Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen

über die Auslegung der Planunterlagen im Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben „Neubau Straßenüberführung Cainsdorf, Umbau von 3 Bahnübergängen und Modernisierung Stellwerkstechnik der DB InfraGO AG“

(Geschäftszeichen: 32-0522/1709)

Die Stadt Zwickau hat für das genannte Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens gemäß § 39 Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) und §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) beantragt.

Es handelt sich um ein Verfahren nach § 78 VwVfG, das aus dem Zusammentreffen eines Straßen- und eines Eisenbahnvorhabens besteht, für das nur ein Planfeststellungsverfahren stattfindet. Das Gesamtvorhaben umfasst den Neubau der Straßenüberführung Cainsdorf und damit verbundener Verkehrswege sowie den Umbau bzw. die Erneuerung von 3 Bahnübergängen einschließlich der Modernisierung der Stellwerkstechnik der DB InfraGO AG.

Aufgrund der Übergangsvorschriften gemäß § 102b VwVfG und § 74 Abs. 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird vorliegend das VwVfG und das UVPG in der bis einschließlich 28. Juli 2026 geltenden alten Fassung (a. F.) angewendet.

Für das Vorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaß-nahmen werden Grundstücke in den folgenden Kommunen beansprucht:

  • Stadt Zwickau (Gemarkungen Cainsdorf, Bockwa, Niederplanitz und Schedewitz),
  • Stadt Chemnitz (Gemarkung Markersdorf),
  • Gemeinde Mülsen (Gemarkung Ortmannsdorf).


Für das Straßenvorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG a. F. oder dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG).

Für das Eisenbahnvorhaben besteht nach allgemeiner Vorprüfung ebenfalls keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG a. F.

Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit 

vom 5. Oktober 2026 bis einschließlich 4. November 2026

in der Stadtverwaltung Chemnitz, Neues Technisches Rathaus, Raum B 527, Friedensplatz 1 in 09111 Chemnitz, während der Dienststunden
 

Montag09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:00Uhr
Dienstag09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:00 Uhr
Mittwoch09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:00 Uhr
Donnerstag09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr

zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Die Bekanntmachung ist einschließlich der auszulegenden Planunterlagen auch auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter www.lds.sachsen.de/bekanntmachung unter der Rubrik [Infrastruktur] einsehbar. Maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten Unterlagen.

Darüber hinaus sind die entscheidungserheblichen Unterlagen gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes (SächsUIG) in der Landesdirektion Sachsen, Referat 32, Altchemnitzer Straße 41 in 09120 Chemnitz, auf Antrag zugänglich.

1.    Jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 19. November 2026, bei der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz, schriftlich, bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz oder bei den o. g. Stadt-/Gemeindeverwaltungen schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben. Einwendungen können auch elektronisch, aber nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur erhoben werden. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar.

Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.

Nach Ablauf dieser Frist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 39 Abs. 3 Satz 2 SächsStrG i. V. m. § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG a. F.). 

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben (§ 17 Abs. 2 VwVfG).

Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.

2.    Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen, werden hiermit entsprechend von der Auslegung des vollständigen Plans benachrichtigt. Sie können innerhalb der in Nr. 1 genannten Frist Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ausgeschlossen (§ 39 Abs. 3 Satz 2 SächsStrG i. V. m. § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG a. F.).

3.    Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 39 Abs. 4 SächsStrG). 

Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden.

Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Bei gleichförmigen Einwendungen gilt diese Regelung für den Vertreter (§ 17 VwVfG). 

Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. 

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

4.    Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

5.    Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

6.    Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

7.    Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 24 SächsStrG und die Veränderungssperre nach § 40 SächsStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 40 Abs. 1 Satz 3 SächsStrG).


Hinweis Datenschutz

Bei der Abgabe von Stellungnahmen und Äußerungen oder der Erhebung von Einwendungen seitens der Beteiligten werden zum Zwecke der Durchführung dieses Planfeststellungsverfahrens Daten erhoben. Diese Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Art. 13 Abs. 1 und 2 sowie Art. 14 Abs. 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) werden dem Vorhabenträger übermittelt. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Artikel 13 Abs. 1 und 2 sowie Artikel 14 Abs. 1 und 2 DSGVO, insbesondere welche Rechte Ihnen diesbezüglich zustehen, erfahren Sie unter dem folgenden Link: www.lds.sachsen.de/datenschutz. Der behördliche Datenschutzbeauftragte der Landesdirektion Sachsen ist wie folgt erreichbar: Datenschutzbeauftragter der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz; E-Mail: datenschutz@lds.sachsen.de; Telefon: +49 371/532-0.


Chemnitz, den 17. September 2026 

Börries Butenop
Amtsleiter Stadtplanungs- und Liegenschaftsamt