Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.
Hinweise zur elektronischen Antragstellung
Voraussetzungen- aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
- Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
- eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
- ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
- Portable Document Format (.pdf)
- Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
- Tagged Image File Format (.tiff)
- Graphics Interchange Format (.gif)
- komprimierte Dateien (.zip)
Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.
Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.
Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur
Kraftfahrzeug: Umkennzeichnung beantragen
Das Kraftfahrzeugkennzeichen stellt eine einheitliche Registriernummer für ein Fahrzeug dar.
Es wird von der örtlich zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde zugeteilt und identifiziert das betreffende Fahrzeug sowie den Fahrzeughalter eindeutig. Es erhält dabei durch eine aufgeklebte Stempelplakette der Stadt oder des Landeskreises seine Gültigkeit.
Es wird im zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes eingetragen und erscheint in den Fahrzeugpapieren (Zulassungsbescheinigung I und II, ehemals Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) sowie auf den Kennzeichenschildern.
Ein gültiges Kennzeichen gilt in Verbindung mit der Zulassungsbescheinigung Teil I als Nachweis für die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr.
Mit der Entfernung der Stempelplakette (Entstempelung), z. B. bei Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges durch die Kfz-Zulassungsbehörde, wird das Kennzeichen ungültig.
Das zugeteilte Kennzeichen kann auf Antrag des Fahrzeughalters oder von Amts wegen geändert werden. Dies wird Umkennzeichnung genannt. Häufigster Fall ist die Umkennzeichnung infolge von Diebstahl oder Verlust des Kennzeichens.
Die Umkennzeichnung aufgrund von Diebstahl oder Verlust muss unverzüglich erfolgen.
Telefonische Terminvereinbarung über die Behördenrufnummer 115 möglich!
Formulare
Downloads
Grundgebühr 31,20 Euro
Im Einzelfall können zur Grundgebühr zusätzliche Kosten hinzukommen.
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Personalausweis oder Reisepass
Bei einer Bevollmächtigung ist der Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters als Kopie und der bevollmächtigten Person im Original vorzulegen.
Bei juristischen Personen ist der Personalausweis oder Reisepass des Geschäftsführers bzw. der laut Registereintrag vertretungsberechtigten Person vorzulegen. -
Vollmacht
(Original)
Nur erforderlich, wenn der Antragsteller nicht persönlich in der Kfz-Zulassungsbehörde vorspricht.
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Gewerbeanmeldung und ggf. Handelsregisterauszug
Nur bei Firmen erforderlich.
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Auszug aus dem Vereinsregister
Nur bei Vereinen erforderlich.
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Briefkopf mit vollständiger Absenderangabe
Nur bei Behörden, Kirchen, Freiberuflern erforderlich.
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Zulassungsbescheinigung Teil I
(Original)
Fahrzeugschein
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Zulassungsbescheinigung Teil II
(Original)
Fahrzeugbrief
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gültiger Prüfbericht der Hauptuntersuchung
(Original)
Entfällt bei Fahrzeugen, bei denen die erste Hauptuntersuchung noch nicht fällig war.
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Kennzeichentafel(n)
(Original)
Bei Diebstahl/ Verlust muss die eventuell noch vorhandene zweite Kennzeichentafel vorgelegt werden. Bei Umkennzeichnung aus anderen Gründen sind die Kennzeichentafel(n) in jedem Fall vorzulegen.
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Verlusterklärung oder Versicherung an Eides Statt
Nur bei Verlust eines Kennzeichens erforderlich. In der Regel ist eine einfache Verlusterklärung ausreichend. Über die Notwendigkeit der Abgabe einer Versicherung an Eides Statt entscheidet der zuständige Sachbearbeiter. Bei Abgabe einer Versicherung an Eides Statt wird eine Niederschrift gefertigt.
- Anzeigenbestätigung
Die Antragstellung kann erfolgen durch:
- Antragsteller persönlich
- Vertreter mit Vollmacht
Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
- durch persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten
- Sie können den Vorgang auch direkt ONLINE auslösen und elektronisch einen Termin zur persönlichen Vorsprache in der Zulassungsbehörde vereinbaren.
Weitere Hinweise:
- Der Antrag wird im Zuge der Fahrzeugzulassung ausgedruckt.
Hilfe bei der Beantragung:
- Telefon: 0371 115
- Fax: 0371 488-3396
- E-Mail: kfzzulassungsbehoerde@stadt-chemnitz.de
- § 8 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Darf mit dem Fahrzeug bei Verlust/ Diebstahl des Kennzeichens noch gefahren werden?
Nein. In dem Fall darf das Fahrzeug nicht mehr gefahren werden. Das gilt auch, wenn nur ein Kennzeichen abhandengekommen ist.
Darf mit dem Fahrzeug gefahren werden, wenn eine Anzeigenbestätigung der Polizei vorliegt?
Nein. Die Anzeigenbestätigung stellt kein gültiges Kennzeichen dar.
Ist der HU-Bericht immer vorzulegen oder genügt der Stempel auf der Zulassung?
Der rechtliche Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung kann nur durch Vorlage des HU-Berichtes im Original erfolgen. Eine eingedruckte gültige HU (nicht gestempelt) in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) wird in der Regel auch anerkannt. Im Zweifelsfall behält sich die Zulassungsstelle die Vorlage des HU-Berichtes vor.