Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen

Wichtige Voraussetzung für die uneingeschränkte Nutzung der PDF-Formulare der Stadtverwaltung Chemnitz ist, dass in Ihrem Internetbrowser ein Adobe Reader Plugin installiert und konfiguriert ist. Funktionen, wie zum Beispiel das Ausfüllen und Absenden der Formulare oder das Abspeichern des ausgefüllten Formulars auf Ihrem Computer werden unter Umständen nicht unterstützt, wenn dies nicht der Fall ist.

Die aktuelle (kostenlose) Version des Adobe Readers können Sie hier herunterladen:



Hinweis:
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.

Einige Browser (z.B. Google Chrome ab Version 24 oder Mozilla Firefox ab Version 19) bringen eigene PDF-Viewer mit. Das kann dazu führen, dass sich die PDF-Formulare ohne manuelle Änderungen an den Einstellungen der Browser-Software nicht mit dem Adobe Reader in einem Fenster des Browsers öffnen lassen. Stattdessen versuchen die Browser, die PDF-Dateien mit ihren eigenen PDF-Viewern anzuzeigen, wodurch die Interaktivität der Formulare mitunter verloren geht oder Formulare gar nicht angezeigt werden.

Hinweise zur elektronischen Antragstellung

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Verwaltungsvorgänge elektronisch abwickeln zu können:
  • aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
  • Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
Soweit für das Verfahren eine elektronische Unterschrift erforderlich ist, benötigen Sie außerdem:
  • eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
  • ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
Gültige Anlagen

Von der Stadtverwaltung Chemnitz werden ausschließlich Anlagen in den folgenden Dateiformaten verarbeitet:
  • Portable Document Format (.pdf)
  • Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
  • Tagged Image File Format (.tiff)
  • Graphics Interchange Format (.gif)
  • komprimierte Dateien (.zip)

Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.

Qualifizierte elektronische Signatur

Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.

Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.


Erwerb einer Signaturkarte
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur

Wahlhelfer anmelden


Die Stadt Chemnitz ist zuständig für die personelle Besetzung der Wahlvorstände bei Wahlen.
Dies betrifft die Kommunalwahlen (Stadtrats- und Ortschaftsratswahlen, Oberbürgermeisterwahlen), die parlamentarischen Wahlen (Landtagswahl, Bundestagswahl, Europaparlamentswahl) sowie ggf. durchzuführende Bürger- und Volksentscheide.

Im Vorfeld der entsprechenden Ereignisse werden hierzu regelmäßig Wahlhelfer aus der Chemnitzer Bevölkerung gesucht. Wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger können sich bewerben und werden durch die Wahlbehörde den Wahlvorständen zugeteilt. Hierzu erfolgen durch die Wahlbehörde im Rahmen der Wahlvorbereitung die entsprechenden Veröffentlichungen und Aufrufe in den Medien. In diesen Aufrufen (einschließlich der Wahlpräsentation im Internet-Angebot der Stadt Chemnitz) werden Anmeldeformulare bereitgestellt, die dann persönlich, per Fax oder per E-Mail an die Wahlbehörde gesandt werden. Gleichermaßen sind telefonische Bewerbungen, formfreie postalische Bewerbungen bzw. E-Mail-Anmeldung oder das persönliche Vorsprechen in der Wahlbehörde möglich.

Hinweis: Diese Leistung steht nur im unmittelbaren Vorfeld von Wahlen zur Verfügung. Die Wahlbehörde Chemnitz teilt hierzu anlassbezogen mit, für welchen Zeitraum und unter welchen Rahmenbedingungen die Leistung angeboten wird. Außerhalb dieses Zeitraumes ist eine Anmeldung als Wahlhelfer nicht möglich.

Es fallen keine Gebühren an.

Diese Unterlagen werden im Amtsblatt Ende April/Anfang Mai veröffentlicht:

  • Hinweise zum Wahlhelfereinsatz für die Kommunal- und Europawahlen am 09.06.2024 sowie die Landtagswahl am 01.09.2024
  • Bereitschaftserklärung für die Mitarbeit als Wahlhelfer zu den Kommunal- und Europawahlen am 09.06.2024 sowie der Landtagswahl am 01.09.2024


Diese Unterlagen können im Internet unter www.chemnitz.de/wahlhelfer heruntergeladen werden:

  • Hinweise zum Wahlhelfereinsatz für die Kommunal- und Europawahlen am 09.06.2024 sowie die Landtagswahl am 01.09.2024
  • Bereitschaftserklärung für die Mitarbeit als Wahlhelfer zu den Kommunal- und Europawahlen am 09.06.2024 sowie der Landtagswahl am 01.09.2024
  • Datenschutzrechtliche Informationen nach Artikel 13 Absatz 1 und 2 (DSGVO)


Darüber hinaus kann die Meldung auch über den Button "Online beantragen" digital erfolgen.

Die Anforderung der Unterlagen kann auch über die Behördenrufnummer 115 oder über die Wahlbehörde, Bereich Wahlhelfer, telefonisch 0371 488-7473 oder per E-Mail wahlhelfer@stadt-chemnitz.de erfolgen.

Auch eine formlose Anfrage ist möglich (schriftlich, telefonisch, E-Mail).

Die Bereitschaftserklärung (Vorder- und Rückseite) können Sie auch per E-Mail (wahlhelfer@stadt-chemnitz.de) an die Wahlbehörde senden bzw. das digitale Meldeformular unter "Online beantragen" nutzen.

Die Bereitschaftserklärung kann auch im Rathaus, Moritzhof oder Neuen Technischen Rathaus (an den jeweiligen Informationsschaltern) abgegeben werden.

Hilfe bei der Beantragung:

Anlassbezogen
Wahlgesetze und Ordnungen für die jeweiligen Wahlen

Wahlhelfer können alle Personen sein, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, deutsche Staatsbürger sind, seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich dort aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.