Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.
Hinweise zur elektronischen Antragstellung
Voraussetzungen- aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
- Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
- eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
- ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
- Portable Document Format (.pdf)
- Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
- Tagged Image File Format (.tiff)
- Graphics Interchange Format (.gif)
- komprimierte Dateien (.zip)
Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.
Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.
Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur
Kraftfahrzeug: Zulassung eines zulassungsfreien Fahrzeuges beantragen
Fahrzeuge, die von den Vorschriften des Zulassungsverfahrens ausgenommen sind, können auf Antrag zugelassen werden.
Dies betrifft unter anderem zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge, die im öffentlichen Straßenverkehr gesetzlich vorgeschrieben nur ein Versicherungskennzeichen führen müssen.
Erfolgt die Zulassung auf Antrag, wird eine Zulassungsbescheinigung Teil I und II ausgestellt.
Beschreibung:
Zur Grundgebühr können zusätzliche Kosten hinzukommen.
Zahlungsweise:
- Barzahlung
- EC-Karte
- Debit-Karte
-
Personalausweis oder Reisepass
Bei einer Bevollmächtigung ist der Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters als Kopie und der bevollmächtigten Person im Original vorzulegen.
Bei juristischen Personen ist der Personalausweis oder Reisepass des Geschäftsführers bzw. der laut Registereintrag vetretungsberechtigten Person vorzulegen.
-
Vollmacht
(Original)
Nur erforderlich, wenn der Antragssteller nicht persönlich in der Kfz-Zulassungsbehörde vorspricht.
-
Gewerbeanmeldung und ggf. Handelsregisterauszug
(Kopie)
Nur bei Firmen erforderlich.
-
z.B. Betriebserlaubnis (siehe Dokumentbeschreibung)
(Original)
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) des Fahrzeugherstellers oder
- Betriebserlaubnis (ggf. mit zusätzlichen Datenblatt) oder
- Gutachten gemäß § 21 StVZO
-
elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
Mündliche Bekanntgabe der vom Versicherer vergebenen Bestätigungsnummer.
-
Bestätigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfingenieurs
(Original)
Bestätigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfingenieurs, dass eine StVZO-gerechte Kennzeichenbeleuchtung vorhanden ist und ein amtliches Kennzeichen gemäß Anlage 4 zu § 10 Abs. 2 FZV, Abschnitt 2 Nr. 2 (minimal 20 X 20 cm) angebracht werden kann. - Kaufvertrag/Rechnung (Kopie)
- Antragsteller persönlich
- Vertreter mit Vollmacht
- gesetzlicher Vertreter
Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
- durch persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten
- durch persönliche Vorsprache nach Terminvereinbarung
Hilfe bei der Beantragung:
- Telefon: 0371 115
- Fax: 0371 488-3396
- E-Mail: kfzzulassungsbehoerde@stadt-chemnitz.de
ca. 30 Minuten
Rechtsbehelf:
Widerspruch
Für zulassungsfreie Fahrzeuge besteht auch bei Zulassung auf Antrag keine Hauptuntersuchungspflicht.
Hat das Fahrzeug noch ein gültiges Versicherungskennzeichen, muss dieses erst an die Versicherung zurück gegeben werden.