Wahlbekanntmachung

Bekanntmachung der Wahlen zum Europäischen Parlament und der Kommunalwahlen am 9. Juni 2024

Am 9. Juni 2024 finden in der Stadt Chemnitz gleichzeitig

  • die Wahl zum Europäischen Parlament,
  • die Stadtratswahl und
  • die Ortschaftsratswahlen in den Stadtteilen Einsiedel, Euba, Grüna, Klaffenbach, Kleinolbersdorf-Altenhain, Mittelbach, Röhrsdorf und Wittgensdorf

statt.

Die Wahlzeit dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.


1  Wahlgebietsgliederung

 

Für die Wahl zum Europäischen Parlament ist die Stadt Chemnitz in 129 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.

Für die Stadtratswahl wurde die Stadt in acht Kommunalwahlkreise gegliedert. Bei der Durchführung der Ortschaftsratswahlen bildet jeder Stadtteil, in dem eine Ortschaftsratswahl stattfindet, einen eigenen Wahlkreis.

Die Stimmabgabe für die Stadtrats- und die Ortschaftsratswahlen wird in der Stadt Chemnitz ebenfalls in 129 allgemeinen Wahlbezirken durchgeführt.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 29. April 2024 bis zum 19. Mai 2024 übersandt worden sind, sind der Kommunalwahlkreis, der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die oder der Wahlberechtigte wählen kann. Wenn der Wahlraum barrierefrei erreichbar ist, befindet sich auf der Wahlbenachrichtigung neben dem Wahlraum das entsprechende Symbol für Barrierefreiheit (vgl. Tabelle 1). Andernfalls findet sich an dieser Stelle das durchgestrichene Symbol.

Tabelle 1: Barrierefreie Wahlräume

Wahlkreis

Wahlbezirke

Stadtteil

Gebäude

Adresse

1

0201 - 0203

Schloßchemnitz

Josephinenschule

-Oberschule-

Agnesstraße 11

0204

Schloßchemnitz

Schlossschule -Grundschule-

Küchwaldstraße 4

1201

Glösa-Draisdorf

Grundschule Glösa

Schulberg 3

1202

Glösa-Draisdorf

Seniorenbetreuungszentrum

Lichtenauer Weg 1

1301, 1303, 1304

Borna-Heinersdorf

Grundschule Borna

Wittgensdorfer Straße 121a

9601, 9602

Röhrsdorf

Grundschule Röhrsdorf

Beethovenweg 44

9701 - 9703

Wittgensdorf

Kirchner-Grundschule

Chemnitzer Straße 2

2

1501 - 1503

Hilbersdorf

Ludwig-Richter-Grundschule

Ludwig-Richter-Straße 19

2101

Sonnenberg

G.-E.-Lessing-Grundschule

Reinhardtstraße 6

2102 - 2104

Sonnenberg

Oberschule "Am Körnerplatz"

Uhlandstraße 2-4

2105 - 2107

Sonnenberg

Johannes-Kepler-Gymnasium

Humboldtplatz 1

3

2301 - 2304

Yorckgebiet

Anton-S.-Makarenko-Grundschule

Ernst-Moritz-Arndt-Straße 4

2401 - 2405

Gablenz

Diesterweg-Oberschule

Kreherstraße 101

2406 - 2408

Gablenz

Grundschule Gablenz

Carl-von-Ossietzky-Straße 171

2501, 2502

Adelsberg

Objekt der FFW Adelsberg

Adelsbergstraße 212

4

0104, 0105

Zentrum

das TIETZ

Moritzstraße 20

2201, 2202

Lutherviertel

BSZ für Wirtschaft I

Lutherstraße 2

5

4101 - 4103

Altchemnitz

Richard-Hartmann-Schule

Annaberger Straße 186

4301, 4302

Reichenhain

Grundschule Reichenhain

Genossenschaftsweg 2

4401

Erfenschlag

Objekt der FFW Erfenschlag

Dr.-Karl-Wolff-Straße 1

4501

Harthau

Grundschule Harthau

Stöcklstraße 4

4601, 4602

Einsiedel

Rathaus Einsiedel

Einsiedler Hauptstraße 79a

4701, 4702

Klaffenbach

Objekt der FFW Klaffenbach

Rödelwaldstraße 3

6201 - 6203

Markersdorf

Alexander-von-Humboldt-Oberschule

Arno-Schreiter-Straße 1

6

6101 - 6103

Helbersdorf

Grundschule "Am Stadtpark"

Friedrich-Hähnel-Straße 86

6401 - 6403

Hutholz

Schule FSP Sprache "Ernst Busch"

Ernst-Wabra-Straße 34

8101 - 8103

Kapellenberg

Valentina-Tereschkowa-Grundschule

Haydnstraße 21

8201, 8202

Kappel

Valentina-Tereschkowa-Grundschule

Haydnstraße 21

8203

Kappel

Stadteiltreff Kappel

Irkutsker Straße 15

7

8401

Stelzendorf

Vereinshaus Stelzendorf

Grüner Weg 7

8501, 8502

Siegmar

Grundschule Siegmar

- Haus 2

Kaufmannstraße 9

8601 - 8603

Reichenbrand

Oberschule Reichenbrand

Lennéstraße 1

8701, 8702

Mittelbach

Objekt der FFW Mittelbach

Hofer Straße 35a

9401 - 9403

Rabenstein

Grundschule Rabenstein

Trützschlerstraße 10

9501 - 9503

Grüna

Baumgartenschule

-Grundschule-

August-Bebel-Straße 7

8

9106, 9107

Kaßberg

Grundschule Weststraße

Weststraße 19

9108, 9109

Kaßberg

Pablo-Neruda-Grundschule

Hoffmannstraße 35

9201 - 9204

Altendorf

E.-G.-Flemming-Grundschule

Albert-Schweitzer-Straße  61

9205, 9206

Altendorf

Grundschule Altendorf

Ernst-Heilmann-Straße 11


Die Briefwahlvorstände treten zur Durchführung der Zulassungsprüfung und der anschließenden Ermittlung und Feststellung der Briefwahlergebnisse um 15:00 Uhr im

  • Beruflichen Schulzentrum für Technik II - Handwerkerschule, Schloßstraße 3, 09111 Chemnitz und in der
  • Oberschule "Am Hartmannplatz", Hartmannstraße 21, 09113 Chemnitz,

zusammen.

Die Wahlhandlung in den allgemeinen Wahlbezirken, die Zulassungsprüfung in den Briefwahlvorständen sowie die anschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlvorständen sind öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist.

 

 

2  Ausübung des Wahlrechts

Jede Wählerin oder jeder Wähler kann - außer sie oder er besitzt einen Wahlschein - nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie oder er eingetragen ist.

Zur Wahl sind die Wahlbenachrichtigung sowie ein amtlicher Personalausweis - bei ausländischen Unionsbürgern der Identitätsausweis - oder der Reisepass mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Stimmzettel werden im Wahlraum bereitgehalten und der Wählerin oder dem Wähler beim Betreten des Wahlraums ausgehändigt. Die Stimmzettel müssen von der Wählerin oder dem Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Das Fotografieren und Filmen in der Wahlkabine ist verboten.

Jede Wahlberechtigte oder jeder Wahlberechtigte kann ihr oder sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Absatz 4 des Europawahlgesetzes). 

Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertretung anstelle der oder des Wahlberechtigten ist unzulässig.

Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Beeinträchtigung oder Behinderung gehindert sind, ihre Stimme allein abzugeben, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von den Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

 

 

3  Stimmzettel, Stimmenzahl, Stimmabgabe

3.1  Wahl zum Europäischen Parlament

 

Der Stimmzettel für die Wahl zum Europäischen Parlament (Farbe weiß) enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.

Die Wählerin oder der Wähler gibt ihre oder seine Stimme in der Weise ab, dass sie oder er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

3.2       Repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Europäischen Parlament 

 

In den Chemnitzer Wahlbezirken 4204 und 9503 kommt es bei der Wahl zum Europäischen Parlament zur Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik. Hierfür werden speziell gekennzeichnete Stimmzettel, bei denen über einen Kennbuchstaben das Geschlecht und die Altersgruppe verschlüsselt sind, verwendet.

Geregelt ist dieses Verfahren im Gesetz über die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Wahlstatistikgesetz – WStatG) vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom
27. April 2013 (BGBl. I S. 962).

Die repräsentative Wahlstatistik bildet die Basis für eine wahlpolitische und soziologische Analyse der Wahlergebnisse und vermittelt ein spezifisches Bild der politischen Willensäußerung.

Eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ist ausgeschlossen, indem:

  • die ausgewählten Urnen-/Briefwahlwahlbezirke mindestens 400 Wahlberechtigte/Wähler/-innen umfassen müssen.
  • die Geburtsjahrgänge zu so großen Gruppen zusammengefasst werden, dass keine Rückschlüsse auf das Wahlverhalten möglich sind.
  • die Wählerverzeichnisse und die gekennzeichneten Stimmzettel nicht zusammengeführt werden dürfen.
  • die Auszählung der Stimmzettel im Wahllokal zunächst ohne statistische Auswertung erfolgt. Diese wird im Nachgang unter dem Schutz des Statistikgeheimnisses ohne Nutzung des Wählerver­zeichnisses im Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen durchgeführt.
  • wahlstatistische Erhebungen nur von Gemeinden vorgenommen werden dürfen, bei denen durch Landesgesetz eine Trennung der Statistikstelle von anderen kommunalen Verwaltungsstellen sichergestellt und das Statistikgeheimnis durch Organisation und Verfahren gewährleistet ist.
  • die Ergebnisse der repräsentativen Wahlstatistik nur für den Freistaat Sachsen und nicht für einzelne Wahlbezirke veröffentlicht werden.
     

 

Zur Erfassung der Wahlbeteiligung wurden 10 Geburtsjahresgruppen getrennt nach dem Geschlecht festgelegt:

 

männlich, divers oder

ohne Angabe im Geburtenregister

weiblich

Kennung

Geburtsjahresgruppe

Kennung

Geburtsjahresgruppe

A1

2004 bis 2008

G1

2004 bis 2008

A2

2000 bis 2003

G2

2000 bis 2003

B1

1995 bis 1999

H1

1995 bis 1999

B2

1990 bis 1994

H2

1990 bis 1994

C1

1985 bis 1989

I1

1985 bis 1989

C2

1980 bis 1984

I2

1980 bis 1984

D1

1975 bis 1979

K1

1975 bis 1979

D2

1965 bis 1974

K2

1965 bis 1974

E1

1955 bis 1964

L1

1955 bis 1964

F1

1954 und früher

M1

1954 und früher

 


Die Registrierung des Stimmabgabeverhaltens erfolgt für 6 Geburtsjahresgruppen getrennt nach dem Geschlecht:

 

männlich, divers oder

ohne Angabe im Geburtenregister

weiblich

Kennung

Geburtsjahresgruppe

Kennung

Geburtsjahresgruppe

A

2000 bis 2008

G

2000 bis 2008

B

1990 bis 1999

H

1990 bis 1999

C

1980 bis 1989

I

1980 bis 1989

D

1965 bis 1979

K

1965 bis 1979

E

1955 bis 1964

L

1955 bis 1964

F

1954 und früher

M

1954 und früher

 



3.3  Stadtrats- und Ortschaftsratswahlen

 

Die Stimmzettel für die Stadtratswahl (Farben: Wahlkreis 1 – sandbraun, Wahlkreis 2 – rosa, Wahlkreis 3 – grün, Wahlkreis 4 – chamois, Wahlkreis 5 – blau, Wahlkreis 6 – zitronengelb, Wahlkreis 7 – flieder, Wahlkreis 8 - altgold) bzw. für die Ortschaftsratswahl (Farbe: apricot) enthalten jeweils unter fortlaufender Nummer

  • die für den Wahlkreis (bei Ortschaftsratswahl: das Wahlgebiet) zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe ihrer Bezeichnung in der gemäß § 19 Absatz 5 der Sächsischen Kommunalwahlordnung bestimmten Reihenfolge,
  • die Familiennamen, Vornamen und Beruf oder Stand der Bewerberinnen und Bewerber jedes Wahlvorschlages in der zugelassenen Reihenfolge sowie
  • für jede Bewerberin und jeden Bewerber drei Kreise zur Kennzeichnung.

 


Jede Wählerin und jeder Wähler hat drei Stimmen.

Die Wahlen zum Stadtrat und zu allen Ortschaftsräten werden gemäß § 30 SächsGemO nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt.

Die oder der Wahlberechtigte kann nur die Bewerberinnen und Bewerber wählen, deren Namen auf dem Stimmzettel aufgeführt sind. Die oder der Wahlberechtigte kann ihre oder seine Stimmen verschiedenen Bewerberinnen und Bewerbern eines Wahlvorschlages oder unterschiedlicher Wahlvorschläge (Panaschieren) oder einer Bewerberin bzw. einem Bewerber bis zu drei Stimmen (Kumulieren) geben.

Wahlberechtigte geben ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie auf dem Stimmzettel den oder die Bewerberinnen oder Bewerber, der bzw. dem oder denen sie ihre Stimme(n) geben wollen, durch Ankreuzen in den entsprechenden Kreisen oder auf andere eindeutige Weise kennzeichnen.
 

4  Wahl mit Wahlschein oder durch Briefwahl

 

Wer einen in Chemnitz ausgestellten Wahlschein für die Wahl zum Europäischen Parlament hat, kann an dieser Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum in der Stadt Chemnitz oder durch Briefwahl teilnehmen.

Wer bei der Kommunalwahl einen Wahlschein nur für die Stadtratswahl hat, kann in einem beliebigen Wahlraum des Wahlkreises, für den er ausgestellt wurde, durch persönliche Stimmabgabe oder durch Briefwahl wählen.

Wer bei der Kommunalwahl einen Wahlschein für die Stadtrats- und eine Ortschaftsratswahl hat, kann das Wahlrecht für beide Wahlen nur in einem beliebigen Wahlraum der betreffenden Ortschaft oder durch Briefwahl wahrnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss bei der Wahlbehörde - Briefwahlstelle - amtliche Stimmzettel, amtliche Stimmzettelumschläge sowie amtliche Wahlbriefumschläge beantragen und die Wahlbriefe mit den Stimmzetteln (jeweils im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und den Wahlscheinen mit den unterschriebenen Versicherungen an Eides statt so rechtzeitig an die auf den Wahlbriefumschlägen angegebene Stelle übersenden, dass sie dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingehen. Die Wahlbriefe können auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
 

5  Strafe bei Wahlfälschung

 

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

 


Chemnitz, 24. Mai 2024

 

 

 

 

Ralph Burghart
Bürgermeister