Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen

Wichtige Voraussetzung für die uneingeschränkte Nutzung der PDF-Formulare der Stadtverwaltung Chemnitz ist, dass in Ihrem Internetbrowser ein Adobe Reader Plugin installiert und konfiguriert ist. Funktionen, wie zum Beispiel das Ausfüllen und Absenden der Formulare oder das Abspeichern des ausgefüllten Formulars auf Ihrem Computer werden unter Umständen nicht unterstützt, wenn dies nicht der Fall ist.

Die aktuelle (kostenlose) Version des Adobe Readers können Sie hier herunterladen:



Hinweis:
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.

Einige Browser (z.B. Google Chrome ab Version 24 oder Mozilla Firefox ab Version 19) bringen eigene PDF-Viewer mit. Das kann dazu führen, dass sich die PDF-Formulare ohne manuelle Änderungen an den Einstellungen der Browser-Software nicht mit dem Adobe Reader in einem Fenster des Browsers öffnen lassen. Stattdessen versuchen die Browser, die PDF-Dateien mit ihren eigenen PDF-Viewern anzuzeigen, wodurch die Interaktivität der Formulare mitunter verloren geht oder Formulare gar nicht angezeigt werden.

Hinweise zur elektronischen Antragstellung

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Verwaltungsvorgänge elektronisch abwickeln zu können:
  • aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
  • Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
Soweit für das Verfahren eine elektronische Unterschrift erforderlich ist, benötigen Sie außerdem:
  • eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
  • ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
Gültige Anlagen

Von der Stadtverwaltung Chemnitz werden ausschließlich Anlagen in den folgenden Dateiformaten verarbeitet:
  • Portable Document Format (.pdf)
  • Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
  • Tagged Image File Format (.tiff)
  • Graphics Interchange Format (.gif)
  • komprimierte Dateien (.zip)

Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.

Qualifizierte elektronische Signatur

Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.

Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.


Erwerb einer Signaturkarte
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur

Führerschein: Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis beantragen


Mit einer gültigen ausländischen Fahrerlaubnis dürfen in Deutschland Kraftfahrzeuge gefahren werden, auch wenn kein Wohnsitz in Deutschland besteht.

Wer eine gültige Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) besitzt, benötigt auch nach Verlegtung des Wohnsitzes nach Deutschland keinen deutschen Führerschein.

Bei Staaten außerhalb der Europäischen Union und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt:

Nach der Verlegung des Wohnsitzes nach Deutschland darf mit einem regulär erworbenen ausländischen Führerschein sechs Monate lang in Deutschland gefahren werden. Auf Antrag kann die Fahrerlaubnisbehörde die Frist von sechs Monaten um bis zu weitere sechs Monate verlängern, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller glaubhaft macht, dass sie beziehungsweise er den Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate in Deutschland haben wird.

Bei einem Aufenthalt über zwölf Monate muss eine Umschreibung in eine deutsche Fahrerlaubnis erfolgen. Daher sollte der Antrag auf Umschreibung der ausländischen Fahrerlaubnis rechtzeitig bei der Fahrschule gestellt werden. Ob der Führerschein prüfungsfrei umgeschrieben werden kann oder nicht, ergibt sich aus der Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung.

Weitere Informationen stellt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hier bereit

 

Hinweis: Antragsteller/innen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, werden gebeten eine Vertrauensperson als Dolmetscher/in zur Beantragung mitzubringen.

43,90 Euro Antragstellung

5,10 Euro Direktversand des Führerscheins durch die Bundesdruckerei

optional:

  • 10,00 Euro für die vorläufige Fahrtberechtigung
  • 5,00 Euro für die Nutzung des Passbildautomaten (Selbstbedienungstermina)
  • 13,00 Euro für Beantragung des Führungszeugnis
  • 28,80 Euro für Eintragung Berufskraftfahrerqualifizierung
Bar, EC-Karte
  • Reisepass, Aufenthaltstitel oder Identitätsdokument (Original)
  • biometrisches Passbild (Original)

    entsprechend der Fotomustertafel der Bundesdruckerei

    Die Aufnahme des Passbildes und der Unterschrift kann vor der Antragstellung des Dokuments selbst vorgenommen werden. Dazu steht im Wartebereich der Meldebehörde in der 2. Etage der "Ausweis-Automat" Speed Capture Station zur Verfügung.

  • ausländischer Führerschein mit Übersetzung (Original)

    Die Übersetzung ist nicht erforderlich für EU-/EWR-Führerscheine.

    Der Führerschein kann übersetzt werden durch einen international anerkannten Automobilklub oder von einem in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer.
  • Antrag mit Anschrift der ausbildenden Fahrschule (Original)

    erforderlich für Führerscheine von Drittstaaten zu denen keine Sonderbestimmungen nach Anlage 11 der FeV gelten

    Das Formular ist bei den Fahrschulen erhältlich.

  • Ausbildung in Erste Hilfe (Original)

    erforderlich für Führerscheine von Drittstaaten zu denen keine Sonderbestimmungen nach Anlage 11 der FeV gelten

    unbefristet gültig

     

  • Sehtest (Original)

    erforderlich für Führerscheine von Drittstaaten zu denen keine Sonderbestimmungen nach Anlage 11 der FeV gelten für die Klassen A, A1, A2, AM, B, BE

    2 Jahre gültig

  • Bescheinigung über ausreichendes Sehvermögen nach Anlage 6 der FeV (Original)

    erforderlich für Führerscheine von Drittstaaten zu denen keine Sonderbestimmungen nach Anlage 11 der FeV gelten für die Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E und wenn der Sehtest  nicht bestanden wurde.

    bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre

  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 der FeV (Original)

    erforderlich für Führerscheine von Drittstaaten zu denen keine Sonderbestimmungen nach Anlage 11 der FeV gelten für die Klassen C1, C1E, C, CE, D, DE, D1, D1E

    bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr

  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 der FeV f (Original)

    erforderlich für Führerscheine von Drittstaaten zu denen keine Sonderbestimmungen nach Anlage 11 der FeV gelten für die Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und  D1E

  • Bescheinigung der Eignungsuntersuchung hinsichtlich besonderer Anforderungen nach Anlage 5 der FeV (Original)

    psycho-physische Leistungstestung hinsichtlich Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsvermögen, Aufmerksamkeitsleistung, Reaktionsvermögen)

    erforderlich für Führerscheine von Drittstaaten zu denen keine Sonderbestimmungen nach Anlage 11 der FeV gelten für die  Klassen D1, D1E, D, DE

    bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr

  • Führungszeugnis Belegart "O" (Original)

    erforderlich für Führerscheine von Drittstaaten für die keine Sonderbestimmungen nach § 11 FeV gelten

    Beantragung in der Meldebehörde/ Bürgerservice

    erforderlich für die Klassen D1, D1E, D, DE

  • Urkunde über die abgeschlossene Grundqualifikaton (IHK-Urkunde) oder Weiterbildung (5 Nachweise) nach § 5 Abs. 2 Berufskraftfahrer-Qualifizierungs-Verordnung (Original)

    nur erforderlich bei Eintragung der Schlüsselzahl 95

Die Antragstellung kann erfolgen durch:

  • den Antragsteller persönlich


Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:

  • durch persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten mit Termin

Prüfbescheinigung:

  • Aushändigung einer Prüfbescheinigung durch den Prüfer nach erfolgreicher Befähigungsprüfung, Diese gilt 3 Monate.

 

Fahrtberechtigung:

  • Aushändigung durch die Fahrerlaubnisbehörde

 

Kartenführerschein:

  • Zusendung durch Bundesdruckerei
6 – 8 Wochen
  • § 29 i.V.m. Anlage 11 zur FeV
  • § 31 Abs. 2 FeV