Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen

Wichtige Voraussetzung für die uneingeschränkte Nutzung der PDF-Formulare der Stadtverwaltung Chemnitz ist, dass in Ihrem Internetbrowser ein Adobe Reader Plugin installiert und konfiguriert ist. Funktionen, wie zum Beispiel das Ausfüllen und Absenden der Formulare oder das Abspeichern des ausgefüllten Formulars auf Ihrem Computer werden unter Umständen nicht unterstützt, wenn dies nicht der Fall ist.

Die aktuelle (kostenlose) Version des Adobe Readers können Sie hier herunterladen:



Hinweis:
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.

Einige Browser (z.B. Google Chrome ab Version 24 oder Mozilla Firefox ab Version 19) bringen eigene PDF-Viewer mit. Das kann dazu führen, dass sich die PDF-Formulare ohne manuelle Änderungen an den Einstellungen der Browser-Software nicht mit dem Adobe Reader in einem Fenster des Browsers öffnen lassen. Stattdessen versuchen die Browser, die PDF-Dateien mit ihren eigenen PDF-Viewern anzuzeigen, wodurch die Interaktivität der Formulare mitunter verloren geht oder Formulare gar nicht angezeigt werden.

Hinweise zur elektronischen Antragstellung

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Verwaltungsvorgänge elektronisch abwickeln zu können:
  • aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
  • Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
Soweit für das Verfahren eine elektronische Unterschrift erforderlich ist, benötigen Sie außerdem:
  • eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
  • ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
Gültige Anlagen

Von der Stadtverwaltung Chemnitz werden ausschließlich Anlagen in den folgenden Dateiformaten verarbeitet:
  • Portable Document Format (.pdf)
  • Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
  • Tagged Image File Format (.tiff)
  • Graphics Interchange Format (.gif)
  • komprimierte Dateien (.zip)

Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.

Qualifizierte elektronische Signatur

Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.

Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.


Erwerb einer Signaturkarte
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur

Elterngeld beantragen


Seit dem 01.01.2024 können Anträge auf Elterngeld in Sachsen vorübergehend nicht online gestellt werden. Sobald diese Möglichkeit wieder besteht, wird an dieser Stelle informiert.

Das Elterngeld ist eine Familienleistung für Eltern innerhalb der ersten 14 Lebensmonate nach der Geburt eines Kindes.

Es orientiert sich an der Höhe des wegfallenden Erwerbseinkommens vor der Geburt des Kindes.

Es soll Eltern in den ersten Lebensmonaten nach der Geburt einen finanziellen Schonraum ermöglichen, um sich in das Familienleben einzufinden.

Elterngeld kann beantragen, wer

  • seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat
  • mit seinem Kind in einem Haushalt lebt und es selbst betreut und erzieht
  • nach der Geburt keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt


Der Antrag kann erst nach der Geburt des Kindes gestellt werden.
Rückwirkende Zahlungen werden nur für die letzten 3 Lebensmonate vor Antragseingang gewährt.

Für die Bestätigung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld kann die unter Formulare stehende Bescheinigung des Arbeitgebers zum Antrag auf Elterngeld verwendet werden. Wird während des Bezuges von Elterngeld eine nichtselbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, kann der Arbeitgeber auf dieser Bescheinigung das voraussichtliche Einkommen im Bezugszeitraum bescheinigen.


Einzelne Regelungen im Überblick:

  • Höchstarbeitszeitgrenze 32 Wochenstunden
  • Reichensteuergrenze für Paare 300.000 Euro
  • Partnerschaftsbonusmonate
    • Teilzeittätigkeit zwischen 24 und 32 Wochenstunden
    • Bezugsdauer von mindestens zwei und maximal vier aufeinanderfolgenden Lebensmonaten
  • zusätzliche Elterngeldmonate für besonders früh geborene Kinder
    • Geburt mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin: ein zusätzlicher Monat Basiselterngeld
    • Geburt mindestens acht Wochen vor dem errechneten Termin: zwei zusätzliche Monate Basiselterngeld
    • Geburt mindestens zwölf Wochen vor dem errechneten Termin: drei zusätzliche Monate Basiselterngeld
    • Geburt mindestens sechzehn Wochen vor dem errechneten Termin: vier zusätzliche Monate Basiselterngeld
  • Bezug von Elterngeld Plus maximal bis Vollendung des 32. Lebensmonats
  • Verzicht auf Ausklammerung von Monaten im Bemessungszeitraum für nichtselbstständige Erwerbstätige möglich, z. B. Monate mit Mutterschaftsgeld, wenn ungünstig für Elterngeldberechnung

Es fallen keine Gebühren an.
  • Antrag auf Elterngeld (Original)
  • Bescheinigung des Arbeitgebers
  • Geburtsurkunde oder Geburtsbescheinigung des Kindes (Original)
    nur für nichtselbstständige Erwerbstätige
  • Einkommensnachweise (Kopie)

    Nachweise für die letzten 12 Monate vor der Mutterschaftsfrist.

  • Bescheinigung über den Bezug von Mutterschaftsgeld (Original)
    Anlage des Antrages
  • Bescheinigung über den Arbeitgeberzuschuss (Original)
    Anlage des Antrages
  • Arbeitszeitbestätigung über Erwerbstätigkeit während des Elterngeldbezugs (Original)
    Nur erforderlich, wenn Erwerbstätigkeit während des Elterngeldbezuges vorliegt.
  • Beglaubigte Übersetzung der Geburtsurkunde/ Geburtsbescheinigung (Kopie beglaubigt)
    Nur erforderlich, wenn Original-Urkunde nicht in deutscher Sprache abgefasst ist.
  • Aktuelle Bestätigung über die Kindergeldzahlung (Kopie)
    Nur erforderlich, wenn Geschwisterbonus in Anspruch genommen werden soll.
  • Feststellungsbescheid der Schwerbehinderung (Kopie)
    Nur erforderlich, wenn Geschwisterbonus für ein behindertes Geschwisterkind in Anspruch genommen werden soll.
  • Bescheinigung des Jugendamtes (Kopie)
    Nur erforderlich bei Adoption.
  • Informationsblatt zu den Sonderregelungen aus Anlass der Covid-19-Pandemie (Original)

    Nur erforderlich für Geburten bis 31.08.2021 und, wenn Sonderregelungen aus Anlass der Covid-19-Pandemie zutreffend sind.

  • Ärztliches Zeugnis/Zeugnis Hebamme oder Entbindungspfleger bei Frühgeburten (Kopie)
    Nur erforderlich bei Frühgeburten für Beantragung weiterer Elterngeldbezugsmonate
Die Antragstellung kann erfolgen durch:
  • Antragsteller persönlich
  • Vertreter mit Vollmacht
  • gesetzlicher Vertreter

Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
  • durch persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten
  • schriftlich per Post

Weitere Hinweise:
  • Um Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihres Anliegens zu vermeiden, senden Sie das Formular bitte einschließlich aller erforderlichen Unterlagen ein.

Hilfe bei der Beantragung:

Antwortdokumente:

  • Bewilligungsbescheid


Zustellung:

  • grundsätzlich erfolgt die Zustellung der Antwortdokumente per Post
mind. 10 Wochen
  • Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

Gegen den Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden.

  1. Das Familienportal informiert über alle finanziellen Leistungen für Familien, Dienstleistungen und über Bildungs- und Beratungsleistungen für Familien.
  2. Broschüre "Elterngeld und Elternzeit - Für Geburten ab 01.09.2021"
  3. Service-Team des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Wer kann Elterngeld beantragen?

Elterngeld können folgende Personen beziehen:
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • Selbständige
  • Beamtinnen und Beamte
  • Studierende
  • Auszubildende
  • Erwerbslose
  • Hausfrauen und Hausmänner

Was muss bei der Beantragung von Elterngeld beachtet werden?

Elterngeld kann nur für Lebensmonate des Kindes beantragt werden:

  • Mindestens 2 Monate
  • Maximal 12 Monate (für 1 Elternteil)
  • Maximal 14 Monate (für Väter und Mütter)


Ein Lebensmonat dauert jeweils vom Tagesdatum der Geburt in einem Monat bis zum Tag vor dem Geburtsdatum im nächsten Monat.


Wer hat keinen Anspruch auf Elterngeld?

Elternpaare, die im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 300.000 Euro hatten.
Für Alleinerziehende entfällt der Elterngeldanspruch ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 250.000 Euro im Kalenderjahr vor der Geburt.


Können Großeltern das Elterngeld erhalten?

Grundsätzlich erhalten nur die leiblichen Eltern bzw. die Adoptiveltern Elterngeld. Können die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern ihr Kind nicht betreuen, haben Verwandte bis zum dritten Grad Anspruch auf Elterngeld.

Wie hoch ist das Elterngeld?

Das Elterngeld orientiert sich an der Höhe des monatlich verfügbaren bereinigten Nettoeinkommens des betreuenden Elternteiles vor der Geburt des Kindes. Es wird in Höhe von 67% bzw. 65% des vor der Geburt erzielten Nettoeinkommens gezahlt. Nähere Informationen dazu erteilt die Fachabteilung.

Nicht erwerbstätige Elternteile können das Mindestelterngeld erhalten. Bei Mehrlingsgeburten oder älteren Geschwisterkindern kann sich der nach den allgemeinen Regeln zustehende Elterngeldanspruch erhöhen. Auskünfte hierzu erteilt die Fachabteilung.