Oberbürgermeister Sven Schulze widerspricht erneut dem gefassten Beschluss des Stadtrates B-131/2026 „Ausscheiden des Stadtrates Herr Karl Kohlmann aus dem Stadtrat der Stadt Chemnitz und Nachrücken einer Ersatzperson“ vom 7. Oktober 2026.
Grund dafür ist, dass der Stadtrat bei der Feststellung des altersbedingten Ausscheidens von Karl Kohlmann aus Sicht der Verwaltung keinen eigenen Entscheidungsspielraum hat. Da der Grund für das Ausscheiden gesetzlich definiert ist, darf der Stadtrat keine zusätzliche Einzelfallabwägung vornehmen. Er muss lediglich prüfen, ob der jeweilige gesetzliche Grund tatsächlich erfüllt ist.
Die mehrheitliche Ablehnung des Ausscheidens von Karl Kohlmann nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SächsGemO aus dem Stadtrat der Stadt Chemnitz ist somit rechtswidrig.
Gemäß § 52 Abs. 2 SächsGemO wird der Oberbürgermeister noch heute die Landesdirektion Sachsen informieren, um ihre Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses herbeizuführen.