und ein früheres Bekanntgabedatum gewählt.
Die finale und spieltagsbezogene Gefahrenprognose der Polizeidirektion Chemnitz lag der Kreispolizeibehörde erst in der 33. Kalenderwoche vor. Um die aktuelle konkrete Gefährdung umgehend zu verhüten, war es erforderlich, die Allgemeinverfügung auf diesem Wege bekanntzugeben. Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG i. V. m. § 7 Abs. 1 der Bekanntmachungssatzung am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
III. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der Stadt Chemnitz, Markt 1, 09111 Chemnitz oder bei jeder anderen Dienststelle oder Bürgerservicestelle der Stadt Chemnitz einzulegen.
Wird der Widerspruch gemäß § 3a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes schriftformersetzend eingelegt, stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
1. Verwendung des auf der Internetseite von Amt 24 (www.amt24.sachsen.de) zur Verfügung gestellten Onlineantrages „Widerspruch einlegen“ und Identifizierung mittels eID
2. bei rechtsanwaltlicher Vertretung durch Einreichung über das besondere Behördenpostfach (beBPo) „Stadt Chemnitz“.
Hinweise:
1. Verboten sind ferner alle Gegenstände, die dem Waffengesetz oder dem Sprengstoffgesetz unterfallen. Beispiele hierfür sind Schusswaffen, Schlagringe, Totschläger, spitze Wurfsterne oder pyrotechnische Erzeugnisse.
2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 31a SächsPBG bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
3. Jede Person kann unentgeltlich Ausdrucke des elektronischen Amtsblattes der Stadt Chemnitz während der allgemeinen Öffnungszeiten erhalten. Ferner besteht die Möglichkeit der Zusendung von Ausdrucken gegen Kostenersatz des Versandes.
Chemnitz, den 13. August 2026
Knut Kunze
Bürgermeister