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Pressestelle Stadt Chemnitz
Pressemitteilung: 87

Vorkommen von Feuersalamandern wird untersucht

Monitoring bis 2028 im Stadtgebiet Chemnitz

Ein Feuersalamander wird auf einer mobilen Waage gewogen. Das Tier ist schwarz mit gelben Flecken.
Ein Feuersalamander wird auf einer mobilen Waage gewogen. Das Tier ist schwarz mit gelben Flecken. Foto: Erwin Martin
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Das Umweltamt der Stadt Chemnitz informiert darüber, dass der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), Landesverband Sachsen e. V. im Zeitraum von 2025 bis 2028 das Vorkommen des Feuersalamanders (Salamandra salamandra) und seiner Larven entlang ausgewählter Fließgewässer im Stadtgebiet von Chemnitz untersucht. Das Monitoring, das in diesem Zeitraum auch in den Landkreisen Zwickau, Mittelsachsen und dem Erzgebirgskreis durchgeführt wird, erfolgt nach der Förderrichtlinie „Natürliches Erbe – Studien zur Dokumentation von Arten und Lebensraumtypen“. 

Ziel des Vorhabens ist, die Bestände dieser Amphibienart zu erfassen, ihre Vitalität und ihren Reproduktionserfolg zu untersuchen sowie daraus Schutzmaßnahmen abzuleiten – insbesondere zur ökologischen Aufwertung kleiner Fließgewässer. 

Aus diesem Grund werden Mitarbeiter:innen des BUND Landesverbands Sachsen e. V. bis 2028 in den Gemarkungen Grüna, Hilbersdorf und Chemnitz Daten zu Lebensraumtypen der FFHRichtlinie, zum Vorkommen der Feuersalamander in Bachläufen und Gewässerrandbereichen sowie im Landhabitat erheben. Weiterhin werden sie die chemisch-physikalische Gewässergüte bestimmen sowie im Einzelfall eine Makrozoobenthos-Bestimmung an Fließgewässern im Untersuchungsgebiet durchführen. 

Zu diesem Zweck werden die Mitarbeiter:innen während der Tageszeit (von 6 bis 22 Uhr) Grundstücke betreten oder geeignete Wege befahren. Dazu sind sie nach dem Sächsischen Naturschutzgesetz (§ 37 Abs. 2 SächsNatSchG) befugt. Grundstücke in der freien Landschaft oder im Wald können für naturschutzfachliche Beobachtungen auch während der Nachtzeit betreten werden. 

Da Grundstückseigentümer:innen darüber benachrichtigt werden müssen (§ 37 Abs. 2 SächsNatSchG), dies aber eine Vielzahl an Grundstücken betrifft, erfolgt die Benachrichtigung in Form einer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt, Ausgabe 7, vom 12. Februar 2026. Weitere Informationen unter: www.bund-sachsen.de/feuersalamander