Wahlbekanntmachung
Bekanntmachung der Wahlen zum Europäischen Parlament und der Kommunalwahlen am 9. Juni 2024
Am 9. Juni 2024 finden in der Stadt Chemnitz gleichzeitig
- die Wahl zum Europäischen Parlament,
- die Stadtratswahl und
- die Ortschaftsratswahlen in den Stadtteilen Einsiedel, Euba, Grüna, Klaffenbach, Kleinolbersdorf-Altenhain, Mittelbach, Röhrsdorf und Wittgensdorf
statt.
Die Wahlzeit dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
1 Wahlgebietsgliederung
Für die Wahl zum Europäischen Parlament ist die Stadt Chemnitz in 129 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.
Für die Stadtratswahl wurde die Stadt in acht Kommunalwahlkreise gegliedert. Bei der Durchführung der Ortschaftsratswahlen bildet jeder Stadtteil, in dem eine Ortschaftsratswahl stattfindet, einen eigenen Wahlkreis.
Die Stimmabgabe für die Stadtrats- und die Ortschaftsratswahlen wird in der Stadt Chemnitz ebenfalls in 129 allgemeinen Wahlbezirken durchgeführt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 29. April 2024 bis zum 19. Mai 2024 übersandt worden sind, sind der Kommunalwahlkreis, der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die oder der Wahlberechtigte wählen kann. Wenn der Wahlraum barrierefrei erreichbar ist, befindet sich auf der Wahlbenachrichtigung neben dem Wahlraum das entsprechende Symbol für Barrierefreiheit (vgl. Tabelle 1). Andernfalls findet sich an dieser Stelle das durchgestrichene Symbol.
Tabelle 1: Barrierefreie Wahlräume
Wahlkreis | Wahlbezirke | Stadtteil | Gebäude | Adresse |
1 | 0201 - 0203 | Schloßchemnitz | Josephinenschule -Oberschule- | Agnesstraße 11 |
0204 | Schloßchemnitz | Schlossschule -Grundschule- | Küchwaldstraße 4 | |
1201 | Glösa-Draisdorf | Grundschule Glösa | Schulberg 3 | |
1202 | Glösa-Draisdorf | Seniorenbetreuungszentrum | Lichtenauer Weg 1 | |
1301, 1303, 1304 | Borna-Heinersdorf | Grundschule Borna | Wittgensdorfer Straße 121a | |
9601, 9602 | Röhrsdorf | Grundschule Röhrsdorf | Beethovenweg 44 | |
9701 - 9703 | Wittgensdorf | Kirchner-Grundschule | Chemnitzer Straße 2 | |
2 | 1501 - 1503 | Hilbersdorf | Ludwig-Richter-Grundschule | Ludwig-Richter-Straße 19 |
2101 | Sonnenberg | G.-E.-Lessing-Grundschule | Reinhardtstraße 6 | |
2102 - 2104 | Sonnenberg | Oberschule "Am Körnerplatz" | Uhlandstraße 2-4 | |
2105 - 2107 | Sonnenberg | Johannes-Kepler-Gymnasium | Humboldtplatz 1 | |
3 | 2301 - 2304 | Yorckgebiet | Anton-S.-Makarenko-Grundschule | Ernst-Moritz-Arndt-Straße 4 |
2401 - 2405 | Gablenz | Diesterweg-Oberschule | Kreherstraße 101 | |
2406 - 2408 | Gablenz | Grundschule Gablenz | Carl-von-Ossietzky-Straße 171 | |
2501, 2502 | Adelsberg | Objekt der FFW Adelsberg | Adelsbergstraße 212 | |
4 | 0104, 0105 | Zentrum | das TIETZ | Moritzstraße 20 |
2201, 2202 | Lutherviertel | BSZ für Wirtschaft I | Lutherstraße 2 | |
5 | 4101 - 4103 | Altchemnitz | Richard-Hartmann-Schule | Annaberger Straße 186 |
4301, 4302 | Reichenhain | Grundschule Reichenhain | Genossenschaftsweg 2 | |
4401 | Erfenschlag | Objekt der FFW Erfenschlag | Dr.-Karl-Wolff-Straße 1 | |
4501 | Harthau | Grundschule Harthau | Stöcklstraße 4 | |
4601, 4602 | Einsiedel | Rathaus Einsiedel | Einsiedler Hauptstraße 79a | |
4701, 4702 | Klaffenbach | Objekt der FFW Klaffenbach | Rödelwaldstraße 3 | |
6201 - 6203 | Markersdorf | Alexander-von-Humboldt-Oberschule | Arno-Schreiter-Straße 1 | |
6 | 6101 - 6103 | Helbersdorf | Grundschule "Am Stadtpark" | Friedrich-Hähnel-Straße 86 |
6401 - 6403 | Hutholz | Schule FSP Sprache "Ernst Busch" | Ernst-Wabra-Straße 34 | |
8101 - 8103 | Kapellenberg | Valentina-Tereschkowa-Grundschule | Haydnstraße 21 | |
8201, 8202 | Kappel | Valentina-Tereschkowa-Grundschule | Haydnstraße 21 | |
8203 | Kappel | Stadteiltreff Kappel | Irkutsker Straße 15 | |
7 | 8401 | Stelzendorf | Vereinshaus Stelzendorf | Grüner Weg 7 |
8501, 8502 | Siegmar | Grundschule Siegmar - Haus 2 | Kaufmannstraße 9 | |
8601 - 8603 | Reichenbrand | Oberschule Reichenbrand | Lennéstraße 1 | |
8701, 8702 | Mittelbach | Objekt der FFW Mittelbach | Hofer Straße 35a | |
9401 - 9403 | Rabenstein | Grundschule Rabenstein | Trützschlerstraße 10 | |
9501 - 9503 | Grüna | Baumgartenschule -Grundschule- | August-Bebel-Straße 7 | |
8 | 9106, 9107 | Kaßberg | Grundschule Weststraße | Weststraße 19 |
9108, 9109 | Kaßberg | Pablo-Neruda-Grundschule | Hoffmannstraße 35 | |
9201 - 9204 | Altendorf | E.-G.-Flemming-Grundschule | Albert-Schweitzer-Straße 61 | |
9205, 9206 | Altendorf | Grundschule Altendorf | Ernst-Heilmann-Straße 11 |
Die Briefwahlvorstände treten zur Durchführung der Zulassungsprüfung und der anschließenden Ermittlung und Feststellung der Briefwahlergebnisse um 15:00 Uhr im
- Beruflichen Schulzentrum für Technik II - Handwerkerschule, Schloßstraße 3, 09111 Chemnitz und in der
- Oberschule "Am Hartmannplatz", Hartmannstraße 21, 09113 Chemnitz,
zusammen.
Die Wahlhandlung in den allgemeinen Wahlbezirken, die Zulassungsprüfung in den Briefwahlvorständen sowie die anschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlvorständen sind öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist.
2 Ausübung des Wahlrechts
Jede Wählerin oder jeder Wähler kann - außer sie oder er besitzt einen Wahlschein - nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie oder er eingetragen ist.
Zur Wahl sind die Wahlbenachrichtigung sowie ein amtlicher Personalausweis - bei ausländischen Unionsbürgern der Identitätsausweis - oder der Reisepass mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Stimmzettel werden im Wahlraum bereitgehalten und der Wählerin oder dem Wähler beim Betreten des Wahlraums ausgehändigt. Die Stimmzettel müssen von der Wählerin oder dem Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Das Fotografieren und Filmen in der Wahlkabine ist verboten.
Jede Wahlberechtigte oder jeder Wahlberechtigte kann ihr oder sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Absatz 4 des Europawahlgesetzes).
Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertretung anstelle der oder des Wahlberechtigten ist unzulässig.
Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Beeinträchtigung oder Behinderung gehindert sind, ihre Stimme allein abzugeben, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von den Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt.
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
3 Stimmzettel, Stimmenzahl, Stimmabgabe
3.1 Wahl zum Europäischen Parlament
Der Stimmzettel für die Wahl zum Europäischen Parlament (Farbe weiß) enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.
Die Wählerin oder der Wähler gibt ihre oder seine Stimme in der Weise ab, dass sie oder er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.
3.2 Repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Europäischen Parlament
In den Chemnitzer Wahlbezirken 4204 und 9503 kommt es bei der Wahl zum Europäischen Parlament zur Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik. Hierfür werden speziell gekennzeichnete Stimmzettel, bei denen über einen Kennbuchstaben das Geschlecht und die Altersgruppe verschlüsselt sind, verwendet.
Geregelt ist dieses Verfahren im Gesetz über die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Wahlstatistikgesetz – WStatG) vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom
27. April 2013 (BGBl. I S. 962).
Die repräsentative Wahlstatistik bildet die Basis für eine wahlpolitische und soziologische Analyse der Wahlergebnisse und vermittelt ein spezifisches Bild der politischen Willensäußerung.
Eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ist ausgeschlossen, indem:
- die ausgewählten Urnen-/Briefwahlwahlbezirke mindestens 400 Wahlberechtigte/Wähler/-innen umfassen müssen.
- die Geburtsjahrgänge zu so großen Gruppen zusammengefasst werden, dass keine Rückschlüsse auf das Wahlverhalten möglich sind.
- die Wählerverzeichnisse und die gekennzeichneten Stimmzettel nicht zusammengeführt werden dürfen.
- die Auszählung der Stimmzettel im Wahllokal zunächst ohne statistische Auswertung erfolgt. Diese wird im Nachgang unter dem Schutz des Statistikgeheimnisses ohne Nutzung des Wählerverzeichnisses im Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen durchgeführt.
- wahlstatistische Erhebungen nur von Gemeinden vorgenommen werden dürfen, bei denen durch Landesgesetz eine Trennung der Statistikstelle von anderen kommunalen Verwaltungsstellen sichergestellt und das Statistikgeheimnis durch Organisation und Verfahren gewährleistet ist.
- die Ergebnisse der repräsentativen Wahlstatistik nur für den Freistaat Sachsen und nicht für einzelne Wahlbezirke veröffentlicht werden.
Zur Erfassung der Wahlbeteiligung wurden 10 Geburtsjahresgruppen getrennt nach dem Geschlecht festgelegt:
männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister | weiblich | ||
Kennung | Geburtsjahresgruppe | Kennung | Geburtsjahresgruppe |
A1 | 2004 bis 2008 | G1 | 2004 bis 2008 |
A2 | 2000 bis 2003 | G2 | 2000 bis 2003 |
B1 | 1995 bis 1999 | H1 | 1995 bis 1999 |
B2 | 1990 bis 1994 | H2 | 1990 bis 1994 |
C1 | 1985 bis 1989 | I1 | 1985 bis 1989 |
C2 | 1980 bis 1984 | I2 | 1980 bis 1984 |
D1 | 1975 bis 1979 | K1 | 1975 bis 1979 |
D2 | 1965 bis 1974 | K2 | 1965 bis 1974 |
E1 | 1955 bis 1964 | L1 | 1955 bis 1964 |
F1 | 1954 und früher | M1 | 1954 und früher |
Die Registrierung des Stimmabgabeverhaltens erfolgt für 6 Geburtsjahresgruppen getrennt nach dem Geschlecht:
männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister | weiblich | ||
Kennung | Geburtsjahresgruppe | Kennung | Geburtsjahresgruppe |
A | 2000 bis 2008 | G | 2000 bis 2008 |
B | 1990 bis 1999 | H | 1990 bis 1999 |
C | 1980 bis 1989 | I | 1980 bis 1989 |
D | 1965 bis 1979 | K | 1965 bis 1979 |
E | 1955 bis 1964 | L | 1955 bis 1964 |
F | 1954 und früher | M | 1954 und früher |
3.3 Stadtrats- und Ortschaftsratswahlen
Die Stimmzettel für die Stadtratswahl (Farben: Wahlkreis 1 – sandbraun, Wahlkreis 2 – rosa, Wahlkreis 3 – grün, Wahlkreis 4 – chamois, Wahlkreis 5 – blau, Wahlkreis 6 – zitronengelb, Wahlkreis 7 – flieder, Wahlkreis 8 - altgold) bzw. für die Ortschaftsratswahl (Farbe: apricot) enthalten jeweils unter fortlaufender Nummer
- die für den Wahlkreis (bei Ortschaftsratswahl: das Wahlgebiet) zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe ihrer Bezeichnung in der gemäß § 19 Absatz 5 der Sächsischen Kommunalwahlordnung bestimmten Reihenfolge,
- die Familiennamen, Vornamen und Beruf oder Stand der Bewerberinnen und Bewerber jedes Wahlvorschlages in der zugelassenen Reihenfolge sowie
- für jede Bewerberin und jeden Bewerber drei Kreise zur Kennzeichnung.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat drei Stimmen.
Die Wahlen zum Stadtrat und zu allen Ortschaftsräten werden gemäß § 30 SächsGemO nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt.
Die oder der Wahlberechtigte kann nur die Bewerberinnen und Bewerber wählen, deren Namen auf dem Stimmzettel aufgeführt sind. Die oder der Wahlberechtigte kann ihre oder seine Stimmen verschiedenen Bewerberinnen und Bewerbern eines Wahlvorschlages oder unterschiedlicher Wahlvorschläge (Panaschieren) oder einer Bewerberin bzw. einem Bewerber bis zu drei Stimmen (Kumulieren) geben.
Wahlberechtigte geben ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie auf dem Stimmzettel den oder die Bewerberinnen oder Bewerber, der bzw. dem oder denen sie ihre Stimme(n) geben wollen, durch Ankreuzen in den entsprechenden Kreisen oder auf andere eindeutige Weise kennzeichnen.
4 Wahl mit Wahlschein oder durch Briefwahl
Wer einen in Chemnitz ausgestellten Wahlschein für die Wahl zum Europäischen Parlament hat, kann an dieser Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum in der Stadt Chemnitz oder durch Briefwahl teilnehmen.
Wer bei der Kommunalwahl einen Wahlschein nur für die Stadtratswahl hat, kann in einem beliebigen Wahlraum des Wahlkreises, für den er ausgestellt wurde, durch persönliche Stimmabgabe oder durch Briefwahl wählen.
Wer bei der Kommunalwahl einen Wahlschein für die Stadtrats- und eine Ortschaftsratswahl hat, kann das Wahlrecht für beide Wahlen nur in einem beliebigen Wahlraum der betreffenden Ortschaft oder durch Briefwahl wahrnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss bei der Wahlbehörde - Briefwahlstelle - amtliche Stimmzettel, amtliche Stimmzettelumschläge sowie amtliche Wahlbriefumschläge beantragen und die Wahlbriefe mit den Stimmzetteln (jeweils im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und den Wahlscheinen mit den unterschriebenen Versicherungen an Eides statt so rechtzeitig an die auf den Wahlbriefumschlägen angegebene Stelle übersenden, dass sie dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingehen. Die Wahlbriefe können auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
5 Strafe bei Wahlfälschung
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Chemnitz, 24. Mai 2024
Ralph Burghart
Bürgermeister