Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen

Wichtige Voraussetzung für die uneingeschränkte Nutzung der PDF-Formulare der Stadtverwaltung Chemnitz ist, dass in Ihrem Internetbrowser ein Adobe Reader Plugin installiert und konfiguriert ist. Funktionen, wie zum Beispiel das Ausfüllen und Absenden der Formulare oder das Abspeichern des ausgefüllten Formulars auf Ihrem Computer werden unter Umständen nicht unterstützt, wenn dies nicht der Fall ist.

Die aktuelle (kostenlose) Version des Adobe Readers können Sie hier herunterladen:



Hinweis:
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.

Einige Browser (z.B. Google Chrome ab Version 24 oder Mozilla Firefox ab Version 19) bringen eigene PDF-Viewer mit. Das kann dazu führen, dass sich die PDF-Formulare ohne manuelle Änderungen an den Einstellungen der Browser-Software nicht mit dem Adobe Reader in einem Fenster des Browsers öffnen lassen. Stattdessen versuchen die Browser, die PDF-Dateien mit ihren eigenen PDF-Viewern anzuzeigen, wodurch die Interaktivität der Formulare mitunter verloren geht oder Formulare gar nicht angezeigt werden.

Hinweise zur elektronischen Antragstellung

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Verwaltungsvorgänge elektronisch abwickeln zu können:
  • aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
  • Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
Soweit für das Verfahren eine elektronische Unterschrift erforderlich ist, benötigen Sie außerdem:
  • eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
  • ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
Gültige Anlagen

Von der Stadtverwaltung Chemnitz werden ausschließlich Anlagen in den folgenden Dateiformaten verarbeitet:
  • Portable Document Format (.pdf)
  • Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
  • Tagged Image File Format (.tiff)
  • Graphics Interchange Format (.gif)
  • komprimierte Dateien (.zip)

Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.

Qualifizierte elektronische Signatur

Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.

Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.


Erwerb einer Signaturkarte
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur

Gaststätte anmelden


Wer ein Gaststättengewerbe betreibt, hat dieses spätestens 4 Wochen vor Beginn der Behörde entsprechend anzuzeigen. Hierzu sind die Gewerbemeldeformulare zu nutzen.

In der Anzeige ist anzugeben, ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke, zubereitete Speisen oder beides anzubieten.

Die Anzeigepflicht gilt entsprechend für den Betrieb von Zweigniederlassungen, einer unselbstständigen Zweigstelle, die Verlegung der Betriebsstätte und die Ausdehnung des Angebotes auf alkoholische Getränke, zubereitete Speisen oder beides.

Für Vereine und Gesellschaften, die kein Gaststättengewerbe betreiben und den Ausschank alkoholischer Getränke durchführen, gelten die gleichen Bedingungen. Es ist das nebenstehende Formular zu verwenden.

Gaststätte ohne Alkoholausschank anmelden:
zwischen 50,00 Euro und 60,00 Euro, abhängig von der Rechtsform

Gaststätte mit Alkoholausschank anmelden:
zwischen 70,00 Euro und 90,00 Euro, abhängig von der Rechtsform

  • Barzahlung bei Abholung oder
  • EC-Kartenzahlung
  • Überweisung nach Gebührenbescheid
  • Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung oder Anzeige über den nicht gewerbsmäßigen Ausschank von Alkohol durch Vereine und Gesellschaften (Original)
  • Personalausweis oder Reisepass (Original)
  • Vollmacht bei Vertreter (Original)
    Nur erforderlich, wenn der Anzeigende nicht selbst vorspricht.
  • Aufenthaltstitel (Original)
    Nur erforderlich, wenn der Anzeigende nicht Staatsangehöriger eines EU-Landes ist.
  • Auszug aus Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister (Kopie beglaubigt)
    Nur erforderlich, wenn die Eintragung in einem Register vorgenommen wurde.
  • Gesellschaftervertrag (Kopie beglaubigt)
    Nur erforderlich, wenn zum Zeitpunkt der Gewerbeanzeige die Gesellschaft noch in Gründung ist.
    Bei juristischen Personen muss dieser bereits notariell beglaubigt sein.
  • Führungszeugnis (Belegart O) oder Nachweis über Beantragung (Original)

    Für Leistungen nach dem Sächsischen Gaststättengesetz erforderlich.
    Das Führungszeugnis geht nach Beantragung der Gewerbebehörde direkt zu.

  • Gewerbezentralregisterauszug (Belegart 9 - G 08) oder Nachweis über Beantragung (Original)

    Für Leistungen nach dem Sächsischen Gaststättengesetz erforderlich.
    Der Gewerbezentralregisterauszug geht nach Beantragung der Gewerbebehörde direkt zu.

  • Auskunft aus dem vom Insolvenzgericht geführten Verzeichnis oder Nachweis über die Beantragung (Original)

    Für Leistungen nach dem Sächsischen Gaststättengesetz erforderlich.
    Unterlagen sind beim zuständigen Amtsgericht einzuholen.

  • Auskunft aus dem Gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder (Original)

    Für Leistungen nach dem Sächsischen Gaststättengesetz erforderlich.
    www.vollstreckungsportal.de, kann nur online beantragt werden!

  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes (Original)

    Für Leistungen nach dem Sächsischen Gaststättengesetz erforderlich.
    Unterlagen sind beim zuständigen Finanzamt einzuholen.

Bei juristischen Personen müssen

  • Gewerbezentralregisterauszug
  • Auskunft aus dem vom Insolvenzgericht geführten Verzeichnis
  • Auskunft aus dem Portal des Zentralen Vollstreckungsgerichtes des Freistaates Sachsen in Zwickau und
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung

für die juristische Person und die vertretungsberechtigten natürlichen Personen vorgelegt werden.
Diese Dokumente müssen nicht vorgelegt werden, wenn mit der Anzeige eine behördliche Bescheinigung über eine gewerberechtliche Zuverlässigkeit vorgelegt wird, die jünger als ein Jahr sein sollte.

Dokumente aus dem Ausland:
Für Dokumente, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, ist eine Übersetzung vorzulegen.
Wird ein Dokument im Herkunftsland des Anzeigenden nicht ausgestellt, so ist dies durch eine Versicherung an Eides statt oder eine nach dem Recht des Herkunftslandes vergleichbare Handlung zu ersetzen.

Die Antragstellung kann erfolgen durch:

  • Antragsteller persönlich
  • Vertreter mit Vollmacht
  • gesetzlicher Vertreter


Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:

  • durch persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten
  • schriftlich per Post


Weitere Hinweise:

  • Bitte beachten Sie, dass das ausgefüllte Formular vom Antragsteller zu unterschreiben ist, da sonst keine Bearbeitung Ihres Anliegens erfolgen kann.
  • Um Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihres Anliegens zu vermeiden, senden Sie das Formular bitte einschließlich aller erforderlichen Unterlagen ein.


Hilfe bei der Beantragung:

  • Telefon: 0371 488-3155
  • Telefon: 0371 488-3135

Antwortdokumente:

  • Bestätigte Gewerbeanzeige
  • Gebührenbescheid bei schriftlicher Anzeige


Zustellung:

  • per Post
  • Persönliche Anholung
  • Abholung durch einen Bevollmächtigten mit Vollmacht
  • 3 Arbeitstage bei Vollständigkeit der Unterlagen

Bei Vollständigkeit der Unterlagen:

  • 4 Wochen Zuverlässigkeitsprüfung
  • 3 Tage für die Bestätigung der Gewerbeanzeige


Rechtsgrundlage:
§ 6a Abs. 2 GewO

  • § 2 Abs. 1 und 3 SächsGastG
  • § 4 Abs. 1 und 4 SächsGastG
  • § 14 Abs. 1 GewO
  • § 15 Abs. 1 GewO
  • Gewerbeanzeigenverordnung (GewAnzV)

Gegen den Gebührenbescheid ist Widerspruch zulässig. Gegen die Verweigerung einer Bestätigung der Gewerbeanmeldung kann Feststellungsklage erhoben werden.

Nach Abschluss der Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann der Ausschank alkoholischer Getränke erfolgen.

Rauchen ist möglich in Einraum - Gaststätten bis 75 m², kein Zutritt von Personen unter 18 Jahren, Kennzeichnungspflicht mit P 18 und als Rauchergaststätte.

Industrie- und Handelskammer